- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Anträge: örtlich zuständiges Bezirksgericht (gemäß Artikel 27 Absatz 2: Gericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Sprengel die Vollstreckung durchgeführt werden soll).
Rechtsbehelfe: Berufung gegen Urteil, Rekurs gegen Beschluss an das Landesgericht über das Bezirksgericht, das die Entscheidung erlassen hat.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
In Österreich: Revisionsrekurs gemäß §§ 78 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Exekutionsordnung iVm § 528 Zivilprozessordnung – einzubringen beim Gericht erster Instanz (Bezirksgericht), das an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Bei nach österreichischem Recht ordnungsgemäßer Zustellung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs oder gegen die Versäumung einer Verhandlung.
Bei nach österreichischem Recht mangelhafter Zustellung: Berufung gegen die Entscheidung (bei Versäumungsurteilen), Rekurs gegen die Entscheidung (bei auf Grund von Säumnis ergangenen Beschlüssen).
Namen und Kontaktdaten der dafür zuständigen Gerichte: Alle Rechtsbehelfe sind beim erstinstanzlichen Gericht einzubringen, das darüber entweder selbst entscheidet (zum Beispiel bei Wiedereinsetzung) oder es dem übergeordneten Gericht zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Für alles:
Bundesministerium für Justiz,
Museumstraße 7, A-1070 Wien.
Organisationseinheit: Abteilung I 10
Mailadresse: team.z@bmj.gv.at
Tel: +43 1 52152 2142
Fax: +43 1 52152 2829
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Über alle im Rahmen der Vollstreckung entstehenden Fragen entscheidet das nach §§ 5 ff Exekutionsordnung zuständige Exekutionsgericht - im Falle einer Anfechtung die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Deutsch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Deutsch, Englisch, Französisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.