- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 27 Absatz 1 ist der Präsident des ordentlichen Gerichts (Tribunal judiciaire) oder der Präsident der Notarkammer.
Zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 ist das Berufungsgericht (Cour d'appel).
Die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 bestimmt sich gemäß Artikel 27 Absatz 2 nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die beantragte Vollstreckung erfolgen soll, oder nach dem Vollstreckungsort.
Die nach Artikel 32 Absatz 2 notifizierte Behörde ist für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Familienrichters zuständig.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Das Verfahren im Sinne von Artikel 33 ist die Kassationsbeschwerde beim Kassationshof (Cour de Cassation) nach den Bestimmungen der Artikel 973-982 und 1009-1031 der Zivilprozessordnung.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Das Überprüfungsverfahren im Sinne von Artikel 19 ist die Berufung, die bei dem Berufungsgericht eingelegt werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Gericht befindet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Ministère des Affaires étrangères et européennes
Direction des Français à l’étranger et de l’administration consulaire
Service des conventions, des affaires civiles et de l'entraide judiciaire
Sous-direction de la protection des droits des personnes
Bureau du recouvrement de créances alimentaires à l'étranger
27, Rue de la Convention
CS- 91533
F – 75732 PARIS CEDEX 15
Tel.: + 33 (0)1 43 17 91 99
Fax: +33 (0)1 43 17 81 97
Elektronische Funktionsmailbox: obligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Der örtlich zuständige Vollstreckungsrichter ist der Vollstreckungsrichter des Wohnortes des Schuldners oder des Vollstreckungsorts der Maßnahme. Verbleibt der Schuldner im Ausland oder ist sein Wohnort unbekannt, so ist der Richter des Vollstreckungsorts der Maßnahme zuständig.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Ausschließlich die französische Sprache.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Ausschließlich die französische Sprache.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.