- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Bezirksgerichte (járásbíróság) am Sitz des Landgerichts (törvényszék), in Budapest das Zentralbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság); für Rechtsbehelfe sind die Landgerichte zuständig, in Budapest ist das Landgericht der Hauptstadt Budapest (Fővárosi Törvényszék) zuständig.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Vom Obersten Gerichtshof (Kurie) zu prüfende Anträge auf Nachprüfung (felülvizsgálati kérelem), die beim Bezirksgericht, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat, einzureichen sind.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren nach Artikel 19 muss bei dem Bezirksgericht, vor dem das erstinstanzliche Verfahren geführt wurde, nach den Vorschriften für Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel XIII, §§ 260 bis 269 des Gesetzes III von 1952 über die Zivilprozessordnung (a polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény)) eingeleitet werden.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Magyarország Igazságügyi Minisztériuma (Justizministerium)
1051 Budapest,
Nádor utca 22,
Tel.: (+36) 1 795 5397, (+36) 1 795 3188,
Fax: (+36) 1 550 3946,
E-Mail: nmfo@im.gov.hu
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 sind die Bezirksgerichte am Sitz des Landgerichts zuständig, in Budapest ist das Zentralbezirksgericht Buda zuständig. In Fällen nach Artikel 21 Absatz 3 sind die Bezirksgerichte am Sitz des mit der Vollstreckung befassten Gerichtsvollziehers zuständig.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Ungarisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
a) Für die Antragsformulare: Ungarisch
b) Für die Anträge auf Nachprüfung: Ungarisch, Englisch oder Deutsch
c) Sonstige Mitteilungen nimmt die Zentrale Behörde in Ungarisch und auf Anfrage in Englisch oder Deutsch an.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.