Unterhaltspflichten

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Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Anträge: örtlich zuständiges Bezirksgericht (gemäß Artikel 27 Absatz 2: Gericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Sprengel die Vollstreckung durchgeführt werden soll).

Rechtsbehelfe: Berufung gegen Urteil, Rekurs gegen Beschluss an das Landesgericht über das Bezirksgericht, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

In Österreich: Revisionsrekurs gemäß §§ 78 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Exekutionsordnung iVm § 528 Zivilprozessordnung – einzubringen beim Gericht erster Instanz (Bezirksgericht), das an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Bei nach österreichischem Recht ordnungsgemäßer Zustellung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs oder gegen die Versäumung einer Verhandlung.

Bei nach österreichischem Recht mangelhafter Zustellung: Berufung gegen die Entscheidung (bei Versäumungsurteilen), Rekurs gegen die Entscheidung (bei auf Grund von Säumnis ergangenen Beschlüssen).

Namen und Kontaktdaten der dafür zuständigen Gerichte: Alle Rechtsbehelfe sind beim erstinstanzlichen Gericht einzubringen, das darüber entweder selbst entscheidet (zum Beispiel bei Wiedereinsetzung) oder es dem übergeordneten Gericht zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Für alles:

 

Bundesministerium für Justiz,

Museumstraße 7, A-1070 Wien.

Organisationseinheit: Abteilung I 10

Mailadresse: team.z@bmj.gv.at

Tel: +43 1 52152 2142

Fax: +43 1 52152 2829

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Über alle im Rahmen der Vollstreckung entstehenden Fragen entscheidet das nach §§ 5 ff Exekutionsordnung zuständige Exekutionsgericht - im Falle einer Anfechtung die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Deutsch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Deutsch, Englisch, Französisch.

Letzte Aktualisierung: 14/05/2024

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