Scheidung und Getrenntleben

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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das belgische Recht sieht keine besonderen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

In Bezug auf die Rechtswahl schreibt Artikel 55 § 2 Nr. 3 des belgischen Gesetzbuchs für internationales Privatrecht (Wetboek van internationaal privaatrecht/Code de droit international privé) vor, dass die Rechtswahl beim ersten Erscheinen vor Gericht vorgenommen werden muss (Belgisches IPR-Gesetz vom 16. Juli 2004, Belgisches Staatsblatt (Belgisch Staatsblad/Moniteur belge) vom 27. Juli 2004, in Kraft seit 1. Oktober 2004).

Letzte Aktualisierung: 28/02/2023

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