Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) 4/2009 entscheidet das Amtsgericht -Familiengericht - am Sitz eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt werden soll (Zuständigkeitskonzentration). Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgerichts Pankow-Weißensee.

Hat das Verfahren die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden.

Gegen die im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergangene erstinstanzliche Entscheidung findet als Rechtsbehelf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Rechtsmittel gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist die „Rechtsbeschwerde".Zuständig ist der Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Für das in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgesehene Nachprüfungsverfahren ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 vor, werden die Vorschriften über das Versäumnisverfahren(§§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung [ZPO]) entsprechend angewendet. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Zentrale Behörde nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Bundesamt für Justiz. Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz

D - 53094 Bonn

Das Bundesamt für Justiz ist als zentrale Behörde wie folgt per Telefon, Fax oder E Mail erreichbar.

Telefon:

National: 0228/99 4 10- 5534, 5869 or 5549

International: +49/228/99 4 10- 5534, 5869 or 5549

Fax:

National: 0228/99 4 10-5202

International: +49/228/99 4 10-5202

E-mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für Anträge nach Artikel 21 der Unterhaltsverordnung sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet oder stattgefunden hat.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke ist nur die deutsche Sprache zulässig.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Kommunikation des Bundesamtes für Justiz als zentrale Behörde mit einer anderen zentralen Behörde (Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 4/2009) kann in englischer Sprache erfolgen, wenn dies die jeweiligen zentralen Behörden vereinbart haben.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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