Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Unterhaltspflichten

Schottland

Inhalt bereitgestellt von
Schottland

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Schottland

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen sind

Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:

The Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW.15)

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG

Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk

Zuständige Stellen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung sind

Schottland

Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:

The Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW.15)

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG

Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Anfechtung einer über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung erfolgt

beim Court of Session.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Artikel 19 gilt nicht für das Vereinigte Königreich, da das Haager Protokoll von 2007 für das Vereinigte Königreich nicht rechtsverbindlich ist.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Schottland

The Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW.15)

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG

Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:

The Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW.15)

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG

Tel.: +44 131 244  2417 oder + 44 131 244 3570

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für das gesamte Vereinigte Königreich ist Englisch die maßgebliche Sprache für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Kommunikation der Zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs mit anderen Zentralen Behörden erfolgt ausschließlich in englischer Sprache.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.