Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Rechtssachen nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen werden von einem Amtsrichter (kantonrechter) behandelt und entschieden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Nach Artikel 33 der Zivilprozessordnung in ihrer derzeitigen Fassung können Antragsformblätter unter der Voraussetzung elektronisch übermittelt werden, dass dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gerichts zulässig ist. Kein Gericht lässt derzeit die elektronische Übermittlung von Formblättern zu. Formblätter können nur wie folgt übermittelt werden:

- per Post;

- mittels Einreichung bei der Geschäftsstelle des Gerichts.

In Verbindung mit den Rechtsvorschriften über die Vereinfachung und Digitalisierung des Verfahrensrechts, die sich noch in der Vorbereitung befinden (unter anderem auch ein neuer Artikel 33 der Zivilprozessordnung), wurden in den Durchführungsrechtsakt Vorschriften für die elektronische Übermittlung aufgenommen. Diese Vorschriften werden voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Der neue Artikel 30c der Zivilprozessordnung besagt, dass Verfahren auf elektronischem Wege eingeleitet werden müssen. Nach Artikel 30c Absatz 4 müssen natürliche Personen und Verbände, deren Satzungen nicht in einer notariellen Urkunde niedergelegt sind, Schriftstücke nicht elektronisch übermitteln, sofern sie nicht von einem Dritten vertreten werden, der berufsmäßig rechtliche Unterstützung leistet.

Eine direkte elektronische Übermittlung von Schriftstücken zur Einleitung eines Verfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat ist derzeit nicht möglich. Prozessparteien aus einem anderen Mitgliedstaat, die in den Niederlanden einen berufsmäßigen Rechtsvertreter haben, können Schriftsätze auf elektronischem Wege übermitteln. Ausländische Prozessparteien ohne rechtlichen Vertreter, die ein Verfahren einleiten wollen, müssen dies auf dem Papierweg tun.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Praktische Hilfe kann von der Rechtsdienstleistungsstelle (Juridisch Loket), insbesondere dem bei dieser Stelle angesiedelten europäischen Verbraucherinformationszentrum, erteilt werden.

Siehe dazu http://www.eccnederland.nl/ und http://www.juridischloket.nl/.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Zustellungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung und der Schriftverkehr nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung werden im Einklang mit Artikel 30e der Zivilprozessordnung bewirkt. Sobald die vorstehend erwähnten Rechtsvorschriften in Kraft treten, werden die Niederlande davon ausgehen, dass Verfahren auf elektronischem Wege eingeleitet werden.

Nach Artikel 30e der Zivilprozessordnung werden sonstige Schriftstücke, deren Übermittlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sowie sonstige Mitteilungen zwischen dem Gericht und den Prozessparteien elektronisch bereitgestellt, sofern nicht Artikel 30c Absatz 5 gilt. Nach Artikel 30c Absatz 5 nutzen Parteien, die nicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auf elektronischem Wege verpflichtet sind und dies auch nicht tun, den Papierweg.

Im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Vereinfachung und Digitalisierung des Verfahrensrechts ist es technisch noch nicht möglich, dass Prozessparteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke direkt übermitteln (siehe Buchstabe b oben) und sie über das digitale System der Gerichte weiterleiten. Weder Unternehmen noch natürliche Personen aus dem Ausland müssen Schriftstücke elektronisch übermitteln. Sofern eine Prozesspartei aus einem anderen Mitgliedstaat einen rechtlichen Vertreter in den Niederlanden hat, findet das Verfahren auf elektronischem Wege statt und das Gericht kann dementsprechend die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Schriftstücke elektronisch zustellen.

Bei Prozessparteien, die Schriftstücke nicht auf elektronischem Wege einreichen müssen und über keinen rechtlichen Vertreter verfügen, erfolgt die Zustellung per Post.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Siehe die Informationen unter d).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Nur Personen, die Forderungen beim Amtsrichter einreichen, werden für Gerichtsgebühren herangezogen. Beklagte müssen keine Gerichtsgebühren zahlen. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühren wird in den Niederlanden gegebenenfalls unterschieden zwischen:

– Forderungen unter 500 EUR oder über einen unbestimmten Betrag und

– Forderungen über einen Betrag zwischen 500 EUR und 12 500 EUR.

Es bestehen drei Pauschalsätze. Welcher Satz jeweils gilt, hängt davon ab, ob der Kläger eine juristische Person, eine natürliche Person oder eine natürliche Person mit begrenzten finanziellen Mitteln ist.

Angaben zu den Gebührensätzen finden Sie unter http://www.rechtspraak.nl/.

Fernzahlungen an die niederländischen Gerichte können mittels Banküberweisung getätigt werden. In der vom Urkundsbeamten übermittelten Gebührenrechnung (griffienota) wird die Bankverbindung des Gerichts angegeben. Die Gerichtsgebühren sind auf das genannte Konto zu überweisen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Nach den nationalen Vorschriften können Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die ein Amtsrichter erlassen hat, beim Berufungsgericht (gerechtshof) eingelegt werden, wenn es sich um geringfügige Forderungen im Rahmen des europäischen Verfahrens handelt und Beträge von mindestens 1750 EUR betroffen sind. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab dem Datum der Entscheidung.

Informationen über die Gerichte in den Niederlanden finden Sie unter  http://www.rechtspraak.nl/.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Beklagte können bei dem Amtsrichter, der eine Entscheidung über eine Rechtssache nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen hat, die Überprüfung der Entscheidung aus den in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung dargelegten Gründen beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen eingereicht werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Bestätigungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erteilt werden, müssen auf Niederländisch verfasst oder ins Niederländische übersetzt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die für die Vollstreckung von Entscheidungen in Rechtssachen nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Behörden sind die niederländischen Gerichtsvollzieher.

Angaben zu den Behörden, die für die Anwendung von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuständig sind, finden sich in Artikel 8 des Durchführungsrechtsakts zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.

Artikel 8 des Durchführungsrechtsakts zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen:

Für Anträge auf Vollstreckung im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung ist Artikel 438 der Zivilprozessordnung maßgebend.

Artikel 438 der Zivilprozessordnung

1. Im Zusammenhang mit einer Vollstreckung auftretende Streitigkeiten werden vor dem Bezirksgericht (rechtbank) verhandelt, das nach den üblichen Vorschriften zuständig wäre oder in dessen örtlichem Zuständigkeitsgebiet die Pfändung stattfinden soll, sich einer oder mehrere der betreffenden Vermögensgegenstände befindet/befinden bzw. die Vollstreckung erfolgen soll.

2. Zur Erlangung einer einstweiligen Maßnahme kann auch bei dem Richter im Eilverfahren (voorzieningsrechter) an dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (kort geding) angestrengt werden. Unbeschadet seiner sonstigen Befugnisse kann der Richter im Eilverfahren die Vollstreckung erforderlichenfalls für eine gewisse Zeit bzw. bis zur Entscheidung des Rechtsstreits aussetzen oder bestimmen, dass die Vollstreckung nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit erfolgen oder fortgesetzt werden kann. Er kann Pfändungen mit oder ohne Sicherheitsleistung aufheben. Der Richter kann während der Vollstreckung die Richtigstellung noch nicht abgeschlossener Förmlichkeiten anordnen und dabei festlegen ist, welche der noch nicht abgeschlossenen Formalitäten erneut durchzuführen sind und wer die Kosten zu tragen hat. Der Richter kann anordnen, dass der Rechtssache beigetretene Dritte in die Fortsetzung der Vollstreckung einwilligen oder an dem Verfahren mitwirken müssen, und zwar mit oder ohne Sicherheitsleistung der die Vollstreckung betreibenden Partei.

3. Sofern sich die Rechtssache nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regeln lässt, kann der den Antrag verhandelnde Richter anstatt den Antrag abzuweisen die Rechtssache auf Ersuchen des Klägers unter Angabe des Tages, an dem die Sache verhandelt werden muss, an das Bezirksgericht verweisen. Gegen einen Beklagten, der zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht erscheint und auch nicht durch einen Anwalt vor Gericht vertreten wird, ergeht ein Versäumnisurteil, wenn er unter Einhaltung der Vorladungsfrist oder der Frist, die auf Verlangen des Klägers vom Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgelegt wurde, für diesen Tag vorgeladen worden ist.

4. Wird gegen den für die Vollstreckung zuständigen Gerichtsvollzieher ein Einwand erhoben, der den Erlass einer sofortigen einstweiligen Maßnahme erfordert, kann sich der Gerichtsvollzieher mit einem von ihm erstellten Bericht über den betreffenden Gegenstand an den Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, damit dieser mittels Entscheidung zwischen den beteiligten Parteien eine einstweilige Maßnahme erlässt. Der Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt das Verfahren bis zur Vorladung der Parteien aus, sofern er nicht aufgrund der Art des Einwands einen unmittelbaren Beschluss für erforderlich hält. Ein Gerichtsvollzieher, der die vorerwähnten Befugnisse ohne Zustimmung der die Vollstreckung betreibenden Partei ausübt, kann selbst zur Übernahme der Kosten verurteilt werden, wenn sich herausstellt, dass seine Maßnahme unbegründet war.

5. Dritte können Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen, indem sie die Vorladung sowohl der Partei, die die Vollstreckung betreibt, als auch der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, veranlassen.

Um die noch in der Vorbereitung befindlichen Rechtsvorschriften über die Vereinfachung und Digitalisierung des Verfahrensrechts zu berücksichtigen, werden die Absätze 3 und 5 wie folgt geändert:

3. Sofern sich die Rechtssache nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regeln lässt, kann der den Antrag verhandelnde Richter anstatt den Antrag abzuweisen die Rechtssache auf Ersuchen des Klägers an das Bezirksgericht verweisen. Das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, setzt umgehend einen Termin für den nächsten Verfahrensschritt fest. Gegen einen Beklagten, der zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht erscheint und auch nicht durch einen Anwalt vor Gericht vertreten wird, ergeht nur dann ein Versäumnisurteil, wenn er unter Einhaltung der Vorladungsfrist oder der Frist, die auf Verlangen des Klägers vom Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgelegt wurde, für diesen Tag vorgeladen worden ist.

5. Dritte können Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen, indem sie die Vorladung sowohl des Klägers als auch der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, veranlassen.

Letzte Aktualisierung: 16/05/2022

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