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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Nach lettischem Recht gelten für Rechtswahlvereinbarungen nur die Formvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Die Möglichkeit, das anzuwendende Recht im Laufe des Verfahrens vor Gericht zu bestimmen, ist im lettischen Recht nicht vorgesehen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.