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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Für Rechtswahlvereinbarungen gelten nur die Formvorschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Die Ehegatten müssen das anzuwendende Recht spätestens bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist bestimmen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.