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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

In der Tschechischen Republik sind für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 folgende Organe zuständig:

- alle Kreisgerichte in Angelegenheiten, in denen die sachliche Zuständigkeit gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht bei den Kreisgerichten liegt,
- alle Bezirksgerichte in Angelegenheiten, in denen die sachliche Zuständigkeit gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht bei den Bezirksgerichten liegt,
- alle Notare.

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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