Unterhaltspflichten

Slowenien

Inhalt bereitgestellt von
Slowenien

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 sind alle Bezirksgerichte (okrožna sodišča) die Bearbeitung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung zuständig.

Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß Artikel 32 Absatz 2 bei dem Gericht einzulegen, das die Vollstreckbarerklärung ausgestellt hat.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 109 des Gesetzes über das Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) kann gegen Entscheidungen über Rechtsbehelfe ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof (Vrhovno sodišče) eingelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat folgende Anschrift:

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Tavčarjeva 9

1000 Ljubljana

Telefon: +386 (01) 366 44 44

Fax: + 386 (01) 366 43 01

E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Im Einklang mit der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) werden in der Republik Slowenien für die Zwecke des Artikels 19 die Vorschriften für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Artikel 394-401 ZPO) bzw. für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 116-120) angewendet.

Für das Nachprüfungsverfahren und die Zwecke des Artikels 19 der Verordnung sind die Bezirksgerichte (okrožna sodišča) zuständig, insbesondere das Gericht, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Die Zentrale Behörde Sloweniens ist der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Behinderung und Unterhalt der Republik Sloweniens mit folgender Anschrift:

Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije

Dunajska cesta 20

1000 Ljubljana

Telefon: +386 1 4720 990

Fax: +386 1 4345 899

E-Mail: jpsklad@jps-rs.si

Website: http://www.jpi-sklad.si/

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Es wurden keine öffentlichen oder sonstigen Stellen benannt.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für die Vollstreckung sind die Kreisgerichte (okrajna sodišča) zuständig (Artikel 5 des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz (Zakon o izvršbi in zavarovanju)).

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Die Amtssprache der Gerichte der Republik Slowenien ist Slowenisch, außer bei den unten angeführten Kreis- und Bezirksgerichten, wo die Amtssprache Slowenisch sowie eine der Sprachen der ethnischen Minderheiten ist.

Okrožno sodišče v Kopru

Ferrarska ulica 9

6000 Koper

Slowenisch und Italienisch

Okrajno sodišče v Kopru

Ferrarska ulica 9

6000 Koper

Slowenisch und Italienisch

Okrajno sodišče v Piranu

Tartinijev trg 1

6330 Piran

Slowenisch und Italienisch

Okrajno sodišče v Lendavi

Glavna ulica 9

9220 Lendava

Slowenisch und Ungarisch

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden hat die Zentrale Behörde in Slowenien neben den Amtssprachen auch Englisch genehmigt.

Letzte Aktualisierung: 14/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.