Die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG wurde durch das Gesetz über Schlichtungsverfahren in estnisches Recht umgesetzt.
Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Die Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung ist bei dem Landgericht (maakohus) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mediation stattgefunden hat. Die Anschriften der Landgerichte sind auf der Website der Gerichte zu finden. Dafür ist eine staatliche Gebühr von 50 EUR zu entrichten.
Eine Vereinbarung im Ergebnis eines von einem vereidigten Rechtsanwalt oder Notar (Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über das Schlichtungsverfahren) durchgeführten Mediationsverfahren kann auch von einem Notar beglaubigt werden. Kontaktdaten von Notaren finden Sie über den Link „Wie finde ich einen Notar?“. Dafür ist eine notarielle Gebühr von 51,13 EUR zu entrichten.
Die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen unterliegt Artikel 14 des Gesetzes über das Schlichtungsverfahren. Das Verfahren über die gerichtliche Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen ist in den Artikeln 6271 und 6272 der Zivilprozessordnung geregelt. Ein Notar beurkundet eine Vereinbarung im Einklang mit dem Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz und verpflichtet den Schuldner, einer sofortigen Vollstreckung zuzustimmen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.