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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Nach den Artikeln 58 und 59 des Gesetzes Nr. 192/2006 über die Mediation und die Organisation des Berufsstands können die Konfliktparteien, wenn sie sich geeinigt haben, eine schriftliche Vereinbarung mit allen vereinbarten Klauseln als Privaturkunde aufsetzen. Die Vereinbarung wird in der Regel vom Mediator aufgesetzt, es sei denn, die Parteien und der Mediator haben sich auf ein anderes Vorgehen verständigt.
Die Vereinbarung der Parteien darf keine Bestimmung enthalten, die gegen Recht oder Gesetz verstößt. Muss die Mediationsvereinbarung in materieller und formaler Hinsicht bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen, kann die Rechtmäßigkeit der Mediationsvereinbarung, wenn die Parteien bei der Mediation rechtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, von den Rechtsanwälten der Parteien oder einem Notar überprüft und bestätigt werden. Der Mediator kann allerdings mit Zustimmung der Parteien auch einen anderen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen.
Eine Mediationsvereinbarung, die von den Rechtsanwälten der Parteien, einem Notar oder einem vom Mediator mit Zustimmung der Parteien bestimmten Rechtsanwalt oder Notar überprüft und bestätigt worden ist, ist vollstreckbar.
Betraf die Mediation einen Streit wegen der Übertragung eines Eigentumsrechts an unbeweglichem Vermögen oder wegen anderer dinglicher Rechte, einer Vermögensauseinandersetzung oder einer Erbsache, muss die vom Mediator aufgesetzte Mediationsvereinbarung einem Notar oder Gericht zur Überprüfung der gesetzlichen materiellen und formalen Anforderungen vorgelegt werden; andernfalls ist die Vereinbarung nichtig. Die Bestätigung der Vereinbarung erfolgt je nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren in Form einer öffentlichen notariellen Urkunde oder eines Urteils. Im Zuge der Überprüfung kann der Notar bzw. das Gericht die Mediationsvereinbarung mit Zustimmung der Parteien ändern oder ergänzen. Der Mediator ist zur Vorlage der Vereinbarung verpflichtet. Dies gilt auch in Fällen, in denen durch die Mediationsvereinbarung ein dingliches Recht an unbeweglichem Vermögen begründet, geändert oder gelöscht wird. Die Vorlagepflicht gilt für alle Fälle, in denen das Gesetz die Erfüllung bestimmter materieller und formaler Anforderungen vorschreibt. Andernfalls ist die Vereinbarung nichtig. Schreibt das Gesetz die Offenlegung der Vereinbarung vor, muss der Notar bzw. das Gericht die Eintragung der öffentlichen Urkunde oder des Urteils im Grundbuch veranlassen.
Die Parteien sind an die Vereinbarung gebunden.
Sie können beim Notar die Beurkundung ihrer Vereinbarung beantragen. Die notariell beurkundete Mediationsvereinbarung ist vollstreckbar. Betrifft die Mediationsvereinbarung eine Nachlasssache und kam die Vereinbarung vor Ausstellung des Nachlasszeugnisses zustande, ist der Notar rechtlich zuständig.
Die Parteien können auch bei Gericht die Bestätigung ihrer Vereinbarung durch Urteil beantragen. Zuständig ist entweder das Bezirksgericht am Ort des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes einer der Parteien oder das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Mediationsvereinbarung zustande kam. Das Gerichtsurteil, mit dem die Vereinbarung der Parteien bestätigt wird, ergeht in nichtöffentlicher Sitzung und ist vollstreckbar. Die Artikel 438 bis 441 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Wurde der Streit im Wege der Mediation beigelegt, erlässt das Gericht nach Artikel 63 des Gesetzes Nr. 192/2006 über die Mediation und die Organisation des Berufsstands auf Antrag der Parteien und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Urteil, mit dem die Vereinbarung der Parteien als Vergleich bestätigt wird. Die Artikel 438 bis 441 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Der Vergleich wird schriftlich geschlossen und bildet den Urteilstenor. Das nach Maßgabe des Gesetzes die Übereinstimmung der Parteien feststellende Urteil ist vollstreckbar.
Gerichte und sonstige öffentliche Stellen, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie für die Entgegennahme von Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 zuständig sind: Bezirksgerichte, Kreisgerichte, Appellationshöfe und der Oberste Kassations- und Gerichtshof.
Eine Liste der Mediatoren und Notare steht im Europäischen Justizportal zur Verfügung:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.