Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Ungarn

Inhalt bereitgestellt von
Ungarn

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Ungarn

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Gemäß § 599 des Gesetzes CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung fällt das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in die sachliche und die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Landgerichts (törvényszék) tätigen Amtsgerichts (járásbíróság) sowie des Zentralen Bezirksgerichts Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) in Budapest.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

In Bezug auf die Einleitung des Verfahrens ist in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (im Folgenden „Verordnung“) vorgesehen, dass der Kläger das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen einleitet, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausfüllt und es direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax, E-Mail oder einem anderen elektronischen Mittel (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung).

Aus den Bestimmungen der Verordnung ergibt sich, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Klageformblatt A kann bei Gericht vorgelegt, auf dem Postweg übersendet und gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

In § 600 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass der Kläger die Klage mündlich beim zuständigen Amtsgericht vortragen kann und das Gericht die Klage unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes aufnimmt. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung, in dem praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter vorgesehen ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

In § 6 des Dekrets Nr. 14/2002 des Justizministers vom 1. August 2002 über die Regeln der Gerichtsverwaltung ist vorgesehen, dass Bürgerinnen und Bürger während der vom Präsidenten des Gerichts oder, im Falle von Amtsgerichten (járásbíróság), vom Präsidenten des Landgerichts (törvényszék) festgelegten Öffnungszeiten in der Gerichtskanzlei vorsprechen können. An einer öffentlich zugänglichen Stelle im Gericht hängt eine Informationstafel aus, auf der angegeben ist, wo und wann Anliegen oder Beschwerden vorgebracht und Auskünfte eingeholt werden können und wer wann und in welchem Raum berechtigt ist, Eingaben entgegenzunehmen. Eingaben können auch in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen werden. Das Gericht kann Informationen auch auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen und im Internet veröffentlichen.

Laut Dekret Nr. 14/2002 über die Regeln der Gerichtsverwaltung bieten die Gerichte Bürgerinnen und Bürgern während der Geschäftszeiten praktische Hilfe an. Weitere Informationen sind abrufbar unter http://www.birosag.hu/.

Nach dem Gesetz LXXX von 2003 über die Prozesskostenhilfe leisten Rechtsanwälte ihren Mandanten unter anderem rechtlichen Beistand und bereiten Schriftsätze oder andere Dokumente vor, wobei die Gebühren und Kosten vom Staat und nicht vom Mandanten an die Rechtsanwälte gezahlt oder vorgestreckt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ist, dass der Mandant eine Rechtsberatung über seine Verfahrensrechte und -pflichten in Anspruch nimmt oder einen Schriftsatz vorbereiten lässt, um anschließend in der Sache rechtlich Stellung nehmen zu können. Dabei müssen die Mandanten zu den in den §§ 4 bis 9 des Gesetzes LXXX von 2003 genannten Personengruppen gehören, ihr Einkommen darf die in diesen Paragrafen genannten Beträge nicht übersteigen, und sie dürfen nicht den in § 10 des Gesetzes LXXX von 2003 genannten Bedingungen unterliegen, die den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ausschließen.

Für bereits anhängige Verfahren ist in § 11 Absatz 1 des Gesetzes LXXX von 2003 vorgesehen, dass der Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe dem Kläger, dem Beklagten, dem Nebenintervenienten (Dritten), dem Beteiligten, dem Antragsteller und dem Antragsgegner Rechtsbeistand gewährt und im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen die Kosten für den Mandanten vorstreckt oder trägt. Zusätzlich zu den im Gesetz LXXX von 2003 festgelegten Bedingungen gelten Mandanten auch dann als anspruchsberechtigt, wenn sie von der Zahlung befreit sind. Mandanten haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie mangels rechtlicher Kenntnisse oder aufgrund der Komplexität des Falls alleine nicht in der Lage wären, ihre Interessen zu vertreten oder ihre Verfahrensrechte wirksam durchzusetzen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

In Artikel 13 der Verordnung sind die Regeln für die Zustellung von Schriftstücken und für den sonstigen Schriftverkehr festgelegt.

Um sicherzustellen, dass die Kommunikation mit dem Gericht im Gerichtsverfahren möglichst umfassend und vorzugsweise elektronisch erfolgt, wird in der ungarischen Zivilprozessordnung die Kommunikation mit dem Gericht auf elektronischem Wege ermöglicht und teilweise vorgeschrieben. Nach der Zivilprozessordnung und im Einklang mit den Bestimmungen unter Buchstabe e können Mandanten oder ihre Vertreter auf elektronischem Wege mit dem Gericht kommunizieren. In bestimmten Fällen ist dies sogar vorgeschrieben.

Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, übermitteln das Formblatt sowie alle anderen Eingaben und Belege an das Gericht, indem sie den Unterstützungsdienst für die Einreichung von Formblättern nutzen (d. H. nach erfolgreicher Authentifizierung werden die Formblätter elektronisch entsprechend den technischen Spezifikationen ausgefüllt).

Die elektronische Kommunikation mit den Gerichten findet über drei Kommunikationskanäle statt:

– Postfach, für das eine Registrierung im Zentralen Registrierungssystem für Privatpersonen (Központi Ügyfél-regisztrációs Nyilvántartás, KÜNY) erforderlich ist – ein Speicherplatz, der als sichere Zustellungsanschrift gilt und Privatpersonen für ihre Verwaltungsvorgänge zur Verfügung steht – früher das Kundenportal (Ügyfélkapu)),

– Amtliches Postfach (Hivatali tárhely), das der amtlichen elektronischen Kommunikation der Verwaltungsorgane vorbehalten ist,

– Unternehmensportal (Cégkapu) – ein Speicherplatz, der als sichere Zustellungsanschrift für Unternehmensverbände, Rechtsanwälte, EU-Anwälte und Patentanwälte zur Verfügung steht.

Jede natürliche Person kann sich mit einem gültigen Personalausweis, der nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurde, bei der Registrierungsstelle (in den staatlichen Servicestellen, in den staatlichen Informationsbüros (Kormányablak), in den Servicestellen der Steuerbehörde, in den Botschaften und in einigen Postämtern) oder auf elektronischem Wege in das Zentrale Registrierungssystem für Privatpersonen (Központi Ügyfél-regisztrációs Nyilvántartás, KÜNY) eintragen lassen. Für die Registrierung ist ein amtliches Dokument zur Bestätigung der Identität (Personalausweis, Reisepass, Führerschein im Kartenformat) und eine E-Mail-Adresse erforderlich. Ausländische Staatsangehörige, die nicht im Personen- und Adressregister erfasst sind, werden anhand ihres Reisepasses oder ggf. ihrer Aufenthaltserlaubnis identifiziert. Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten, die nicht im Personen- und Adressregister erfasst sind, werden anhand ihres Reisepasses oder eines anderen amtlichen Dokuments, das ihre Identität bestätigt, identifiziert. Bei der Registrierung muss die Person ihre Identität nachweisen und eine Einverständniserklärung für die Verarbeitung ihrer Daten unterschreiben. Anschließend prüft das Zentralamt die Angaben im Personen- und Adressregister (bzw. bei Ausländern, die dort nicht erfasst sind, im Ausländerregister). Neben diesen Daten sind auch ein eindeutiger Benutzername und eine E-Mail-Adresse erforderlich, da natürlichen Personen an diese Adresse der für die erste Anmeldung notwendige Einmalcode geschickt wird.

Das Unternehmensportal und das Amtliche Postfach haben gemeinsam, dass Benutzer über bestimmte Rechte verfügen müssen, um sie nutzen zu können. Das Amtliche Postfach kann von Einrichtungen genutzt werden, die sich im Zentralen Registrierungssystem registriert haben. Das Unternehmensportal kann von Unternehmensverbänden und anwaltlichen Vertretern genutzt werden.

Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, müssen ihre Eingabe mittels eines Formulars übermitteln, falls der Präsident des Nationalen Amts für die Justiz (Országos Bírósági Hivatal) ein solches bereitgestellt hat. Wurde kein Formular zur Verfügung gestellt, müssen Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, ihre Eingabe mit Anlage(n) in einem der Dateiformate hochladen, die vom Präsidenten des Nationalen Amts für die Justiz zugelassen wurden und auf der zentralen Website der Gerichte (http://www.birosag.hu/) veröffentlicht sind. Um die Formulare herunterladen zu können, müssen die Mandanten eine spezielle Software zum Ausfüllen der Formulare (Általános Nyomtatványkitöltő Keretprogram (ÁNYK)) installiert haben, mit der sie die Formulare ausfüllen und elektronische Dokumente als Anhänge hochladen können. Die Eingabe samt Anlagen muss dem Gericht elektronisch signiert oder mittels eines Authentifizierungsdienstes für Dokumente, bei dem eine Identifizierung erforderlich ist, übermittelt werden. Praktische Informationen zum Ausfüllen des Formulars sind auf der zentralen Website der Gerichte zu finden. Entsprechen die Eingaben nicht den IT-Anforderungen, werden Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, darüber direkt bei der Eingabe benachrichtigt. Entsprechen die von den auf elektronischem Wege kommunizierenden Mandanten hochgeladenen Eingaben den IT-Anforderungen, wird den Mandanten eine Empfangsbestätigung über das Servicesystem zugesandt. Die Eingabe gilt zu dem darin angegebenen Zeitpunkt als dem Gericht zugestellt.

Das Gericht sendet den Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, über das Servicesystem (automatisch) eine Empfangsbescheinigung über alle Eingaben (§ 75/C des Dekrets Nr. 14/2002 über die Regeln der Gerichtsverwaltung).

Mandanten, die auf elektronischem Wege kommunizieren, werden per E-Mail über den Eingang von Dokumenten benachrichtigt und können die Dokumente über einen Link aufrufen. Durch Anklicken des Links wird eine elektronische Empfangsbestätigung erstellt, die den Namen des Absenders und des Empfängers, die Nummer der Rechtssache und das Datum des Eingangs des Dokuments enthält und sowohl an das Gericht als auch an die elektronisch kommunizierenden Mandanten gesendet wird. Nach der Zivilprozessordnung erfüllt sowohl die elektronische Empfangsbestätigung als auch die Postempfangsbestätigung die Anforderungen an Empfangsbestätigungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung. Wird im Servicesystem angezeigt, dass das Dokument trotz zweimaliger Zustellung nicht eingegangen ist, gilt es am fünften Arbeitstag nach dem in der zweiten Zustellungsbescheinigung angegebenen Datum als zugestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In Artikel 13 der Verordnung sind die Regeln für die Zustellung von Schriftstücken und für den sonstigen Schriftverkehr festgelegt.

Um sicherzustellen, dass die Kommunikation mit dem Gericht im Verfahren möglichst umfassend und möglichst oft auf elektronischem Weg erfolgt, ermöglicht die Zivilprozessordnung die elektronische Kommunikation mit dem Gericht und schreibt sie teilweise sogar vor.

Gemäß der Verweisungsbestimmung in § 608 der Zivilprozessordnung sind die Gruppen von Personen, die auf elektronischem Wege kommunizieren, im Gesetz CCXII von 2015 zur Festlegung allgemeiner Regeln für elektronische Verwaltungs- und Vertrauensdienste aufgeführt.

Sofern nicht in einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag aufgrund einer Verpflichtung aus einem internationalen Vertrag etwas anderes vorgesehen ist, ist die elektronische Kommunikation gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes CCXII von 2015 vorgeschrieben für

a) folgende Personen, wenn sie als Mandanten auftreten:

aa) Wirtschaftsteilnehmer,

ab) Staat,

ac) Gebietskörperschaften,

ad) Haushaltsorgane,

ae) Staatsanwaltschaft,

af) Notare,

ag) öffentliche Stellen,

ah) sonstige Verwaltungsbehörden, die nicht unter die Buchstaben ac bis ag fallen, und

b) die Rechtsberater der Mandanten.

Gemäß § 608 Absatz 2 und § 75 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gelten folgende Personen als anwaltliche Vertreter:

a) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien,

b) Rechtsberater der Anwaltskammern in Fällen, die im Gesetz über die rechtsanwaltliche Tätigkeit festgelegt sind,

c) ein Richter und ein Gerichtssekretär, die zur Vertretung des mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gerichts befugt sind,

d) ein Staatsanwalt, der zur Vertretung der Generalstaatsanwaltschaft befugt ist,

e) Rechtsreferendare und Gerichtsberichterstatter (wenn sie nach der Zivilprozessordnung in Verfahren tätig werden dürfen), und

f) andere gesetzlich bestimmte Personen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes XCIII von 1990 über die Abgaben hat die Partei, die das Verfahren einleitet, die Möglichkeit – sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind –, alle Gerichtsgebühren für alle Gerichtsverfahren (unabhängig davon, ob sie schriftlich oder elektronisch eingeleitet wurden) elektronisch über das elektronische Zahlungs- und Abrechnungssystem zu entrichten und nicht durch Stempelmarken. Das elektronische Zahlungs- und Abrechnungssystem ist ein zentraler elektronischer Zahlungsdienst (mit dem dazugehörigen Abrechnungssystem), durch den Mandanten in die Lage versetzt werden, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Stellen, die eine elektronische Verwaltung anbieten, im Rahmen der elektronischen Verwaltung auch elektronisch zu erfüllen, und zwar mittels Bankkarte, virtueller Bankkarte oder Internetbanking.

Gemäß § 42 Absatz 1 des Gesetzes XCIII von 1990 über Abgaben beträgt der allgemeine Satz der Gerichtsgebühren 6 % des Streitwerts in kontradiktorischen Verfahren und 3 % des Streitwerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 46 Absatz 1 des Gesetzes XCIII von 1990 wird für Berufungen gegen Urteile eine Gebühr von 8 % des Streitwerts erhoben.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Das im Sinne der Verordnung relevante ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde, das außerordentliche Rechtsmittel ist die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Antrag auf Überprüfung.

Das Verfahren der zweiten Instanz wird vom Beschwerdeführer durch eine schriftlich eingereichte Beschwerde beim Gericht der ersten Instanz eingeleitet. Den Parteien und Personen, auf die sich eine Bestimmung in der Entscheidung bezieht, steht ein Rechtsmittel gegen den sie betreffenden Teil der Bestimmung zu. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt fünfzehn Tage ab dem Datum, an dem die Entscheidung zugestellt wurde.

Die Beschwerde muss die Nummer der angefochtenen Entscheidung und die angefochtene Bestimmung oder den angefochtenen Teil der Entscheidung, einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Bestimmung oder des angefochtenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Gericht der zweiten Instanz sowie den materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoß, auf den der Beschwerdeführer seine Beschwerde stützt, enthalten, es sei denn, die Nachprüfungsbefugnis ist nicht von der Verletzung des Rechts abhängig. Über die Beschwerde entscheidet das Gericht der zweiten Instanz in der Regel ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, eine der Parteien beantragt eine mündliche Verhandlung, das Gericht hält sie für gerechtfertigt oder es müssen Beweise aufgenommen werden, die in einer mündlichen Verhandlung zu verwenden sind. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gegen ein rechtskräftiges Urteil und jede Entscheidung mit gleicher Wirkung gestellt werden, wenn

a) die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel oder eine rechtskräftige gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidung vorbringt, die das Gericht im Verfahren nicht berücksichtigt hat, sofern sie zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte, wenn sie berücksichtigt worden wäre;

b) die Partei das Verfahren infolge einer Straftat verloren hat, die von einem Richter, der an der Entscheidungsfindung beteiligt war, oder von der Gegenpartei oder einer anderen Person rechtswidrig begangen wurde;

c) die Partei sich auf ein in ihrer Sache ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruft, in dem eine Verletzung eines Rechts festgestellt wird, das in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verkündet durch das Gesetz XXXI von 1993, und in ihren Zusatzprotokollen vorgesehen ist, sofern das in ihrer Sache ergangene rechtskräftige Urteil auf derselben Verletzung beruht und die Partei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Entschädigung erhalten hat oder die Verletzung nicht durch eine Entschädigung behoben werden kann;

d) über dasselbe Recht vor Erlass des betreffenden Urteils bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

e) die Klageschrift oder ein anderes Schriftstück der Partei unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde (§ 393 der Zivilprozessordnung).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt hat, oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Partei nachträglich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat oder die Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich; die Überschreitung dieser Frist kann nicht gerechtfertigt werden. In dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind das Urteil, gegen das die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, und der Inhalt der Entscheidung, den die Partei anstrebt, anzugeben. In dem Antrag sind die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, auf die sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt; die entsprechenden Unterlagen sind beizufügen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt, an dem das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist, muss er begründet werden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich bei dem Gericht der ersten Instanz einzureichen, das mit der Sache befasst ist. Die Partei kann den Antrag auch in das Protokoll aufnehmen. Das Gericht, das über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet, muss das Gericht der ersten Instanz sein, das im Hauptverfahren entschieden hat. Wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen, muss es nach der Zivilprozessordnung innerhalb der Grenzen des Antrags erneut verhandelt werden. Das Gericht bestätigt entweder das mit dem Antrag auf Wiederaufnahme angefochtene Urteil oder hebt es ganz oder teilweise auf und erlässt eine neue Entscheidung nach Maßgabe des Gesetzes (§§ 392 bis 404 der Zivilprozessordnung).

Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in der Sache kann – vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – im Wege eines außerordentlichen Antrags auf Überprüfung angefochten werden. Gegenstand der Überprüfung ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, ein rechtskräftiges Urteil oder eine endgültige und verbindliche Entscheidung in der Hauptsache.

Eine Partei kann bei der Kuria die Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils oder einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung in der Hauptsache wegen eines die Hauptsache oder die veröffentlichte Entscheidung der Kuria betreffenden Verstoßes gegen eine Rechtsfrage oder gegen den Teil der Bestimmung, auf den sich das Urteil bezieht, beantragen.

Eine Überprüfung kann grundsätzlich nicht in einer Vermögenssache erfolgen, bei der der im Überprüfungsantrag angefochtene Wert 5 Mio. HUF nicht übersteigt.

In diesem Fall kann die Kuria jedoch ausnahmsweise eine Überprüfung zulassen, wenn die Prüfung des die Hauptsache betreffenden Verstoßes durch das Erfordernis der Einheitlichkeit oder der Fortentwicklung der Rechtsprechung, die besondere Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage oder ihre gesellschaftliche Tragweite oder – bei Fehlen einer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz – durch die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt ist. Die Partei kann innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Überprüfung beim Gericht der ersten Instanz stellen.

Der Antrag auf Zulassung der Überprüfung muss das Urteil, gegen das die Partei die Überprüfung begehrt, die Rechtsverletzung in der Hauptsache, die genaue Angabe des verletzten Rechts sowie die Gründe und Rechtsfragen, auf die sich die Zulassung stützt, enthalten.

Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht eingereicht werden, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Der Antrag auf Überprüfung muss den allgemeinen Anforderungen für Eingaben entsprechen und die in § 413 der Zivilprozessordnung genannten Anlagen enthalten. In der Regel entscheidet die Kuria über Anträge auf Überprüfung ohne mündliche Verhandlung (§§ 405 bis 424 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ist das Gericht, das das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen hat, für die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung zuständig. Die Gerichte, die für die Durchführung des Verfahrens und damit für den Erlass eines Urteils zuständig sind, sind in dem Teil des Gesetzes aufgeführt, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a bezieht.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung auch für das Verfahren für den Antrag auf Überprüfung in Angelegenheiten, für die in Artikel 18 der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Zivilprozessordnung enthält neben den Vorschriften für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen besondere Regeln für die Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (§ 602 Absätze 1 bis 3 der Zivilprozessordnung). Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Überprüfung die Vorschriften über die Untätigkeitsprüfung gelten, und die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht zugelassen wird, ebenso wenig wie ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Überprüfung von Amts wegen zurückgewiesen wird.

Die Begründung für die Überprüfung und die Umstände, auf die sie gestützt wird, werden in dem Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung dargelegt. Der Antrag hat für die Vollstreckung des Urteils keine aufschiebende Wirkung. Erscheint der Erfolg des Antrags jedoch wahrscheinlich, kann das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung von Amts wegen ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Das Gericht kann auf Antrag die Entscheidung über die Aussetzung ändern. Ist eine Überprüfung gesetzlich ausgeschlossen oder wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, wird der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit abgelehnt. Bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, können die Parteien angehört werden. Es wird nach billigem Ermessen beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Antrag gegeben sind. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird das Verfahren im erforderlichen Rahmen wiederholt. Gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag abgelehnt wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Nach der Zivilprozessordnung wird das Verfahren in ungarischer Sprache geführt (§ 113 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In der Zivilprozessordnung ist auch festgelegt, dass die an das Gericht gerichteten Eingaben in ungarischer Sprache einzureichen sind und die Schriftsätze und Entscheidungen des Gerichts in ungarischer Sprache zugestellt werden, sofern im Gesetz, in einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder in einem internationalen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Im Gesetz ist auch vorgesehen, dass jeder das Recht hat, in Gerichtsverfahren mündlich seine Muttersprache zu verwenden, und im Rahmen eines internationalen Übereinkommens kann die Muttersprache, eine regionale oder nationale Minderheitensprache verwendet werden. Das Gericht bestellt einen Dolmetscher oder Übersetzer, wenn dies zur Durchsetzung dieser Rechte erforderlich ist oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch von Sprachen anderweitig notwendig ist. Nach den besonderen Regeln für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kann die Partei vom Gericht nur dann aufgefordert werden, eine beglaubigte Übersetzung eines von ihr eingereichten Dokuments vorzulegen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln (§ 600 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).

Im Rahmen des in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Rechts gibt Ungarn keine andere Amtssprache als seine eigene an, die als Amtssprache für die Bescheinigung akzeptiert werden kann.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Vollstreckungstitel können in Ungarn in Fällen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, von dem Amtsgericht (járásbíróság) am Sitz des Landgerichts (törvényszék) ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung dessen von dem Amtsgericht (járásbíróság) am Ort seines pfändbaren Vermögens, am Sitz einer ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Sitz oder, im Falle einer direkten Handelsvertretung, am Sitz der Zweigniederlassung oder Agentur; und in Budapest vom Zentralen Bezirksgericht Buda.

In Ungarn ist für die Durchführung der in Artikel 23 niedergelegten Maßnahmen das Vollstreckungsgericht zuständig. Im ungarischen Recht wird die Vollstreckung von dem Gericht durchgeführt, dem der zuständige unabhängige Gerichtsvollzieher zugeordnet ist.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.