- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Das Familiengericht (The Family Court) über die Anlaufstelle REMO:
The Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Unit (REMO)
Victory House
30-34 Kingsway
London
WC2B 6EX
Tel.: 020 3681 2757 (nur Inland)
+44 (0)20 3681 2757 (vom Ausland)
Fax: 020 3681 8764
E-Mail: remo@offsol.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Die Anfechtung einer über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung erfolgt
Zulässig ist eine einzige Revision bei der nächsthöheren Instanz des ersten Rechtsmittelgerichts.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Artikel 19 gilt nicht für das Vereinigte Königreich, da das Haager Protokoll von 2007 für das Vereinigte Königreich nicht rechtsverbindlich ist.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Zentrale Behörde ist der Lord Chancellor, der auch die politische Gesamtverantwortung trägt. Die administrativen Aufgaben der Zentralen Behörden werden jedoch wahrgenommen durch:
The Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Unit (REMO)
Victory House
30-34 Kingsway
London
WC2B 6EX
Tel.: 020 3681 2757 (nur Inland)
+44 (0)20 3681 2757 (vom Ausland)
Fax: 020 3681 8764
E- Mail: remo@offsol.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Das Familiengericht (The Family Court); die Anträge sind über die zuständige Abteilung REMO einzureichen:
The Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Unit (REMO)
Victory House
30-34 Kingsway
London
WC2B 6EX
Tel.: 020 3681 2757 (nur Inland)
+44 (0)20 3681 2757 (vom Ausland)
Fax: 020 3681 8764
E-Mail: remo@offsol.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Für das gesamte Vereinigte Königreich ist Englisch die maßgebliche Sprache für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die Kommunikation der Zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs mit anderen Zentralen Behörden erfolgt ausschließlich in englischer Sprache.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.