Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Vereinigtes Königreich

Gibraltar

Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen ist

Clerk to the Magistrates’ Court

32- 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Zuständig für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung ist

Clerk to the Magistrates’ Court

32 - 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Anfechtung einer über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung erfolgt

beim Supreme Court.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Artikel 19 gilt nicht für das Vereinigte Königreich, da das Haager Protokoll von 2007 für das Vereinigte Königreich nicht rechtsverbindlich ist.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Minister for Justice,

Ministry of Education, Justice and International Exchange of Information

771 Europort

Gibraltar

Tel.: + 350 2005 9267

Fax: + 350 2005 9271

E-Mail: moj@gibraltar.gov.gi

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Clerk to the Magistrates’ Court

32 - 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für das gesamte Vereinigte Königreich ist Englisch die maßgebliche Sprache für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Kommunikation der Zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs mit anderen Zentralen Behörden erfolgt ausschließlich in englischer Sprache.

Letzte Aktualisierung: 11/11/2020

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