- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
Kreisgerichte (sądy rejonowe) oder Bezirksgerichte (sądy okręgowe).
Grundsätzlich ist das Kreisgericht zuständig (in erster Instanz). Das Bezirksgericht ist jedoch (in erster Instanz) für Angelegenheiten zuständig, die aufgrund ihrer Natur trotz des Werts der Forderung in die materiellrechtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen. Dazu zählen beispielsweise vermögensrechtliche Forderungen in Bezug auf den Schutz von Urheberrechten.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Schriftsätze in Papierform.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Bürgerservicebüros (Biura Obsługi Interesantów) bei den Kreis- oder Bezirksgerichten.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Elektronische Kommunikationsmittel sind nicht zulässig.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
Eine solche Verpflichtung besteht nicht.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
Für Anträge im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird eine Festgebühr in Höhe von 100 PLN erhoben. Diese Gebühr wird auch für die Einlegung von Rechtsmitteln erhoben.
In Zivilsachen können Gerichtsgebühren bargeldlos auf das Girokonto des zuständigen Gerichts überwiesen werden (die Bankverbindung kann direkt beim Gericht oder über die Website des Gerichts oder des Justizministeriums in Erfahrung gebracht werden); sie können bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von Gebührenmarken, die bei der Gerichtskasse erhältlich sind.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
Liegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vor, erlässt das zuständige Gericht sein Urteil. Die betroffene Partei kann gegen dieses Urteil beim Gericht zweiter Instanz Rechtsmittel einlegen (d. h. gegen Urteile des Kreisgerichts werden beim Bezirksgericht Rechtsmittel eingelegt und gegen Urteile des Bezirksgerichts beim Berufungsgericht). Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen, nachdem dem Beschwerdeführer das Urteil mit Entscheidungsgründen zugestellt wurde, bei dem Gericht eingelegt werden, das das angefochtene Urteil erlassen hat. Stellt die betroffene Partei nicht innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung (oder wenn das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde, innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Urteils) einen Antrag auf Zustellung eines Urteils mit Entscheidungsgründen, beginnt die Rechtsmittelfrist , wenn die Frist für den Antrag auf Zustellung des Urteils mit Entscheidungsgründen abgelaufen ist (Artikel 316 § 1, Artikel 367 § 1 und 367 § 2 in Verbindung mit Artikel 369 und 50526 der Zivilprozessordnung). Liegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vor, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Der Beklagte kann dagegen bei dem Gericht Einspruch einlegen, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Im Fall eines ablehnenden Bescheids kann der Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen Rechtsmittel einlegen (Artikel 339 § 1, Artikel 342 und 344 § 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Antrag auf Aufhebung eines Urteils (Artikel 50527a der Zivilprozessordnung). Für die Prüfung des Antrags ist das Gericht zuständig, welches das Urteil erlassen hat.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Polnisch.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erlassen wurden, sind Gerichtsvollzieher (komornicy) zuständig. Beschwerden gegen die von Gerichtsvollziehern ergriffenen Maßnahmen können beim zuständigen Kreisgericht eingelegt werden. Rechtsgrundlage: Artikel 767 § 1 der Zivilprozessordnung.
Anträge auf Ablehnung der Vollstreckung müssen bei dem Bezirksgericht gestellt werden, das für den Wohnsitz des Beklagten oder für seinen Geschäftssitz zuständig ist. Sollte es ein solches Gericht nicht geben, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung anhängig ist oder ausgeführt wird.
Für die Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung ist das zuständige Kreisgericht verantwortlich. Rechtsgrundlage: Artikel 115320 §§ 1 und 2 der Zivilprozessordnung (für Vollstreckungen, die in Polen aufgrund eines Urteils durchgeführt werden, das im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen ist) oder Artikel 8202 der Zivilprozessordnung (für Vollstreckungen, die in Polen auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels in Form eines Urteils durchgeführt werden, das im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen von einem polnischen Gericht erlassen wurde und eine Vollstreckbarerklärung enthält).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.