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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Gerichte erster Instanz.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Überprüfung erfolgt auf Antrag der säumigen Partei im Verfahren zur Aufhebung endgültiger Urteile (Art. 501 ff. der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil), Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000). Die in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung kann im Wege einer Einwendung der Nichtigkeit erfolgen (Art. 238 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial), Gesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985). In beiden Fällen sind die Gerichte erster Instanz zuständig.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Das Antragsformular kann direkt, auf dem Postweg oder per Fax eingereicht werden.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Spanisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.