Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Das Familiengericht (tribunal de la famille/familierechtbank) ist das für die Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Gericht.

Das für die Rechtsbehelfe zuständige Gericht ist für den Beklagten das Familiengericht und für den Kläger der Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep).

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Anschrift des Kassationshofs (Cour de cassation/Hof van Cassatie):

Palais de justice/Justitiepaleis
Place Poelaert 1/Poelaertplein 1
1000 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

In Abhängigkeit von den konkreten Umständen eines Falls gibt es nach belgischem Recht mehrere Möglichkeiten, die Nachprüfung einer Entscheidung zu erreichen:

- Zunächst schafft Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuchs die Möglichkeit, binnen Monatsfrist nach der Zustellung eines Urteils oder, in manchen Fällen, nach der Benachrichtigung im Sinne des Artikels 792 Absätze 2 und 3, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Das gilt für kontradiktorische Urteile und Versäumnisurteile.

- Des Weiteren schafft Artikel 1048 des Gerichtsgesetzbuchs die Möglichkeit, binnen Monatsfrist nach der Zustellung eines Versäumnisurteils oder, in manchen Fällen, nach der Benachrichtigung im Sinne des Artikels 792 Absätze 2 und 3, Einspruch dagegen einzulegen.

- Bei bereits formell rechtskräftigen Urteilen, die von Zivilgerichten oder von Strafgerichten in zivilrechtlichen Fragen erlassen wurden, kann unter bestimmten Umständen gemäß Artikel 1133 des Gerichtsgesetzbuchs innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung des angeführten Grunds ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, um die Aufhebung der Urteile zu erreichen.

Die oben genannten Fristen für die Berufung, den Einspruch oder den Wiederaufnahmeantrag gelten:

- unter Beachtung der Fristen nach zwingenden Vorschriften des supranationalen Rechts und des Völkerrechts;

- unbeschadet der Möglichkeit aus Artikel 50 des Gerichtsgesetzbuchs, eine unter Androhung des Verfalls festgesetzte Frist unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen zu verlängern;

- unbeschadet der Möglichkeit, den allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuwenden, den der belgische Kassationshof (Cour de Cassation/Hof van Cassatie) mehrfach bestätigt hat und demzufolge die Fristen für die Vornahme bestimmter Handlungen zugunsten der Partei verlängert werden, der ein Fall höherer Gewalt die Vornahme innerhalb der Frist unmöglich gemacht hat.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz (Service public fédéral Justice/ Federale Overheidsdienst Justitie)
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo 115/Waterloolaan 115
1000 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail:
aliments@just.fgov.be (Bearbeitung auf Französisch)
alimentatie@just.fgov.be (Bearbeitung auf Niederländisch)
Tel.:
+32(0)2 542 67 85 (Bearbeitung auf Französisch)
+32(0)2 542 67 62 (Bearbeitung auf Niederländisch)

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Zuständige Stelle für die Anwendung des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist der Pfändungsrichter am Ort der Pfändung. Gemäß Artikel 1395 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs ist der Pfändungsrichter zuständig für alle Anträge mit Bezug zu Sicherungspfändungen und Vollstreckungsmitteln. Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 633 des Gerichtsgesetzbuchs festgelegt.

Das belgische Gerichtsgesetzbuch sieht des Weiteren die grundsätzliche Zuständigkeit des örtlich zuständigen Gerichts Erster Instanz vor. Nach Artikel 569 Nr. 5 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs erkennt das Gericht Erster Instanz über Streitfälle mit Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden. Das Gericht verfügt darüber hinaus über die uneingeschränkte Zuständigkeit im Sinne des Artikels 566 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts in Zusammenhang mit dem oben genannten Gesetz liegt nach den Artikeln 509 ff. des belgischen Gerichtsgesetzbuchs bei den Gerichtsvollziehern.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Gemäß dem belgischen Recht ist in Belgien lediglich die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsortes zulässig.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Neben den Landessprachen Niederländisch, Französisch und Deutsch akzeptiert die Zentrale Behörde Belgiens auch Englisch als Kommunikationssprache.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2022

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