Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist das Kreisgericht (pайонен съд) am ständigen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Beklagten zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Das Formblatt A ist direkt beim zuständigen Kreisgericht abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Praktische Hilfe und Informationen nach Artikel 11 der Verordnung ist beim Europäischen Verbraucherzentrum in Bulgarien erhältlich, das zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) gehört. Auf Anfrage gibt das Justizministerium Auskunft über die Anwendung der Verordnung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Bulgarisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Die Zustellungsmittel sind in der bulgarischen Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) dargelegt. Nach Artikel 43 kann die Zustellung persönlich oder durch eine andere Person erfolgen. Das Gericht kann eine Zustellung in der Form anordnen, dass das entsprechende Dokument zur Akte hinzugefügt, an der Haustür oder am Briefkasten des Empfängers angebracht oder öffentlich bekannt gemacht wird.

Nach Artikel 42 Absatz 4 ZPO kann die Zustellung an die Verfahrensparteien auch per E-Mail erfolgen. Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald das Dokument im System eingegeben ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

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Es wurden keine ausdrücklich benannt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

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Nach der Staatliche Gebührenordnung für gemäß ZPO erhobene Gerichtsgebühren belaufen sich die Gerichtskosten in Bulgarien auf 4 % des Klagewerts, mindestens jedoch 50 BGN.

Gerichtskosten sind per Überweisung zu zahlen.

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Gebührenordnung sind für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines bulgarischen Gerichtsurteils 40 BGN zu entrichten.

Nach Artikel 15 der Gebührenordnung beträgt die Gebühr für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils, Schiedsurteils oder Urteils einer anderen Stelle 50 BGN.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel gegen Urteile im Verfahren für geringfügige Forderungen sind beim zuständigen Bezirksgericht (Окръжен съд) einzulegen (Artikel 624 Absatz 2 ZPO).

Rechtsmittel sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verfahrenspartei das Urteil des Kreisgerichts zugestellt wurde, einzulegen. Das Verfahren ist in Kapitel 20 der ZPO dargelegt.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann vor dem Obersten Kassationsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 280 (Artikel 624 Absatz 2 ZPO) ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Bedingungen und Bestimmungen für die Vollstreckung eines Urteils des Kassationsgerichts sind in Kapitel 22 der ZPO festgelegt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Der Beklagte kann einen Antrag auf Überprüfung eines Urteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen vor dem zuständigen Berufungsgericht und nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 18 einreichen. Das Gericht übermittelt der gegnerischen Verfahrenspartei eine Kopie des Antrags; diese kann innerhalb von einer Woche dazu Stellung nehmen. Der Antrag auf Überprüfung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geprüft. Sofern es das Gericht für erforderlich hält, kann der Antrag öffentlich geprüft werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 wird Bulgarisch zugelassen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Zuständig für die Vollstreckung sind die (staatlichen und privaten) Gerichtsvollzieher.

Ein Antrag auf Anordnung einer Vollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist beim Bezirksgericht am ständigen Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners oder am Ort der Vollstreckung zu stellen.

Letzte Aktualisierung: 26/09/2022

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