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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Ehegatten können gemäß Artikel 641 Absätze 2 und 3 Familiengesetz das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung bestimmen. Die Protokollierung der Rechtswahl bei Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens ersetzt die notarielle Beurkundung.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach Artikel 641 Absatz 4 Familiengesetz können die Ehegatten eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit bis zur Entgegennahme des Scheidungsantrags durch einen Notar oder im Fall eines Gerichtsverfahrens bis zum Ende des Vorverfahrens oder im Fall eines schriftlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Antragsfrist schließen oder ändern.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.