Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Bezirksgerichte (járásbíróság) am Sitz des Landgerichts (törvényszék), in Budapest das Zentralbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság); für Rechtsbehelfe sind die Landgerichte zuständig, in Budapest ist das Landgericht der Hauptstadt Budapest (Fővárosi Törvényszék) zuständig.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Vom Obersten Gerichtshof (Kurie) zu prüfende Anträge auf Nachprüfung (felülvizsgálati kérelem), die beim Bezirksgericht, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat, einzureichen sind.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren nach Artikel 19 muss bei dem Bezirksgericht, vor dem das erstinstanzliche Verfahren geführt wurde, nach den Vorschriften für Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel XIII, §§ 260 bis 269 des Gesetzes III von 1952 über die Zivilprozessordnung (a polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény)) eingeleitet werden.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Magyarország Igazságügyi Minisztériuma (Justizministerium)

1051 Budapest,

Nádor utca 22,

Tel.: (+36) 1 795 5397, (+36) 1 795 3188,

Fax: (+36) 1 550 3946,

E-Mail: nmfo@im.gov.hu

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 sind die Bezirksgerichte am Sitz des Landgerichts zuständig, in Budapest ist das Zentralbezirksgericht Buda zuständig. In Fällen nach Artikel 21 Absatz 3 sind die Bezirksgerichte am Sitz des mit der Vollstreckung befassten Gerichtsvollziehers zuständig.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Ungarisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

a) Für die Antragsformulare: Ungarisch

b) Für die Anträge auf Nachprüfung: Ungarisch, Englisch oder Deutsch

c) Sonstige Mitteilungen nimmt die Zentrale Behörde in Ungarisch und auf Anfrage in Englisch oder Deutsch an.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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