- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Schottland
Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen sind
Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:
The Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St Andrew’s House (GW.15)
Regent Road
Edinburgh
EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk
Zuständige Stellen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung sind
Schottland
Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:
The Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St Andrew’s House (GW.15)
Regent Road
Edinburgh
EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Die Anfechtung einer über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung erfolgt
beim Court of Session.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Artikel 19 gilt nicht für das Vereinigte Königreich, da das Haager Protokoll von 2007 für das Vereinigte Königreich nicht rechtsverbindlich ist.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Schottland
The Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St Andrew’s House (GW.15)
Regent Road
Edinburgh
EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 2417 oder +44 131 244 3570
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Die Sheriff Courts, Anlaufstelle ist die schottische Landesregierung:
The Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St Andrew’s House (GW.15)
Regent Road
Edinburgh
EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 2417 oder + 44 131 244 3570
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail: maintenanceenforcement@scotland.gsi.gov.uk
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Für das gesamte Vereinigte Königreich ist Englisch die maßgebliche Sprache für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die Kommunikation der Zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs mit anderen Zentralen Behörden erfolgt ausschließlich in englischer Sprache.
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