- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Die in der Republik Polen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zuständigen Gerichte sind die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) (Artikel 1151(1) § 1 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964).
Für Rechtsbehelfe nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind in der Republik Polen Berufungsgerichte (sądy apelacyjne) zuständig (Artikel 394 ff. in Verbindung mit Artikel 1151(1) § 1 der Zivilprozessordnung). Der Rechtsbehelf wird über das Bezirksgericht, das die strittige Entscheidung erlassen hat, bei dem Berufungsgericht eingelegt (Artikel 369 in Verbindung mit Artikel 397 § 2 der Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Der in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannte Rechtsbehelf ist in der Republik Polen die Kassationsklage (skarga kasacyjna) (Artikel 398(1) bis Artikel 398(21) der Zivilprozessordnung). Das zuständige Gericht ist das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy). Die Kassationsklage ist durch das Berufungsgericht (sąd apelacyjny), das die strittige Entscheidung erlassen hat, beim Obersten Gericht einzureichen (Artikel 398(5) § 1 in Verbindung mit Artikel 1151(1) § 3 der polnischen Zivilprozessordnung).
Kontaktdaten des Obersten Gerichts:
Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy)
Plac Krasińskich 2/4/6
00-951 Warszawa
Polen
Tel.: +48 22 530 8246
E-Mail: sn@sn.pl
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
In der Republik Polen ist das Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das in Artikel 1144(2) der Zivilprozessordnung geregelte Verfahren zur Aufhebung einer Unterhaltsentscheidung. Ein Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens ist bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit für das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bei folgenden Gerichten liegen kann:
a) Kreisgericht (sąd rejonowy)
b) Bezirksgericht (sąd okręgowy) (wenn die Unterhaltsentscheidung im Rahmen eines Trennungs-, Scheidungs- oder Eheaufhebungsverfahrens erlassen wurde).
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Als zentrale Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fungiert in der Republik Polen das
Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości)
Abteilung für Familien- und Minderjährigenangelegenheiten (Departament Spraw Rodzinnych i Nieletnich)
Abteilung für internationale Familiensachen (Wydział Międzynarodowych Postępowań Rodzinnych)
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Tel./Fax: +48 22 23 90 470
E-Mail: alimenty@ms.gov.pl
Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
Die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) sind als benannte zentrale Behörde für die Übermittlung von Anträgen und für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Anträgen zuständig.
Die Kontaktdaten der Bezirksgerichte sind in Anhang Nr. 2 (176 Kb) aufgeführt.
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Nach Artikel 843 §§ 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist für die Einleitung der Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 in der Republik Polen das Kreisgericht (sąd rejonowy) sachlich zuständig, wenn ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Falls die Vollstreckung noch nicht eingeleitet wurde, ist gemäß den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen das Kreisgericht (sąd rejonowy) sachlich zuständig.
Für Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist in der Republik Polen nach Artikel 758 der Zivilprozessordnung das Kreisgericht (sąd rejonowy) zuständig, bei dem der Gerichtsvollzieher tätig ist, der die Vollstreckung durchführt.
Die Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website aufgeführt: https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Übersetzungen von Schriftstücken gemäß den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind in der Republik Polen nur in polnischer Sprache zulässig.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die von der polnischen zentralen Behörde für die sonstige Kommunikation gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zugelassenen Sprachen sind Polnisch und Englisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.