- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
In Gibraltar ist der Supreme Court of Gibraltar für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. Das Verfahren findet vor dem Master of the Supreme Court statt, dem für Verfahren mit geringem Streitwert eingesetzten Richter.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in Gibraltar zulässige Übermittlungsart ist ausschließlich der Postweg, da für die Verfahrenseröffnung eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Rechtsmittel sind in Gibraltar nach Maßgabe der Supreme Court Rules 2000 zulässig, in denen im Wesentlichen festgelegt ist, dass diese vor dem Ergänzungsrichter (Additional Judge) oder dem Oberrichter (Chief Justice) des Supreme Court einzulegen sind.
Weitere Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren sind in Part 52 der Civil Procedure Rules und den dazugehörigen Praxisanweisungen enthalten. In den Supreme Court Rules 2000 ist der zeitliche Rahmen für die Einlegung von Rechtsmitteln niedergelegt, während in Part 52.4 die Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln angegeben sind.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
Für die Vollstreckung und Anwendung des Artikels 23 der Verordnung ist der Supreme Court of Gibraltar zuständig.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.
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