- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27 Absatz 1 ist das Gericht erster Instanz (Monomeles Protodikio). Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge nach Artikel 32 Absatz 2 ist das Berufungsgericht (Εfetío) zuständig, zu dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das erstinstanzliche Gericht gehört, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat.
Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 ist die Berufung (éfesi).
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 33 ist die Kassationsbeschwerde (étesi anérisis). Für Kassationsbeschwerden ist der Oberste Zivil- und Strafgerichtshof Griechenlands (Arios Pagos) zuständig.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Ein von einem ausländischen Gericht in einer Unterhaltssache erlassenes Abwesenheitsurteil kann gemäß Artikel 19 vom Antragsgegner angefochten werden. Für die Nachprüfung zuständig ist das Gericht, das das Abwesenheitsurteil erlassen hat.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 49 Absatz 3 ist die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen des Justizministeriums.
Mesogion 96
11527 Athen
Tel. (+30) 213 1307312
Fax: (+30) 213 1307499
E-Mail: civilunit@justice.gov.gr mntolia@justice.gov.gr vsarigiannidis@justice.gov.gr
Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
Das griechische Recht sieht nicht vor, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 3 von nachgeordneten öffentlichen Einrichtungen oder Stellen wahrgenommen werden.
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Zuständig für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikels 21 ist das Gericht erster Instanz.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Griechisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die Zentrale Behörde lässt für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 Griechisch und Englisch zu.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.