Scheidung und Getrenntleben

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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Nach lettischem Recht gelten für Rechtswahlvereinbarungen nur die Formvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Möglichkeit, das anzuwendende Recht im Laufe des Verfahrens vor Gericht zu bestimmen, ist im lettischen Recht nicht vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 25/06/2024

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