Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Für die Entscheidung über geringfügige Forderungen ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsmittel nur beim Kreisgericht eingelegt werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung. Siehe Artikel 2 in Artikel I 10 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

  • Nach dem in Artikel 148 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) festgelegten allgemeinen Verfahren kann ein persönlich oder von einem Bevollmächtigten bei Gericht gestellter Antrag in einem elektronischen Format abgefasst sein, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspricht (dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen nach der Zivilprozessordnung Ausführungen, Verteidigungsschriftsätze und Schlussfolgerungen der Parteien oder andere Verfahrensschriftsätze dem Gericht schriftlich vorgelegt werden müssen – Artikel 148 Absatz 3 ZPO).
  • Nach dem in Artikel 199 Absatz 1 ZPO festgelegten allgemeinen Verfahren wird ein Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, der persönlich oder von einem Bevollmächtigten, per Post, per Kurier, per Fax, als gescanntes Dokument per E-Mail oder als elektronisches Dokument eingereicht wird, registriert und mit einem Eingangsstempel versehen.
  • In dem (auf innerstaatliche Streitigkeiten anwendbaren) besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen leitet der Antragsteller das Verfahren ein, indem er ein Antragsformular ausfüllt und per Post oder in einer anderen Form, die die Ausstellung einer Eingangsbestätigung ermöglicht, dem zuständigen Gericht übermittelt (Artikel 1029 Absatz 1 ZPO).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in der geänderten Fassung wird von Rechtsanwälten geleistet, die diese Aufgabe im Rahmen des Rechtsberatungsdienstes der Rechtsanwaltskammern turnusmäßig für jeweils drei Monate übernehmen. Die Liste dieser Rechtsanwälte und ihrer Kontaktdaten ist auf der Website des Nationalen Verbands der Rumänischen Rechtsanwaltskammern und der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu finden und wird den Gerichten zur Bekanntmachung in ihren Geschäftsräumen und auf dem Gerichtsportal übermittelt. Für die geleistete praktische Hilfestellung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein Honorar nach Maßgabe des im Einklang mit dem Gesetz geschlossenen Protokolls, in dem die Honorare festgelegt sind, die Rechtsanwälten für außergerichtliche und Rechtsberatungsleistungen zu zahlen sind. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch gegen die unterstützte Person auf eine Vergütung oder sonstige Gegenleistung gleich welcher Art. Siehe Artikel 1 in Artikel I 10 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

  • Artikel 154 Absätze 6 und 61 ZPO

Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke können vom Geschäftsstellenbeamten des Gerichts und per Fax, per E-Mail oder in anderer Form zugestellt werden, die die Übermittlung des Inhalts des Schriftstücks und die Ausstellung einer Eingangsbestätigung ermöglicht, sofern die betreffende Partei dem Gericht ihre Kontaktdaten für diesen Zweck angegeben hat. Die Zustellung von Verfahrensschriftstücken erfolgt mit erweiterter elektronischer Signatur des Gerichts, die den Gerichtsstempel und die Unterschrift des Geschäftsstellenbeamten der Verhandlung als obligatorische Angaben auf der Ladung ersetzt. Jedes Gericht verfügt über eine einzige erweiterte elektronische Signatur für Ladungen und Verfahrensschriftstücke. Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke gelten als zugestellt, wenn eine Nachricht des verwendeten Systems eingeht, die bestätigt, dass der Empfänger die Unterlagen unter der hinterlegten Adresse erhalten hat.

  • Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe a ZPO

Die Erwiderung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname, Personenidentifikationsnummer, Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragsgegners bzw. im Falle juristischer Personen Name und Geschäftssitz sowie gegebenenfalls Steuerregisternummer oder Steuer-Identifikationsnummer, Eintragungsnummer im Handelsregister oder im Register juristischer Personen und Kontonummer, wenn sie nicht bereits im Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angegeben war. Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Antragsgegner im Ausland lebt, ist auch eine Anschrift in Rumänien anzugeben, an die sämtliche die Sache betreffenden Mitteilungen geschickt werden sollen.

  • Artikel 194 Buchstabe a ZPO

Der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens muss folgende Angaben enthalten:

a) Vor- und Nachname, Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien bzw. im Falle juristischer Personen Name und Geschäftssitz sowie Personenidentifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, Eintragungsnummer im Handelsregister oder im Register juristischer Personen und Kontonummer des Antragstellers und des Antragsgegners, soweit die Parteien diese Identifikationsmerkmale im Einklang mit dem Gesetz besitzen oder erhalten haben und sie dem Antragsteller bekannt sind. Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Antragsteller im Ausland lebt, ist auch eine Anschrift in Rumänien anzugeben, an die sämtliche die Sache betreffenden Mitteilungen geschickt werden sollen.

  • Artikel 148 Absätze 1 bis 3 ZPO

(1) Ein Antrag an das Gericht ist schriftlich zu stellen und muss den Namen des Gerichts, an das er sich richtet, sowie Vor- und Nachname und Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien bzw. Name und Anschrift ihres Unternehmens, gegebenenfalls Vor- und Nachname und Wohnsitz oder Aufenthaltsort ihrer Vertreter, gegebenenfalls Streitgegenstand und Streitwert, die Gründe für den Antrag und die Unterschrift enthalten. Der Antrag muss gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse oder andere von den Parteien für diesen Zweck angegebene Kontaktdaten wie eine Telefonnummer, Faxnummer o. ä. enthalten.

(2) Ein persönlich oder von einem Bevollmächtigten gestellter Antrag kann in einem elektronischen Format abgefasst sein, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen nach der Zivilprozessordnung Ausführungen, Verteidigungsschriftsätze und Schlussfolgerungen der Parteien oder andere Verfahrensschriftsätze dem Gericht schriftlich vorgelegt werden müssen.

  • Artikel 169 ZPO

Sobald eine Sache bei Gericht anhängig ist, können Anträge, Erwiderungen und andere Schriftstücke gegebenenfalls vom Rechtsanwalt oder Rechtsberater der Partei direkt dem Gericht übermittelt werden. In diesem Fall bestätigt der Empfänger den Eingang der bei Gericht eingereichten Kopie oder teilt dies gegebenenfalls in einer anderen Form mit, die den Abschluss dieses Vorgangs ermöglicht.

  • Artikel 199 Absatz 1 ZPO

(1) Ein Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, der persönlich oder von einem Bevollmächtigten, per Post, per Kurier, per Fax, als gescanntes Dokument per E-Mail oder als elektronisches Dokument eingereicht wird, wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen.

  • Artikel 149 Absatz 4 ZPO

(4) Wurde der Antrag im Einklang mit dem Gesetz per Fax oder E-Mail übermittelt, so fertigt der Geschäftsstellenbeamte von Amts wegen Kopien auf Kosten der Partei an, die hierzu verpflichtet ist. Artikel 154 Absatz 6 bleibt anwendbar.

In dem (auf innerstaatliche Streitigkeiten anwendbaren) besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen leitet der Antragsteller das Verfahren ein, indem er ein Antragsformular ausfüllt und per Post oder in einer anderen Form, die die Ausstellung einer Eingangsbestätigung ermöglicht, dem zuständigen Gericht übermittelt (Artikel 1029 Absatz 1 ZPO).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

  • Wenn das Gericht Verfahrensschriftstücke im Einklang mit dem Gesetz elektronisch übermittelt, sind die Parteien implizit verpflichtet, diese Form des Schriftverkehrs zu akzeptieren. Dies gilt jedoch nur, wenn die Parteien (oder ihre Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter) ihre E-Mail-Adresse angegeben haben (siehe auch Antwort zu Buchstabe d).
  • Wenn eine Partei Verfahrensschriftstücke im Einklang mit dem Gesetz elektronisch übermittelt, ist das Gericht implizit verpflichtet, diese Form des Schriftverkehrs zu akzeptieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

  • Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren

(1) Für die nachfolgend aufgeführten Anträge im Zusammenhang mit einer Vollstreckung fallen folgende Gebühren an:

b) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einschließlich der vorläufigen Vollstreckung – 50 RON

(2) Wenn die Vollstreckung angefochten wird, berechnet sich die Gebühr nach dem Wert der Gegenstände, deren Vollstreckung angefochten wird, oder, wenn die Forderung niedriger ist als der Wert der Gegenstände, anhand der Höhe der Forderung. Unabhängig vom Streitwert darf die Gebühr nicht mehr als 1000 RON betragen. Kann der Vollstreckungsgegenstand nicht in Geld bemessen werden, so wird für den Widerspruch gegen das Vollstreckungsverfahren eine Gebühr von 100 RON erhoben.

(3) Stützt sich der Widerspruch gegen das Vollstreckungsverfahren nach Artikel 712 Absatz 2 der Zivilprozessordnung auch auf tatsächliche oder rechtliche Gründe, die sich auf die Grundlage des Anspruchs beziehen, so berechnet sich die Stempelgebühr nach Artikel 3 Absatz 1.

  • Artikel 33 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren

Gerichtsstempelgebühren sind im Voraus zu zahlen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  • Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren

Wer eine Gerichtsstempelgebühr zahlen muss und weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort bzw. einen Geschäftssitz in Rumänien hat, zahlt die Gebühr bar, per Überweisung oder online auf ein Konto der Gebietskörperschaft ein, in der das mit der Klage oder dem Antrag befasste Gericht seinen Sitz hat. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Sonderkonto für Einnahmen aus Gerichts- und anderen Stempelgebühren im Haushalt der Gebietskörperschaft, in der die natürliche Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. die juristische Person ihren Geschäftssitz hat.

Die Gebühr für geringfügige Forderungen, die nach dem besonderen Verfahren geltend gemacht werden, das in der Zivilprozessordnung oder der Verordnung über geringfügige Forderungen vorgesehen ist, beträgt 50 RON, wenn der Wert der Forderung 2000 RON oder den entsprechenden Wert in Euro nicht übersteigt, und 200 RON, wenn der Wert der Forderung 2000 RON oder den entsprechenden Wert in Euro übersteigt. Siehe Artikel 6 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren.

Hinweis: Auf der Website https://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx finden Sie für jedes Gericht unter „Bine de știut“ [Gut zu wissen] Angaben zu den Konten, auf die die Stempelgebühren eingezahlt werden können.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

  • Im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung kann ein Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung beim Kreisgericht (Gericht zweiter Instanz) eingelegt werden (Artikel 466 Absatz 1, Artikel 468 Absatz 1 und Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 2 ZPO).
  • Hinweis: In dem (auf innerstaatliche Streitigkeiten anwendbaren) besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen kann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts nur beim Kreisgericht eingelegt werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung (Artikel 1033 Absatz 1 ZPO).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

  • Vorschriften für das ordentliche Verfahren:

– Ein Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils (außerordentliches Rechtsmittel) kann gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht ordnungsgemäß geladen wurde und daher bei der Verhandlung nicht anwesend war. Der Antrag auf Aufhebung muss bei dem Gericht gestellt werden, dessen Urteil angefochten wird (Artikel 503 Absatz 1 und Artikel 505 Absatz 1 ZPO).

– Möglicherweise muss ein Antrag auf Überprüfung eines Urteils (außerordentliches Rechtsmittel) aus materiell-rechtlichen oder sonstigen Gründen gestellt werden, wenn eine Partei aus außerhalb ihres Einflusses liegenden Gründen daran gehindert war, vor Gericht zu erscheinen und dies dem Gericht mitzuteilen. Der Antrag auf Überprüfung muss bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung überprüft werden soll (Artikel 509 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sowie Artikel 510 Absatz 1 ZPO).

– Einer Partei, die eine Verfahrensfrist versäumt hat, wird eine neue Frist nur dann gewährt, wenn sie hinreichende Gründe für die Fristversäumung anführen kann. Zu diesem Zweck füllt die Partei das Verfahrensschriftstück zur Beantragung einer neuen Frist spätestens 15 Tage nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes aus. Für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt die übliche Rechtsmittelfrist. Mit dem Antrag auf Gewährung einer neuen Frist befasst sich das Gericht, das dafür zuständig ist, den Antrag in Bezug auf den fristgerecht geltend gemachten Anspruch zu prüfen (Artikel 186 ZPO).

Der Antrag auf Überprüfung unterliegt der Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird. Siehe Artikel 3 in Artikel I 10 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Rumänisch.

Letzte Aktualisierung: 14/02/2024

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