Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist das Kreisgericht (tribunal) am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder an dem Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, zuständig (Artikel 95 und 1103 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Für einen Rechtsbehelf gegen einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das Berufungsgericht zuständig (Artikel 96 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf (apel) kann Revision (recurs) eingelegt werden (Artikel 97 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Für die Revision ist der Oberste Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) zuständig:

Bd. Octavian Goga, No 2, section II, sector 3, postal code 030982, Bukarest

Webseite: https://www.iccj.ro/.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren zum Zweck der Anwendung von Artikel 19 [der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates] sieht Folgendes vor:

Zuständig ist das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, in der Regel das Bezirksgericht (judecătoria) oder das Kreisgericht (tribunal).

Nach Artikel 505 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung wird eine Nichtigkeitsklage (contestaţia în anulare) bei dem Gericht erhoben, dessen Entscheidung angefochten wird.

Nach Artikel 510 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung ist ein Antrag auf Nachprüfung (cererea de revizuire) an das Gericht zu richten, das die zu überprüfende rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Justizministerium

Direktion Internationales Recht und Justizielle Zusammenarbeit (Direcția Drept internațional și Cooperare Judiciară)

Str. Apolodor 17, Bukarest Sektor 5, PLZ: 050741

Tel.: 0040372041077

Fax: 0040372041079, 0040372041084

E-Mail: ddit@just.ro oder dreptinternational@just.ro

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für die Vollstreckung zuständige Behörden:

1) Der Gerichtsvollzieher (executorul judecătoresc) (Artikel 652 der Zivilprozessordnung) des Berufungsgerichts, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat oder in dem sich das Vermögen des Schuldners befindet.

2) Das Bezirksgericht (judecătoria) des Bezirks, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat (Artikel 651 der Zivilprozessordnung), als Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge auf Vollstreckbarerklärung, Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung und Zwischenfälle während der Vollstreckung.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Rumänisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Das Justizministerium lässt für die Kommunikation mit anderen zentralen Behörden in der Europäischen Union neben Rumänisch auch Englisch und Französisch zu.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2024

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