Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Ausschlaggebend für die Feststellung der in der Tschechischen Republik für die Durchführung von europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichte sind die im Gesetz Nr. 99/1963, der Zivilprozessordnung (občanský soudní řád), in seiner zuletzt geänderten Fassung enthaltenen allgemeinen Rechtsvorschriften zur Regelung der Zuständigkeit in Zivilsachen. Die sachliche Zuständigkeit wird durch die §§ 9 bis 12 und die örtliche Zuständigkeit durch die §§ 84 bis 89a geregelt.

In Anbetracht der Art der zu erwartenden Rechtssachen liegt die sachliche Zuständigkeit gewöhnlich bei den Kreisgerichten (okresní soudy); das Kriterium für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist gewöhnlich der Wohnsitz bzw. eingetragene Sitz des Beklagten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die Tschechische Republik gibt hiermit bekannt, dass als weitere Kommunikationsmittel zulässig sind:

a) in elektronischer Form eingereichte Anträge, unterschrieben unter Verwendung von Mitteln, die nach den Spezialvorschriften des Gesetzes Nr. 297/2016 über Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen die gleiche Wirkung haben wie eine handschriftliche Unterschrift;

b) E-Mail;

c) Fax.

In den unter b) und c) genannten Fällen muss das Original des Formblatts außerdem spätestens drei Tage nach Einreichung des Antrags übermittelt werden, andernfalls wird das Gericht den Antrag nicht beachten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Informationen abrufbar unter https://www.coi.cz/pro-spotrebitele/evropske-spotrebitelske-centrum/

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Elektronisches Zustellungsmittel in der Tschechischen Republik ist die „Datenbox“ (datová schránka). Die Datenbox ist eine von den Behörden für die Zustellung von Schriftstücken (Datenmeldungen) vorgesehene elektronische Ablage. Die Einzelheiten sind im Gesetz Nr. 300/2008 über elektronische Transaktionen und zugelassene Dokumentenkonvertierung geregelt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Für im Handelsregister eingetragene juristische Personen, kraft Gesetzes gegründete juristische Personen, ausgegründete Unternehmen ausländischer, im Handelsregister eingetragener juristischer Personen, Rechtsanwälte, Steuerberater und Insolvenzverwalter werden Datenboxen gebührenfrei und ohne besonderen Antrag eingerichtet; seit dem 1. Januar 2023 besteht diese Möglichkeit auch für natürliche Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben. Für diesen Personenkreis besteht die Pflicht zur Einrichtung einer Datenbox. Für andere juristische Personen und für natürliche Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, werden Datenboxen auf Antrag eingerichtet. Die Einzelheiten sind im Gesetz Nr. 300/2008 über elektronische Transaktionen und zugelassene Dokumentenkonvertierung geregelt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die Höhe der Gerichtsgebühren in einem Verfahren für geringfügige Forderungen richtet sich nach Punkt 1 der Gebührenordnung im Anhang des Gesetzes Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren. Wenn die Forderung 20 000 CZK nicht übersteigt, beträgt die Gerichtsgebühr 1000 CZK. Bei höheren Forderungen beträgt die Gerichtsgebühr 5 % der jeweiligen Forderung bis zu dem in der Verordnung festgelegten Höchstbetrag von 5000 EUR.

Die Gerichtsgebühren können auf das bei der tschechischen Nationalbank (Česká národní banka) eröffnete Konto des Gerichts überwiesen werden, das sachlich und örtlich für die Entscheidung in erster Instanz zuständig ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsbehelfe nach tschechischem Recht sind in §§ 201 bis 226 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung, občanský soudní řád) geregelt. Rechtsmittel sind spätestens 15 Tage nach der Zustellung der schriftlichen Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Das Gericht leitet das Rechtsmittel an ein höheres Gericht weiter, und dieses führt das Rechtsmittelverfahren durch.

Nach § 202 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (občanský soudní řád) sind gegen Entscheidungen, mit denen die Zahlung von Beträgen unter 10 000 CZK (ohne Nebengebühren) angeordnet wird, keine Rechtsmittel zulässig. Dies gilt nicht für Anerkenntnisurteile und Versäumnisurteile.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Die Zuständigkeit für Überprüfungsverfahren liegt bei dem Bezirksgericht (okresní soud), das das Urteil in erster Instanz erließ. Gegen Gerichtsentscheidungen zur Abweisung von Anträgen auf Überprüfung können Rechtsmittel eingelegt werden. Dies ist in §§ 201 bis 226 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung, občanský soudní řád) geregelt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die einzige in der Tschechischen Republik zugelassene Sprache ist Tschechisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

1. Die für Vollstreckungen zuständigen Behörden in der Tschechischen Republik sind die Bezirksgerichte (okresní soudy) und Gerichtsvollzieher (soudní exekutoři). Die berechtigte Person kann

a) beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf gerichtliche Vollstreckung stellen,

b) bei einem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungstitel beantragen.

Hinsichtlich der Feststellung des örtlich zuständigen Bezirksgerichts sind in dem unter Buchstabe a beschriebenen Fall die Bestimmungen der §§ 84 bis 86 des Gesetzes Nr. 99/163 (Zivilprozessordnung) anzuwenden, während in dem unter Buchstabe b beschriebenen Fall § 45 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeiten in der gültigen Fassung (Vollstreckungsordnung, exekuční řád) die einschlägige Bestimmung ist. Für die Vollstreckung von Entscheidungen ist die Zivilprozessordnung maßgeblich, und für Gerichtsvollzieher gilt zudem die Vollstreckungsordnung.

2. Die Tschechische Republik hat die Bezirksgerichte (okresní soudy) als für die Anwendung des Artikels 23 zuständige Behörden benannt. Ihre örtliche Zuständigkeit ist, sofern es sich um gerichtliche Vollstreckungen handelt, in §§ 84 bis 86 der Zivilprozessordnung geregelt (siehe den vorstehenden Absatz a) und, sofern es sich um die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher handelt, in § 45 der Vollstreckungsordnung (siehe den vorstehenden Absatz b).

Letzte Aktualisierung: 27/08/2024

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