Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Gerichte erster Instanz.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Überprüfung erfolgt auf Antrag der säumigen Partei im Verfahren zur Aufhebung endgültiger Urteile (Art. 501 ff. der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil), Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000). Die in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung kann im Wege einer Einwendung der Nichtigkeit erfolgen (Art. 238 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial), Gesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985). In beiden Fällen sind die Gerichte erster Instanz zuständig.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Das Antragsformular kann direkt, auf dem Postweg oder per Fax eingereicht werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Spanisch.

Letzte Aktualisierung: 26/12/2023

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