Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Lettland

Inhalt bereitgestellt von
Lettland

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Lettland

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Die örtliche Zuständigkeit ist in der Entscheidung über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort festgelegt: „Par tiesām, to darbības teritorijām un atrašanās vietām“.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

In Lettland können Anträge per Post eingesandt oder persönlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden; Dokumente können vom Antragsteller auch elektronisch beim lettischen Gericht eingereicht werden, sofern sie mit einer in Lettland anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnet sind.

Des Weiteren ist zu beachten, dass mit Blick auf die eIDAS-Verordnung und die EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt das Gesetz über elektronische Dokumente geändert wurde und die erforderlichen technischen Anpassungen im Gange sind, damit elektronische Dokumente aus anderen EU-Mitgliedstaaten entgegengenommen werden können, sofern sie im Einklang mit den Anforderungen der eIDAS-Verordnung unterzeichnet wurden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

BEZIRKSGERICHT RIGA STADT – VIDZEME

Anschrift: Abrenes iela 3, Riga, LV-1356

Tel.: 67077222, 67077370, 67077290, 67077259

Fax: 67077203

E-Mail: rigas.vidzeme@tiesas.lv

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Gerichte in Lettland können Dokumente mit einer lettischen sicheren elektronischen Signatur versehen und elektronisch versenden, wenn die betreffende Partei ihren Wunsch, Dokumente elektronisch zu erhalten, eindeutig geäußert und bestätigt hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass es Fälle geben kann, in denen die lettische sichere elektronische Signatur vom Empfänger nicht anerkannt wird.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In Artikel 56 der Zivilprozessordnung ist u. a. festgelegt, dass Ladungen an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Verwalter sowie an staatliche und kommunale Behörden auf elektronischem Wege zugestellt werden müssen. Das Gericht benachrichtigt Anwälte über Dokumente (auch elektronische Dokumente) über das Online-System. Notare, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter sowie staatliche und kommunale Behörden werden über vom Gericht erstellte Dokumente und andere elektronische Dokumente per E-Mail benachrichtigt, es sei denn, sie haben dem Gericht mitgeteilt, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind. Erklärt eine Verfahrenspartei dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis, elektronisch zu kommunizieren und sich als Nutzer des Online-Systems zu registrieren, werden ihr Gerichtsdokumente im Online-System zugestellt. Ergeben sich bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten über das Online-System technische Hindernisse, so sind die Dokumente auf eine andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Weise zuzustellen. Ladungen werden jedoch an die von der Verfahrenspartei angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Vertretern mit eingetragenem Wohnsitz oder Postanschrift außerhalb Lettlands werden Ladungen per E-Mail zugestellt; gerichtliche Schriftstücke und andere elektronische Dokumente werden allen Vertretern per E-Mail zugestellt, es sei denn, sie geben an, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die Gerichtskosten umfassen

- staatliche Gebühren (valsts nodeva),

- Kanzleigebühren (kancelejas nodeva),

- Gebühren in Verbindung mit der Prüfung der Rechtssache.

Gerichtskosten-Rechner:

https://manas.tiesas.lv/eTiesasMvc/e-pakalpojumi/nodevu_kalkulators

Die staatlichen Gerichtsgebühren

Gemäß Artikel 34 der Zivilprozessordnung ist für jeden Forderungsantrag ein bestimmter Betrag in Form einer Gebühr an den Staat zu entrichten.

Für Anträge im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sind die unten aufgeführten staatlichen Gebühren zu entrichten. Für eine in Geld bemessbare Forderung:

a) Bis zu 2134 EUR beträgt die Gebühr 15 % des Streitwerts, jedoch mindestens 70 EUR.

b) Von 2135 EUR bis 7114 EUR beträgt die Gebühr 320 EUR zuzüglich 4 % des Streitwerts, der 2134 EUR übersteigt.

Einem Antrag im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist ein Dokument beizufügen, in dem die Zahlung der staatlichen Gebühr gemäß dem Verfahren und in der Höhe, die im Zivilprozessgesetz festgelegt sind, bescheinigt wird.

Staatliche Gerichtsgebühr (Artikel 34 des Zivilprozessgesetzes):

Gerichtsgebühr (staatliche Gebühr):

Empfänger: Staatskasse

Registernummer: 90000050138

Kontonummer: LV55TREL1060190911200

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC-Code: TRELLV22

Verwendungszweck: Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung der staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Die Kanzleigebühr

Gemäß Artikel 38 der Zivilprozessordnung wird die Kanzleigebühr fällig:

– für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift eines Dokuments in einer Rechtssache sowie für die Neuausstellung eines Gerichtsurteils oder einer Entscheidung,

– für die Ausstellung eines Schriftsatzes,

– für die Ausstellung eines Duplikats eines Vollstreckungstitels,

– für die Bescheinigung des Eintritts der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese Entscheidung einer Stelle im Ausland vorgelegt werden soll,

– für die Ladung von Zeugen.

Die Kanzleigebühr (Artikel 38 des Zivilprozessgesetzes):

Kanzleigebühr für die Justizbehörde:

Empfänger: Staatskasse

Registernummer: 90000050138

Kontonummer: LV39TREL1060190911100

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC-Code: TRELLV22

Verwendungszweck: Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung einer Kanzleigebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Gebühren im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache

In Artikel 39 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass die Kosten in Verbindung mit der Prüfung einer Rechtssache Folgendes umfassen:

– an Zeugen und Sachverständige zu zahlende Beträge,

– Kosten, die durch die Befragung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen entstehen,

– Aufwendungen für die Suche nach dem Beklagten,

– Auslagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils,

– Kosten für die Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von Vorladungen und anderen Gerichtsunterlagen,

– Kosten für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Zeitungen,

– Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherung einer Forderung.

Gebühren in Verbindung mit der Prüfung der Rechtssache (Artikel 39 der Zivilprozessordnung) – Bezirks- und Stadtgerichte und Regionalgerichte

Empfänger: Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija)

Registernummer: 90001672316

Kontonummer: LV51TREL2190458019000

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC-Code: TRELLV22

Verwendungszweck: Code „21499“ sowie die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung von Auslagen für die Prüfung eines Falls im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen sind bei dem Gericht einzureichen, das die Entscheidung gefällt hat. Bei Entscheidungen des Bezirks- oder Stadtgerichts ist das betreffende Regionalgericht anzurufen.

REGIONALGERICHT RIGA

Anschrift: Brīvības bulvāris 34, Riga, LV-1886

Fax: 67088270

Tel.: 67088211, 67088262

E-Mail: riga.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT KURZEME

Anschrift: Kūrmājas prospekts 2/6, Liepāja, LV- 3401

Tel.: 63420059

Fax: 63423479, 63483187

E-Mail: kurzeme.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT LATGALE

Anschrift: Atbrīvošanas aleja 95, Rēzekne, LV-4601

Tel.: 64625581

Fax: 64624033

E-Mail: latgale.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT VIDZEME

Anschrift: Tērbatas iela 13, Valmiera, LV-4201

Tel.: 642 32919

Fax: 642 31122

E-Mail: vidzeme.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT VIDZEME

Gerichtsgebäude Madona

Anschrift: Poruka iela 1, Madona, LV-4801

Tel.: 648 23579

Fax: 648 60691

E-Mail: vidzeme.madona.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT ZEMGALE

Anschrift: Akadēmijas iela 9, Jelgava, LV-3001

Tel.: 63023508

Fax: 63023911

E-Mail: zemgale.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT ZEMGALE

Gerichtsgebäude Aizkraukle

Anschrift: Jaunceltnes iela 5, Aizkraukle, LV-5101

Tel.: 65128197

Fax: 65128119

E-Mail: zemgale.aizkraukle.apgabals@tiesas.lv

Gegen ein Urteil im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn

1) das Gericht der ersten Instanz eine materiellrechtliche Bestimmung fehlerhaft angewandt oder ausgelegt hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung in der Rechtssache geführt hat,

2) das Gericht der ersten Instanz eine Verfahrensvorschrift verletzt hat und dies zu einer fehlerhaften Beurteilung in der Rechtssache geführt hat,

3) das Gericht der ersten Instanz falsche Tatsachenfeststellungen getroffen oder Beweismittel falsch gewürdigt oder eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat.

Ein Rechtsmittel, mit dem geltend gemacht wird, dass ein Urteil fehlerhaft ist, muss außerdem Angaben dazu enthalten,

1) welche materiellrechtliche Bestimmung vom Gericht der ersten Instanz fehlerhaft angewandt oder ausgelegt wurde oder gegen welche Verfahrensvorschrift es verstoßen hat und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat;

2) welche der vom Gericht der ersten Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen falsch sind, welche Beweismittel falsch gewürdigt worden sind, woran zu erkennen ist, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mangelhaft ist, und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat.

Gegen ein Urteil eines Gerichts der ersten Instanz können innerhalb von 20 Tagen nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn ein abgekürztes Urteil erlassen wurde, beginnt die Frist ab dem Datum, das das Gericht für den Erlass des vollständigen Urteils festgesetzt hat. Ergeht das Urteil erst nach dem festgesetzten Termin, beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich erlassen wurde. Wird ein Urteil in den oben genannten Fällen einer im Ausland ansässigen Verfahrenspartei zugestellt, können innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung einer Abschrift des Urteils Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Fall im schriftlichen Verfahren entschieden, läuft die Rechtsmittelfrist zusätzlich zu den oben genannten Fällen ab dem Tag, an dem das Urteil erlassen wurde.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Eine erneute Prüfung des Falles im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Entscheidung kann vom Beklagten auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Antrag eingeleitet werden:

1) für die Überprüfung eines Urteils oder einer Entscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts – bei dem entsprechenden Regionalgericht;

2) für die Überprüfung eines Urteils oder einer Entscheidung eines Regionalgerichts – beim Obersten Gerichtshof;

3) für die Überprüfung eines Urteils oder einer Entscheidung einer Kammer des Obersten Gerichtshofs – bei der Abteilung für Zivilsachen des Obersten Gerichtshofs.

APGABALTIESAS PDF (211 Kb) lv

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Lettisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Urteilsvollstreckung zuständige Behörden:

vereidigte Gerichtsvollzieher

Die Liste der vereidigten Gerichtsvollzieher ist verfügbar unter: http://www.lzti.lv/zverinati-tiesu-izpilditaji/.

Zuständige Behörden im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23:

das Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung eines ausländischen Gerichts vollstreckbar ist, auf Antrag des Schuldners.

RAJONA (PILSĒTAS) TIESAS PDF (340 Kb) lv

Letzte Aktualisierung: 17/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.