Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls werden in Schweden vom Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) geprüft (Artikel 2 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Anträge auf Überprüfung eines Urteils werden vom Appellationsgericht (hovrätt) geprüft (Artikel 13 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren). Wird einem Antrag stattgegeben, beschließt das Appellationsgericht (hovrätt) gleichzeitig, dass diese Überprüfung vom Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) vorgenommen wird.
Weitere Informationen können beim Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) eingeholt werden (https://www.kronofogden.se/du-har-ett-krav-mot-nagon/du-vill-fa-ditt-krav-faststallt/du-vill-fa-betalt-fran-nagon-i-annat-eu-land)
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind in der Regel als Papierfassung einzureichen. Das Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) kann beschließen, dass Anträge in elektronischer Form eingereicht werden können (Artikel 4 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Bei Anträgen auf Vollstreckung Europäischer Zahlungsbefehle in Schweden, die in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurden, muss der Zahlungsbefehl ins Schwedische oder Englische übersetzt werden (Artikel 10 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).
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