- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Gerichten erster Instanz über derartige Anträge müssen bei einem Gemeindegericht eingereicht bzw. eingelegt werden.
Rechtsbehelfe gegen Vollstreckbarerklärungen müssen über das Gemeindegericht, d. h. das Gericht erster Instanz, das die Erklärung ausgestellt hat, bei einem Gespanschaftsgericht (Gericht zweiter Instanz) eingelegt werden.
Sobald das Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist, bestätigt das Gemeindegericht (Gericht erster Instanz), dass die Vollstreckbarerklärung vollstreckbar ist.
Zuständig sind die folgenden Gerichte:
a) Gemeindegerichte (općinski sudovi, Sing.: općinski sud) nach der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19) und im Einklang mit dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und -sitze (Zakon o područjima i sjedištima sudova) (NN Nr. 67/18)
b) Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi, Sing.: županijski sud) nach der Zivilprozessordnung (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19) und im Einklang mit dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und -sitze (NN Nr. 67/18).
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Eine Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nach Artikel 33 der Verordnung nur im Wege des Antrags einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach den Artikeln 421 bis 428 der Zivilprozessordnung) angefochten werden.
Der Wiederaufnahmeantrag ist stets bei dem Gericht zu stellen, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Nach der Zivilprozessordnung wird das Nachprüfungsverfahren zum Zweck der Anwendung des Artikels 19 der Verordnung auf Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach den Artikeln 421 bis 428 der Zivilprozessordnung) eingeleitet. Der Wiederaufnahmeantrag ist stets bei dem Gericht zu stellen, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat.
Nach Artikel 117 der Zivilprozessordnung kann eine Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, der bei dem Gericht einzureichen ist, das die unterlassene Handlung hätte vornehmen müssen.
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Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Zentrale Behörde der Republik Kroatien für Unterhaltspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates ist das
Ministerium für Arbeit, Rentenwesen, Familie und Sozialpolitik
(Ministarstvo rada, mirovinskog sustava, obitelji i socijalne politike)
Trg Nevenke Topalušić 1
10000 Zagreb
Website: https://mrosp.gov.hr/
Tel.: +385 1 6109 892, +385 1 6106 164
Fax: +385 1 6106 171
E-Mail: eu-poslovi@mrosp.hr
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung sind in Kroatien nach der Zivilprozessordnung (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19) und dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und -sitze (NN Nr. 67/18) die Gemeindegerichte zuständig.
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Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Nach Artikel 6 der Zivilprozessordnung akzeptiert die Republik Kroatien Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung genannten Schriftstücke ins Kroatische in lateinischer Schrift.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die Zentrale Behörde akzeptiert folgende Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden nach Artikel 59 der Verordnung:
a) Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag: Kroatisch
b) sonstige Kommunikation: Kroatisch oder auf Ersuchen Englisch
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