Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sind die Bezirksgerichte zuständig.
Nach Artikel 18 („Vollstreckbarkeit der Vereinbarung“) Absatz 1 des Mediationsgesetzes hat eine in einem Rechtsstreit durch Mediation erzielte Vereinbarung die gleiche Rechtskraft wie ein gerichtlicher Vergleich und bedarf der Genehmigung durch das Bezirksgericht.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des Mediationsgesetzes genehmigt das Gericht die Vereinbarung nach ihrer Bestätigung durch die Parteien, sofern sie nicht rechts- oder sittenwidrig ist.
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