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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Luxemburg sieht derzeit keine zusätzlichen Formvorschriften vor.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Luxemburg lässt eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Laufe des Verfahrens nicht zu.
Letzte Aktualisierung:
14/05/2024
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.