- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
Die örtliche Zuständigkeit ist in der Entscheidung über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort festgelegt: „Par tiesām, to darbības teritorijām un atrašanās vietām“.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
In Lettland können Schriftstücke bei Gericht in Papierform per Post oder persönlich eingereicht werden. Sie können auch elektronisch eingereicht werden – über das Portal e-lietas portāls oder die E-Mail-Adresse des Gerichts. Elektronisch übermittelte Schriftstücke müssen mit einer in Lettland anerkannten sicheren elektronischen Signatur (einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
STADTGERICHT RIGA
Anschrift: Abrenes iela 3, Riga, LV-1356
Tel.: 67077222, 67077370, 67077290, 67077259
Fax: 67077203
E-Mail: rigas.pilseta@tiesas.lv
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Die Gerichte in Lettland können Schriftstücke mit einer lettischen sicheren elektronischen Signatur versehen und elektronisch versenden, wenn die betreffende Partei ihren Wunsch, Schriftstücke elektronisch zu erhalten, eindeutig geäußert und bestätigt hat.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
In Artikel 56 der Zivilprozessordnung ist u. a. festgelegt, dass Ladungen an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Verwalter sowie an staatliche und kommunale Behörden auf elektronischem Wege zugestellt werden müssen. Das Gericht benachrichtigt Anwälte über Dokumente (auch elektronische Dokumente) über das Online-System. Notare, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter sowie staatliche und kommunale Behörden werden über vom Gericht erstellte Dokumente und andere elektronische Dokumente per E-Mail benachrichtigt, es sei denn, sie haben dem Gericht mitgeteilt, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind. Erklärt eine Verfahrenspartei dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis, elektronisch zu kommunizieren und sich als Nutzer des Online-Systems zu registrieren, werden ihr Gerichtsdokumente im Online-System zugestellt. Ergeben sich bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten über das Online-System technische Hindernisse, so sind die Dokumente auf eine andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Weise zuzustellen. Ladungen werden jedoch an die von der Verfahrenspartei angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Vertretern mit eingetragenem Wohnsitz oder Postanschrift außerhalb Lettlands werden Ladungen per E-Mail zugestellt; gerichtliche Schriftstücke und andere elektronische Dokumente werden allen Vertretern per E-Mail zugestellt, es sei denn, sie geben an, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
Die GERICHTSKOSTEN umfassen:
– eine staatliche Gebühr (valsts nodeva)
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache
Gerichtskosten-Rechner:
https://manas.tiesas.lv/eTiesasMvc/e-pakalpojumi/nodevu_kalkulators
STAATLICHE GEBÜHR
Nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung ist für jeden Klageantrag ein bestimmter Betrag in Form einer Gebühr an den Staat zu entrichten.
Für Anträge nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind die unten aufgeführten staatlichen Gebühren zu entrichten. Für eine Klage mit einem Streitwert
a) bis 2 134 EUR beträgt die Gebühr 15 % des geforderten Betrags, mindestens aber 70 EUR;
b) von 2 135 EUR bis 7 114 EUR beträgt die Gebühr 320 EUR zuzüglich 4 % des geforderten Betrags, der 2 134 EUR übersteigt.
Einer Klage nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein Nachweis für die Zahlung der staatlichen Gebühr nach dem Verfahren und in der Höhe, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind, beizufügen.
Staatliche Gerichtsgebühr (Artikel 34 der Zivilprozessordnung):
Gerichtsgebühr (staatliche Gebühr):
Empfänger: Staatskasse (Valsts kase)
Registrierungsnummer: 90000050138
Kontonummer: LV55TREL1060190911200
Bank des Empfängers: Staatskasse (Valsts kase)
BIC: codeTRELLV22
Verwendungszweck: Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer. Erfolgt die Zahlung der staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer.
AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRÜFUNG DER RECHTSSACHE
Nach Artikel 39 der Zivilprozessordnung umfassen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache:
– Beträge, die Zeugen und Sachverständigen zu zahlen sind
– Ausgaben im Zusammenhang mit Zeugenvernehmungen und Ortsterminen
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Suche nach einem Beklagten oder Zeugen
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung, Übermittlung, Zustellung und Übersetzung von Ladungen und anderen von gerichtlichen Schriftstücken abgeleiteten Schriftstücken sowie der Rücksendung schriftlicher Beweismittel
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Bekanntmachung
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung einer Forderung oder vorübergehendem Schutz
Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache (Artikel 39 der Zivilprozessordnung) – Bezirks- und Stadtgerichte (rajona (pilsētas) tiesas) und Regionalgerichte (apgabaltiesas)
Empfänger: Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija)
Registrierungsnummer: 90001672316
Kontonummer: LV51TREL2190458019000
Bank des Empfängers: Staatskasse (Valsts kase)
BIC: codeTRELLV22
Verwendungszweck: Code „21499“ sowie Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer. Erfolgt die Zahlung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen sind bei dem Gericht einzureichen, das die Entscheidung gefällt hat. Bei Entscheidungen des Bezirks- oder Stadtgerichts ist das betreffende Regionalgericht anzurufen.
REGIONALGERICHT RIGA Anschrift: Brīvības bulvāris 34, Riga, LV-1886 Fax: 67088270 Tel.: 67088211, 67088262 E-Mail: riga.apgabals@tiesas.lv |
REGIONALGERICHT KURZEME Anschrift: Kūrmājas prospekts 2/6, Liepāja, LV- 3401 Tel.: 63420059 Fax: 63423479, 63483187 E-Mail: kurzeme.apgabals@tiesas.lv |
REGIONALGERICHT LATGALE Anschrift: Atbrīvošanas aleja 95, Rēzekne, LV-4601 Tel.: 64625581 Fax: 64624033 E-Mail: latgale.apgabals@tiesas.lv |
REGIONALGERICHT VIDZEME Anschrift: Tērbatas iela 13, Valmiera, LV-4201 Tel.: 642 32919 Fax: 642 31122 E-Mail: vidzeme.apgabals@tiesas.lv REGIONALGERICHT VIDZEME Gerichtsgebäude Madona Anschrift: Poruka iela 1, Madona, LV-4801 Tel.: 648 23579 Fax: 648 60691 |
REGIONALGERICHT ZEMGALE Anschrift: Akadēmijas iela 9, Jelgava, LV-3001 Tel.: 63023508 Fax: 63023911 E-Mail: zemgale.apgabals@tiesas.lv REGIONALGERICHT ZEMGALE Gerichtsgebäude Aizkraukle Anschrift: Jaunceltnes iela 5, Aizkraukle, LV-5101 Tel.: 65128197 Fax: 65128119 |
Gegen ein Urteil im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn
1) das Gericht der ersten Instanz eine materiellrechtliche Bestimmung fehlerhaft angewandt oder ausgelegt hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung in der Rechtssache geführt hat,
2) das Gericht der ersten Instanz eine Verfahrensvorschrift verletzt hat und dies zu einer fehlerhaften Beurteilung in der Rechtssache geführt hat,
3) das Gericht der ersten Instanz falsche Tatsachenfeststellungen getroffen oder Beweismittel falsch gewürdigt oder eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat.
Ein Rechtsmittel, mit dem geltend gemacht wird, dass ein Urteil fehlerhaft ist, muss außerdem Angaben dazu enthalten,
1) welche materiellrechtliche Bestimmung vom Gericht der ersten Instanz fehlerhaft angewandt oder ausgelegt wurde oder gegen welche Verfahrensvorschrift es verstoßen hat und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat;
2) welche der vom Gericht der ersten Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen falsch sind, welche Beweismittel falsch gewürdigt worden sind, woran zu erkennen ist, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mangelhaft ist, und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat.
Gegen ein Urteil eines Gerichts der ersten Instanz können innerhalb von 20 Tagen nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn ein abgekürztes Urteil erlassen wurde, beginnt die Frist ab dem Datum, das das Gericht für den Erlass des vollständigen Urteils festgesetzt hat. Ergeht das Urteil erst nach dem festgesetzten Termin, beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich erlassen wurde. Wird ein Urteil in den oben genannten Fällen einer im Ausland ansässigen Verfahrenspartei zugestellt, können innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung einer Abschrift des Urteils Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Fall im schriftlichen Verfahren entschieden, läuft die Rechtsmittelfrist zusätzlich zu den oben genannten Fällen ab dem Tag, an dem das Urteil erlassen wurde.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Eine erneute Prüfung der Rechtssache im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Entscheidung kann vom Beklagten auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeleitet werden, indem er einen Antrag stellt:
1) im Falle der Überprüfung des Urteils oder Beschlusses eines Bezirks- oder Stadtgerichts bei dem zuständigen Regionalgericht;
2) im Falle der Überprüfung des Urteils oder Beschlusses eines Regionalgerichts beim Obersten Gerichtshof.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Lettisch.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Für die Urteilsvollstreckung zuständige Behörden:
Vereidigte Gerichtsvollzieher
Die Liste der vereidigten Gerichtsvollzieher ist abrufbar unter: http://www.lzti.lv/zverinati-tiesu-izpilditaji/
Für die Anwendung des Artikels 23 zuständige Behörden:
Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung eines ausländischen Gerichts auf Antrag des Schuldners vollstreckbar ist
Der Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Riga entspricht dem Verwaltungsgebiet der Stadt Riga.
Die Zuständigkeitsbereiche der Bezirks- und Stadtgerichte sind in Anhang 1 des Gesetzes über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort [Likuma „Par tiesām, to darbības teritorijām un atrašanās vietām“] festgelegt.
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