- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
In Nordirland ist der County Court für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. Das Verfahren findet vor einem Bezirksrichter (District Judge) statt.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in Nordirland zulässige Übermittlungsart sind Briefsendungen mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Der nordirische Gerichtsdienst (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) gibt praktische Hilfestellung gemäß Artikel 11, bietet jedoch keine rechtliche Beratung bezüglich der Verordnung.
Die Bürgerberatungsstelle (Citizens' Advice Bureau) oder andere in Nordirland tätige Verbraucherberatungsstellen können möglicherweise ebenfalls praktische Ratschläge erteilen. Weitere Hilfe kann von einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Die nordirische Rechtsanwaltskammer (Law Society for Northern Ireland) kann Kontaktangaben örtlich tätiger Rechtsanwälte bereitstellen.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Die nordirischen Verfahrensregeln sehen keine elektronische Zustellung und elektronische Kommunikation vor, sondern ausschließlich Briefsendungen mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
In Nordirland wird niemand dazu verpflichtet, Zustellungen durch elektronische Übermittlung zu akzeptieren.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
In Nordirland werden im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen derzeit keine Gerichtsgebühren erhoben. Diese Regelung wird jedoch gegenwärtig geprüft.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
In Nordirland können keine Rechtsmittel gegen eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassene Anordnung eingelegt werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Die Überprüfung ist bei dem Gericht zu beantragen, das das Urteil erlassen hat. In Nordirland ist demzufolge der County Court das für die Überprüfung zuständige Gericht.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung ist Englisch.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Für die Anwendung des Artikels 23 der Verordnung ist der Rechtspfleger für die Vollstreckung von Urteilen (Master, Enforcement of Judgments) im Amt für die Vollstreckung von Urteilen (Enforcement of Judgments Office) zuständig. Wie beim inländischen Verfahren für Bagatellklagen obliegt es im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen der obsiegenden Partei, die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses zu veranlassen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.