- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Zuständiges Gericht für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 siehe hier:
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Rechtsmittelinstanz sind das Oberlandesgericht (hovrätt) oder der Oberste Gerichtshof. Der Rechtsbehelf muss bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Obersten Gerichtshof bedarf der richterlichen Zustimmung.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Für Anträge auf Nachprüfung der Entscheidung eines Amtsgerichts (tingsrätt) oder des schwedischen Amts für Beitreibung und Vollstreckung (Kronofogdemyndigheten): Nachprüfungsantrag beim Oberlandesgericht (hovrätt).
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen. Im Antrag ist die nachzuprüfende Entscheidung mitsamt der Begründung für den Antrag anzugeben. Zudem sind die Urkunden und andere Beweismittel, die der Antragsteller vorbringen möchte, beizufügen. Der Antrag muss dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Sozialversicherungskasse
Allgemeine Fragen und Fragen zu Grundsatzentscheidungen
Sozialversicherungskasse
SE-103 51 Stockholm
Tel.: +46 (0) 8 786 90 00
Fax: +46 (0) 8 411 27 89
E-Mail: huvudkontoret@forsakringskassan.se
Anträge auf Unterstützung in besonderen Fällen und andere Anträge
Sozialversicherungskasse
Postach1164
SE-621 22 Visby
Tel.: +46 (0) 771 17 90 00
Fax: +46 (0) 10 11 20 411
E-Mail: centralmyndigheten@forsakringskassan.se
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)
Postanschrift: Postfach 773, SE-801 29 Gävle
Tel.: +46 771 73 73 00
Fax + 46 10 573 15 20
E-Mail: kontakt@kronofogden.se
Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)
Postanschrift: Postfach 646, SE-301 16 Halmstad
Tel.: +46 771 73 73 00
Fax + 46 10 573 28 70
E-Mail: kontakt@kronofogden.se
Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)
Postanschrift: Postfach 925, SE-391 29 Kalmar
Tel.: +46 771 73 73 00
Fax + 46 10 575 69 45
E-Mail: kontakt@kronofogden.se
Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)
Postanschrift: Postfach SE-901 73 Umeå
Tel.: +46 771 73 73 00
Fax + 46 10 578 42 50
E-Mail: kontakt@kronofogden.se
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Schwedisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Schwedisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.