Unterhaltspflichten

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Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27 Absatz 1 sind bei der Familienrechtsstelle (Familieretshuset) einzureichen.

Kontaktdaten:

Statsforvaltningen (Staatsverwaltung)

Storetorv 10

6200 Aabenraa

Dänemark

E-Mail: post@familieretshuset.dk

Tel.: +45 7256 7000

Website: Familieretshuset.dk

Von der Familienrechtsstelle getroffene Entscheidungen können binnen vier Wochen dem Familiengericht (familieret) zur Überprüfung vorgelegt werden. Anträge auf gerichtliche Überprüfung sind der Familienrechtsstelle vorzulegen. In bestimmten Fällen kann die Familienrechtsstelle eine Entscheidung überprüfen, selbst wenn eine Partei deren gerichtliche Überprüfung beantragt hat.

Das Familiengericht ist Teil des örtlichen Bezirksgerichts (byret). Siehe http://www.domstol.dk.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gegen ein Urteil des Familiengerichts in einem Fall, in dem eine Entscheidung der Familienrechtsstelle dem Familiengericht zur Überprüfung vorgelegt wurde, ist ein Rechtsbehelf vor dem Landgericht (landsret) nur mit Genehmigung des Berufungsausschusses (Procesbevillingsnævnet) zulässig. Der Berufungsausschuss kann seine Genehmigung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil gewähren, wenn es um eine Grundsatzfrage geht oder andere besondere Gründe dafür vorliegen. Anträge auf Genehmigung eines Rechtsbehelfs müssen dem Berufungsausschuss binnen vier Wochen nach Ergehen des Urteils vorgelegt werden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs genehmigen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils gestellt wurde. Gleiches gilt, wenn das Familiengericht per Beschluss entscheidet; in diesem Fall beträgt die Antragsfrist zwei Wochen bzw. sechs Monate.

Gegen zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts sind keine Rechtsbehelfe zulässig. Der Berufungsausschuss kann jedoch genehmigen, dass ein Urteil in dritter Instanz vom Obersten Gericht (Højesteret) überprüft wird, sofern es um Grundsatzfragen geht. Ein Antrag auf eine entsprechende Überprüfung muss dem Berufungsausschuss binnen vier Wochen nach Ergehen des Urteils vorgelegt werden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs genehmigen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils gestellt wurde. Ergeht das Urteil des Landgerichts per Beschluss, kann dagegen mit Genehmigung des Berufungsausschusses vor dem Obersten Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn es um Grundsatzfragen geht. Anträge auf Genehmigung eines Rechtsbehelfs müssen dem Berufungsausschuss binnen zwei Wochen nach Ergehen des Urteils vorgelegt werden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs genehmigen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ergehen des Urteils gestellt wurde.

Die Kontaktdaten der Gerichte (Familiengerichte (Bezirksgerichte), Landgerichte und Oberstes Gericht) und des Berufungsausschusses sind folgender Website zu entnehmen: http://www.domstol.dk.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Nicht in Dänemark anwendbar.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Kapitel VII der Verordnung, in dem auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden eingegangen wird, ist gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 12. Juni 2009 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht auf Dänemark anwendbar.

Gemäß dem VN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (VN-Übereinkommen) wurde das dänische Sozialbeschwerdeamt (Ankestyrelsen) als Zentrale Behörde mit Zuständigkeit für internationale Unterhaltssachen benannt.

Allerdings ist die dänische Eintreibungsstelle (Gældsstyrelsen) ermächtigt, gemäß dem VN-Übereinkommen als Vermittler bei Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung (Eintreibung) von Unterhaltsansprüchen im Ausland zu handeln.

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Nicht in Dänemark anwendbar.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Die Eintreibungsstelle (Gældsstyrelsen) treibt die vollstreckbare Forderung ein. Wird die Forderung nicht beglichen, vollstreckt die Eintreibungsstelle die Entscheidung.

Bestreitet der Schuldner im Eintreibungs- oder Vollstreckungsverfahren die Forderung, befasst die Eintreibungsstelle die Familienrechtsstelle mit dem Fall; diese kann die Eintreibung oder Vollstreckung verweigern oder aussetzen.

Die Vollstreckungsbehörde kann selbst über das Bestehen und die Höhe der Forderung befinden, wenn die Angelegenheit einen Bezug zur Bearbeitung der Forderung seitens der Behörde selbst aufweist. Sie kann die Vollstreckung auch aussetzen.

Von der Familienrechtsstelle getroffene Entscheidungen können binnen vier Wochen dem Familiengericht zur Überprüfung vorgelegt werden. In bestimmten Fällen kann die Familienrechtsstelle eine Entscheidung überprüfen, selbst wenn eine Partei deren gerichtliche Überprüfung beantragt hat.

Beschwerden gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Eintreibung von Forderungen u. ä. – einschließlich zu ihrem Bestehen und ihrer Höhe, sofern die Angelegenheit einen Bezug zur Bearbeitung der Forderung seitens der Behörde selbst aufweist – können vor das Finanzgericht (Landsskatteretten) gebracht werden.

Über Widersprüche gegen Pfändungen, die von der Vollstreckungsbehörde vorgenommen wurden, befindet das für Vollstreckungen und für Verfahren mit geringem Streitwert zuständige Gericht (fogedret). Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des für Vollstreckungen und für Verfahren mit geringem Streitwert zuständigen Gerichts sind vor dem Landgericht einzulegen. Liegt der Streitwert unter 20 000 DKK, ist das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des für Vollstreckungen und für Verfahren mit geringem Streitwert zuständigen Gerichts nur mit Genehmigung des Berufungsausschusses möglich. Gegen Entscheidungen des Landgerichts in Berufungsfällen, die vom Berufungsausschuss für zulässig erklärt wurden, können vor dem Obersten Gericht Rechtsmittel eingelegt werden.

Entscheidungen des Sozialbeschwerdeamts und des Finanzgerichts können im Einklang mit Artikel 63 der Verfassung gerichtlich überprüft werden. Wenn der Beschwerdeführer in Dänemark ansässig ist, ist das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Beschwerdeführers für einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zuständig. Hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz außerhalb Dänemarks, fällt der betreffende Fall in die Gerichtsbarkeit des Stadtgerichts Kopenhagen. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts können vor dem zuständigen Landgericht (landsret) eingelegt werden; Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landgerichts können vor dem Obersten Gericht (Højesteretten) eingelegt werden, sofern der Berufungsausschuss (Procesbevillingsnævnet) seine Genehmigung erteilt. Auf Antrag einer Partei kann das Bezirksgericht einen Fall, in dem es um Grundsatzfragen geht, zwecks Überprüfung an das Landgericht weiterleiten.


Kontaktdaten

Familienrechtsstelle

Storetorv 10

6200 Aabenraa

Dänemark

E-Mail: post@familieretshuset.dk

Tel.: +45 7256 7000

Website: http://www.familieretshuset.dk

Dänische Eintreibungsstelle

Nykøbingvej 76, Bygning 45.

4990 Sakskøbing

Dänemark

Tel.: +45 7015 7304

Website: http://www.gaeldst.dk

Nationale Steuerkommission

Ved Vesterport 6, 4. sal

1612 Kopenhagen V

Dänemark

E-Mail: sanst@sanst.dk

Tel.: +45 3376 0909

Die Kontaktdaten der Gerichte (Bezirksgerichte, Landgerichte und Oberstes Gericht) und des Berufungsausschusses sind folgender Website zu entnehmen: http://www.domstol.dk

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Dänemark lässt dänische, finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke zu.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Nicht in Dänemark anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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