- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
Kreisgerichte (sądy rejonowe) oder Bezirksgerichte (sądy okręgowe).
(Grundsätzlich ist (in erster Instanz) das Kreisgericht zuständig. Das Bezirksgericht ist jedoch (in erster Instanz) für Angelegenheiten zuständig, die aufgrund ihrer Natur trotz des Streitwerts in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen. Dazu zählen beispielsweise vermögensrechtliche Forderungen in Bezug auf den Schutz von Urheberrechten.)
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Schriftsätze in Papierform.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Servicestellen (Biura Obsługi Interesantów) der Kreis- und Bezirksgerichte.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Die elektronische Zustellung ist obligatorisch, wenn sich die Parteien dafür entschieden haben, Schriftsätze auf diesem Wege einzureichen. Schriftstücke werden elektronisch nicht an E-Mail-Adressen bei kommerziellen Anbietern, sondern an eigens für die Zwecke von Gerichtsverfahren eingerichtete Mailboxen zugestellt. In Artikel 1311 der Zivilprozessordnung ist das Verfahren für die elektronische Zustellung über ein IKT-System festgelegt. Das Gericht stellt Schriftstücke über das IKT-System zu, wenn der Empfänger sein Schriftstück über das System eingereicht oder sich dafür entschieden hat, Schriftstücke auf diesem Wege einzureichen. Ein Empfänger, der sich dafür entschieden hat, Schriftstücke über ein IKT-System einzureichen, kann sich auch wieder gegen die elektronische Zustellung entscheiden (Artikel 1311 § 21).
Da der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, wie der Empfänger seine Entscheidung mitteilen muss, kann er dies schriftlich oder mündlich tun; seine Entscheidung muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.
Zudem ist es seit dem 30. Dezember 2023 möglich, gerichtliche Schriftstücke elektronisch an eine E-Mail-Adresse zuzustellen (Artikel 1312 der Zivilprozessordnung). Wenn ein Zivilgericht die einschlägigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen erfüllt, werden Schriftstücke an die in die E-Mail-Adressen-Datenbank eingegebene elektronische Zustellungsanschrift oder an die „qualifizierte“ E-Mail-Adresse, die für die Einreichung des Schriftstücks verwendet wurde, zugestellt. Dies ist zulässig, wenn die von der Verfahrenspartei angegebene Anschrift für die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nicht in die E-Mail-Adressen-Datenbank eingegeben wurde.
Allerdings dürfen gerichtliche Schriftstücke einer natürlichen Person nur dann über den öffentlichen Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben zugestellt werden, wenn der Empfänger entweder das Schriftstück über eine in die E-Mail-Adressen-Datenbank eingegebene E-Mail-Adresse oder über eine mit einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben verbundene E-Mail-Adresse für die elektronische Zustellung eingereicht oder diese E-Mail-Adresse als Zustellungsanschrift angegeben hat. Dies gilt nicht für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an natürliche Personen, die als Unternehmer im Zentral- und Informationsregister für Unternehmen (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej – CEIDG) eingetragen sind.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
In Artikel 132 § 13 der Zivilprozessordnung ist die elektronische Form der direkten Zustellung zwischen zugelassenen Vertretern vorgesehen. Die zugelassenen Vertreter können einander Schriftsätze und Anlagen nur dann auf elektronischem Wege direkt zustellen, wenn sie gegenüber dem Gericht übereinstimmend ihr Einverständnis dazu erklärt und dem Gericht die für diesen Zweck zu verwendenden Kontaktdaten mitgeteilt haben. Um Manipulationen zu verhindern, die sich auf die Wirksamkeit der Zustellung und die Zügigkeit des Verfahrens auswirken, ist eine Vorschrift eingeführt worden, nach der solche Erklärungen unwiderruflich und damit verbundene Bedingungen oder Fristen nichtig sind. In begründeten Fällen kann das Gericht (insbesondere auf Antrag der Parteien) anordnen, dass auf diese Form der Zustellung verzichtet wird. Die genannte Vorschrift gilt nicht für über das IKT-System eingereichte Schriftstücke, die einem Rechtsanwalt, einem Prozessbevollmächtigten, einem Patentanwalt oder dem Generalstaatsanwalt der Republik Polen zuzustellen sind, wenn er sich für die Einreichung von Schriftstücken über das IKT-System entschieden und seine Entscheidung nicht widerrufen hat.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
– Für Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen wird eine Festgebühr von 100 PLN erhoben. Eine Gebühr in gleicher Höhe wird für die Einlegung von Rechtsmitteln erhoben.
– In Zivilsachen können die Gerichtsgebühren bargeldlos auf das Girokonto des zuständigen Gerichts überwiesen (die Bankverbindung ist direkt beim Gericht zu erfragen oder auf der Website des Gerichts oder des Justizministeriums zu finden), in bar direkt bei der Gerichtskasse entrichtet oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
Wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind, erlässt das zuständige Gericht sein Urteil, gegen das die betroffene Partei beim Gericht zweiter Instanz Rechtsmittel einlegen kann (gegen ein Urteil des Kreisgerichts beim Bezirksgericht und gegen ein Urteil des Bezirksgerichts beim Appellationsgericht). Das Rechtsmittel muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Begründung an den Rechtsmittelführer bzw. bei Verlängerung der Frist für die Abfassung der Begründung des Urteils innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Begründung an den Rechtsmittelführer bei dem Gericht eingelegt werden, das das angefochtene Urteil erlassen hat (Artikel 316 § 1, Artikel 367 § 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 369, Artikel 50526 der Zivilprozessordnung).
Wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung erfüllt sind, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch bei dem Gericht einlegen kann, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Rechtsmittelführer nach den allgemeinen Vorschriften Rechtsmittel einlegen (Artikel 339 § 1, Artikel 342 und Artikel 344 § 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Verfahren für die Beantragung der Aufhebung eines Urteils (Artikel 50527a der Zivilprozessordnung). Für die Prüfung des Antrags ist das Gericht zuständig, das das Urteil erlassen hat.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Polnisch.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Für die Vollstreckung von Urteilen, die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen wurden, sind die Gerichtsvollzieher (komornicy) zuständig. Gegen die vom Gerichtsvollzieher getroffenen Maßnahmen kann Beschwerde beim zuständigen Kreisgericht eingelegt werden. Rechtsgrundlage: Artikel 767 § 1 der Zivilprozessordnung.
Der Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung muss bei dem Bezirksgericht gestellt werden, das für den Wohnsitz bzw. den Sitz des Schuldners zuständig ist, oder in Ermangelung eines solche Gerichts bei dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Vollstreckung bevorsteht oder durchgeführt wird.
Für Maßnahmen nach Artikel 23 der Verordnung ist das zuständige Kreisgericht zuständig. Rechtsgrundlage: Artikel 115320 §§ 1 und 2 der Zivilprozessordnung (im Falle der Vollstreckung in Polen auf der Grundlage eines Urteils, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist) oder Artikel 8202 der Zivilprozessordnung (im Falle der Vollstreckung in Polen auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels in Form eines Urteils, das von einem polnischen Gericht im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen wurde und eine Vollstreckungsklausel enthält).
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