Scheidung und Getrenntleben

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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Eine Rechtswahlvereinbarung ist nach der Verordnung nur dann gültig, wenn die folgenden drei Formerfordernisse erfüllt sind: Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Formvorschriften vorsehen, deren Anwendung von der Situation der Ehegatten abhängt.

Es gibt im französischen Recht keinerlei Regelung zu den Formerfordernissen für die Gültigkeit von Rechtswahlvereinbarungen im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Frankreich hat daher keine Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt.

Es steht den Ehegatten folglich frei, sich, wenn sie dies wünschen, von einer sachkundigen Person ihrer Wahl beraten zu lassen.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Rechtswahlvereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts kann von den Ehegatten jederzeit, spätestens aber zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.

Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Im französischen Recht ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen. Frankreich hat deshalb keine Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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