Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Luxemburg

Inhalt bereitgestellt von
Luxemburg

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Luxemburg

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Die Zuständigkeit für den Erlass der in der Verordnung genannten Urteile liegt bei den Friedensgerichten (justices de paix).

Link zur nationalen Website: http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html

Justice de paix – Luxembourg
Bâtiment JP
Cité Judiciaire
L-2080 - Luxemburg
Tel.: (+352) 475981-1
Fax: (+352) 465434

Justice de paix – Diekirch
Bei der Aaler Kiirch
L-9211 - Diekirch
Tel.: (+352) 808853-1
Fax: (+352) 804190

Justice de paix – Esch-sur-Alzette
Place Norbert Metz
L-4006 - Esch-sur-Alzette
Tel.: (+352) 530529

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Das in Luxemburg zugelassene Kommunikationsmittel ist die Zustellung per Post.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Service d’accueil et d’information juridique (Gerichtlicher Empfangs- und Auskunftsdienst) - Luxembourg
Cité Judiciaire
Bâtiment JP
L-2080 - Luxemburg
Tel.: (+352) 221846

Service d’accueil et d’information juridique (Gerichtlicher Empfangs- und Auskunftsdienst) - Diekirch
Justice de paix
Place Joseph Bech
L-9211 - Diekirch
Tel.: (+352) 802315

Europäisches Verbraucherzentrum EIG (Centre Européen des Consommateurs GIE — ‘CEC Luxembourg’)

271, route d'Arlon
L-1150 Luxembourg

Tel.: (+352) 2684641

Fax: (+352) 26845761

E-Mail: info@cecluxembourg.lu

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

In Luxemburg sind elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften noch nicht zulässig; die Kommunikation erfolgt per Post.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Siehe Buchstabe d.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

In Luxemburg fallen für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen keine Gerichtsgebühren an.

Gerichtsgebühren können jedoch im Anschluss an ein Urteil anfallen, wenn die obsiegende Partei die Vollstreckung der Entscheidung betreibt.

Es gilt die großherzogliche Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührensätze für Gerichtsvollzieher in ihrer geänderten Fassung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Gerichtsvollzieherkammer des Großherzogtums Luxemburg Chambre des huissiers de justice du Grand-Duché du Luxembourg: http://www.huissier.lu/ .

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Neufassung) beträgt die einheitliche Festgebühr für die Zustellung von Schriftstücken durch einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice) 165 EUR.

Zahlungen an Gerichtsvollzieher können mittels Banküberweisung erfolgen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Soweit der Forderungsbetrag 2000 EUR nicht übersteigt, sind die Entscheidungen der Friedensgerichte rechtskräftig. Möglich ist lediglich ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf (pourvoi en cassation) .

Übersteigt der Forderungsbetrag 2000 EUR, kann ein in erster Instanz durch ein Friedensgericht erlassenes Urteil mit einer Berufung (appel) beim Vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts (tribunal d’arrondissement) angefochten werden. Die Berufung kann mittels eines Antrags entweder des Antragstellers selbst oder von dessen Anwalt eingelegt werden. Die Vertretung durch einen bei den Berufungsgerichten zugelassenen Anwalt (avocat à la cour) ist wahlweise möglich. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 40 Tage ab der Bekanntgabe des Urteils. Die Parteien werden spätestens acht Tage vor der Verhandlung durch die Geschäftsstelle des Gerichts geladen. Leben die Parteien in einem anderen Mitgliedstaat der EU, wird diese Frist aufgrund der räumlichen Entfernung nach Artikel 167 der neuen Zivilprozessordnung um fünfzehn Tage verlängert. Das Verfahren vor dem Vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts erfolgt in mündlicher Verhandlung.

Eine auf Rechtsfragen beschränkte Nachprüfung kann sowohl gegen rechtskräftige Entscheidungen eines Friedensgerichts als auch gegen die vom Vorsitzenden Richter eines Bezirksgerichts erlassenen Entscheidungen angestrengt werden. Für die auf Rechtsfragen beschränkte Nachprüfung ist der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) zuständig; hier ist die Vertretung durch einen bei den Berufungsgerichten zugelassenen Anwalt zwingend vorgeschrieben.

Link zur nationalen Website: http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html

Tribunal d'arrondissement – Luxemburg
Bâtiments TL, CO, JT
Cité Judiciaire
L-2080 - Luxemburg
Tel.: (+352) 475981 -1

Tribunal d'arrondissement – Diekirch
Palais de Justice
Place Guillaume
L-9237 Diekirch
Tél. :  (+352) 803214-1
Fax : (+352) 807119

Cour de Cassation
Cité Judiciaire
Bâtiment CR
L-2080 - Luxemburg
Tel.: (+352) 475981-2369/2373

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Über den Antrag auf Überprüfung entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin des Friedensgerichts, das die Entscheidung erließ, oder der stellvertretende Präsident bzw. die stellvertretende Präsidentin.

Der Antrag auf Überprüfung muss entweder vom Beklagten oder vom bevollmächtigten Vertreter des Beklagten schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Entscheidung erließ, eingereicht werden. Eine Vertretung durch einen bei den Berufungsgerichten zugelassenen Anwalt ist wahlweise möglich; die Parteien können persönlich erscheinen oder sich von einer der in Artikel 106 der neuen Zivilprozessordnung genannten Personen unterstützen oder vertreten lassen (Link zur Prozessordnung: http://www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnes/codes/nouveau_code_procedure_civile/PageAccueil.pdf - S. 21 ff.).

Die Parteien werden spätestens acht Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Geschäftsstelle des Gerichts geladen. Nach Artikel 103 und 167 der neuen Zivilprozessordnung wird diese Frist verlängert, wenn die Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Luxemburg haben. Die Verhandlung beim Friedensgericht erfolgt mündlich.

Link zur nationalen Website: http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html

Justice de paix – Luxemburg
Bâtiment JP
Cité Judiciaire
L-2080 - Luxemburg
Tel.: (+352) 475981-1
Fax: (+352) 465434

Justice de paix – Diekirch
Bei der Aaler Kiirch
L-9211 - Diekirch
Tel.: (+352) 808853-1
Fax: (+352) 804190

Justice de paix – Esch-sur-Alzette
Place Norbert Metz
L-4006 - Esch-sur-Alzette
Tel.: (+352) 530.529

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

In Luxemburg sind Französisch und Deutsch zugelassen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

1) Gerichtsurteile werden in Luxemburg durch Gerichtsvollzieher vollstreckt.

Die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher finden Sie auf der Website der Gerichtsvollzieherkammer des Großherzogtums Luxemburg (Chambre des huissiers de justice du Grand-Duché du Luxembourg): http://www.huissier.lu/.

2) Zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist der Vorsitzende Richter des Bezirksgerichts.

Letzte Aktualisierung: 17/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.