- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Die zuständigen Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 sowie für Anfechtungen von Entscheidungen über derartige Anträge im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 sind die Berufungsgerichte (corti di appello).
Angaben zu diesen Gerichten befinden sich auf der Website www.giustizia.it (giustizia map – strutture giudiziarie – tribunali ordinari).
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Die in Artikel 33 genannten Rechtsbehelfe sind die ordentlichen und außerordentlichen Verfahren zur Anfechtung dieser Entscheidungen: Berufung (ricorso per cassazione) beim Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione), Wiederaufnahme des Verfahrens (revocazione) durch eben dieses Gericht und Drittwiderspruchsklage (opposizione di terzo).
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Das für die Nachprüfung im Sinne von Artikel 19 zuständige Gericht ist das Gericht, das auch die Entscheidung erlassen hat; für den Antrag gelten dieselben Verfahrensregeln wie für die zu überprüfende Entscheidung.
Angaben zu diesen Gerichten sind auf dieser Website zu finden.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Die zentrale Behörde ist die Abteilung für Jugendgerichtsbarkeit des Justizministeriums:
Ministero della Giustizia (Justizministerium)
Dipartimento per la Giustizia minorile e di comunità (Abteilung Minderjährige und Familie)
via Damiano Chiesa 24
00136 Roma - Italien
Tel.: +39 6 68188326; +39 6 68188331
Fax.: +39 6 68188323
E-Mail : autoritacentrali.dgmc@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail-Adresse: prot.dgmc@giustiziacert.it
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Die zuständigen Behörden für die Vollstreckung im Sinne von Artikel 21 sind die ordentlichen Gerichte (gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Italienischen Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Die für Übersetzungen der Schriftstücke im Sinne der Artikel 20, 28 und 40 zugelassene Sprache ist Italienisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die von der zentralen Behörde für Mitteilungen an andere zentrale Behörden im Sinne von Artikel 59 zugelassene Sprache ist Italienisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.