- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 sind alle Bezirksgerichte (okrožna sodišča) die Bearbeitung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung zuständig.
Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß Artikel 32 Absatz 2 bei dem Gericht einzulegen, das die Vollstreckbarerklärung ausgestellt hat.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Gemäß Artikel 109 des Gesetzes über das Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) kann gegen Entscheidungen über Rechtsbehelfe ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof (Vrhovno sodišče) eingelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat folgende Anschrift:
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Tavčarjeva 9
1000 Ljubljana
Telefon: +386 (01) 366 44 44
Fax: + 386 (01) 366 43 01
E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Im Einklang mit der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) werden in der Republik Slowenien für die Zwecke des Artikels 19 die Vorschriften für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Artikel 394-401 ZPO) bzw. für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 116-120) angewendet.
Für das Nachprüfungsverfahren und die Zwecke des Artikels 19 der Verordnung sind die Bezirksgerichte (okrožna sodišča) zuständig, insbesondere das Gericht, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Die Zentrale Behörde Sloweniens ist der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Behinderung und Unterhalt der Republik Sloweniens mit folgender Anschrift:
Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije
Dunajska cesta 20
1000 Ljubljana
Telefon: +386 1 4720 990
Fax: +386 1 4345 899
E-Mail: jpsklad@jps-rs.si
Website: http://www.jpi-sklad.si/
Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen
Es wurden keine öffentlichen oder sonstigen Stellen benannt.
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Für die Vollstreckung sind die Kreisgerichte (okrajna sodišča) zuständig (Artikel 5 des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz (Zakon o izvršbi in zavarovanju)).
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Die Amtssprache der Gerichte der Republik Slowenien ist Slowenisch, außer bei den unten angeführten Kreis- und Bezirksgerichten, wo die Amtssprache Slowenisch sowie eine der Sprachen der ethnischen Minderheiten ist.
Okrožno sodišče v Kopru Ferrarska ulica 9 6000 Koper | Slowenisch und Italienisch |
Okrajno sodišče v Kopru Ferrarska ulica 9 6000 Koper | Slowenisch und Italienisch |
Okrajno sodišče v Piranu Tartinijev trg 1 6330 Piran | Slowenisch und Italienisch |
Okrajno sodišče v Lendavi Glavna ulica 9 9220 Lendava | Slowenisch und Ungarisch |
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden hat die Zentrale Behörde in Slowenien neben den Amtssprachen auch Englisch genehmigt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.