- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Über Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung entscheidet der für einstweilige Verfügungen an den Gerichten zuständige Richter.
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über diesen Antrag gemäß Artikel 32 Absatz 2 sind an die Gerichte zu richten, deren für einstweilige Verfügungen zuständiger Richter über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat. Der "Raad voor derechtspraak" informiert auf seiner Website über Kontaktangaben der Gerichte: www.rechtspraak.nl.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Bei dem Rechtsbehelf, auf den in Artikel 33 Bezug genommen wird, handelt es sich um die Kassationsbeschwerde.
Über Kassationsbeschwerden wird vom Höchsten Gericht im normalen Justizsystem, dem "Hoge Raad der Nederlanden", entschieden. Die Kassation zielt darauf ab, die Rechtseinheit zu wahren, die Entwicklung der Rechtsvorschriften zu steuern und den Rechtschutz sicherzustellen. Dabei können Rechtsvorschriften nur punktuell betrachtet werden. Der Hoge Raad prüft lediglich, ob das Gesetz und die Verfahrensregeln ordnungsgemäß angewandt wurden. Bei Sachfragen ist er an die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden. In Kassationsverfahren werden die Parteien vor dem Höchsten Gericht durch einen Anwalt vertreten.
In Antragsverfahren wird ein Antrag eingereicht, der die Beschwerdegründe darlegt. Der Beklagte kann innerhalb von drei Wochen (oder einem anderen, vom Höchsten Gericht bestimmten Zeitraum) eine Klageerwiderung vorlegen. Wenn es im Interesse des Falls für ratsam erachtet wird, können die Anwälte klärende Angaben machen. Der Generalstaatsanwalt des Höchsten Gerichts erstellt eine schriftliche Stellungnahme, woraufhin das Höchste Gericht sein Urteil fällt.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Eine Nachprüfung ist aus den in Artikel 19 der Verordnung genannten Gründen innerhalb der in diesem Artikel genannten Frist bei dem Gericht zu beantragen, das die Entscheidung gefällt hat. Dies kann in den Niederlanden das Bezirksgericht oder das Berufungsgericht sein.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Als Zentrale Behörde wird das "Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen" (LBIO – Nationales Büro für die Einziehung von Unterhaltszahlungen) benannt.
Kontaktadresse des LBIO:
Marten Meesweg 109-111
P.O. Box 8901
3009 AX Rotterdam
Tel.: +31 (0)10 289 4895
Fax: +31(0)10 289 4882
E-Mail: iia@lbio.nl
Website: www.lbio.nl
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Für die Vollstreckung sind die Gerichtsvollzieher zuständig.
Kontaktangaben für die "Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders" (KBvG - Königlicher Berufsverband der Gerichtsvollzieher):
Prinses Margrietplantsoen 49
2595 BR Den Haag
Tel.: +31 (0)70 890 3530
Fax: +31 (0)70 890 3531
E-Mail: kbvg@kbvg.nl
Website: http://www.kbvg.nl
Diese Website enthält Namen und Adressen von Gerichtsvollziehern und ihren Büros in den Niederlanden.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Für die Übersetzung der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke ist nur Niederländisch zugelassen.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Das Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag nach Artikel 59 Absatz 1 wird auf Niederländisch ausgefüllt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.