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Allgemeine Informationen
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln und dazu Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erlassen, denn mit zunehmender Mobilität der Bürger im Binnenmarkt muss es auch mehr Flexibilität und Rechtssicherheit geben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Verordnung „Rom III“) bietet den Unionsbürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen, schützt die schwächere Partei im Scheidungsverfahren und verhindert die missbräuchliche Bestimmung des Gerichtsstands zugunsten einer Partei („Forum Shopping“). Komplizierte, langwierige und emotional belastende Verfahren sollen so nach Möglichkeit vermieden werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bietet Ehepaaren mit internationalem Hintergrund unter anderem die Möglichkeit, sich vorab über das Recht zu verständigen, das im Scheidungs- oder Trennungsfall Anwendung finden soll. Dabei muss es sich jedoch um das Recht eines Mitgliedstaats handeln, zu dem sie einen engen Bezug haben. Sind sich die Ehepartner über das anzuwendende Recht uneinig, können die Gerichte diese Frage nach einem einheitlichen Verfahren entscheiden.
Nicht in der Verordnung geregelt sind spezielle Aspekte wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, die Ungültigerklärung einer Ehe, die Namen der Ehegatten, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, die elterliche Verantwortung, Unterhaltspflichten sowie Trusts und Erbschaften. Sie hat ferner keine Auswirkungen auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen.
Mit dieser Verordnung wird eine sogenannte Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingeführt. Mindestens neun Mitgliedstaaten können vereinbaren, im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit Maßnahmen in Bereichen zu beschließen, für die die Europäischen Verträge der Union keine ausschließliche Zuständigkeit übertragen haben. Gemäß Artikel 331 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann sich jeder Mitgliedstaat einer bereits bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit anschließen.
Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung.
Verstärkte Zusammenarbeit
Am 12. Juli 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an.
Auf dieser Grundlage erließen die vorgenannten 14 Mitgliedstaaten die Ratsverordnung (EU) Nr. 1259/2010, die seit dem 21. Juni 2012 gilt.
Am 21. November 2012 nahm die Kommission den Beschluss 2012/714/EU zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 wird damit ab 22. Mai 2014 auch für Litauen gelten.
Am 27. Januar 2014 nahm die Kommission den Beschluss 2014/39/EU zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 wird damit ab 29. Juli 2015 auch für Griechenland gelten.
Am 10. August 2016 nahm die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1366 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an. Nach den Bestimmungen dieses Beschlusses gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Estland seit dem 11. Februar 2018.
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ARCHIVIERTE Website des Europäischen Gerichtsatlas (eingestellt am 30. September 2017)
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