Informationen nach Regionen suchen
Die österreichische Zivilprozessordnung stellt allgemeine Grundsätze für die Vernehmung Minderjähriger, also Personen unter 18 Jahren, in einem Zivilverfahren auf. Die Grundsätze dienen dem besonderen Schutzbedürfnis Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen. Bei Minderjährigen kann auf Antrag oder von amtswegen von der Vernehmung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Vernehmung an sich unter Berücksichtigung der geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und der Naheverhältnisse der minderjährigen Person zu den Prozessparteien das Wohl der minderjährigen Person gefährdet und ihr Schutz anders nicht erreicht werden kann. Für den Fall, dass nur die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter das Wohl gefährdet, kann eine abgesonderte, dh räumlich getrennte, Vernehmung - allenfalls durch geeignete Sachverständige – durchgeführt werden. Soweit es im Interesse der minderjährigen Person zweckmäßig ist, ist der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren und soll ein unmündig minderjähriges Opfer dieses Strafverfahrens, also eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres, im Zivilverfahren einvernommen werden, ist jedenfalls ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zu beauftragen. Die Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann allenfalls auch unter Ausschluss der Volksöffentlichkeit durchgeführt werden.
Jugendstrafverfahren in Österreich
Eine Jugendstraftat ist eine Tat, die von einer Person zwischen vierzehn und achtzehn Jahren begangen wird [§ 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)].
Straftaten, die von einem Minderjährigen unter vierzehn Jahren begangen werden, sind von jeglicher Strafverfolgung ausgenommen. Als Reaktion auf solche Taten können vom Vormundschaftsgericht/Familiengericht nur Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der persönlichen Entwicklung des Minderjährigen getroffen werden [§ 4 Abs. 1 JGG].
Ein Jugendlicher (d.h. eine Person zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr), der eine Straftat begeht, ist außerdem nicht strafbar, wenn
1. er aus bestimmten Gründen nicht reif genug ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder entsprechend zu handeln, oder
2. er eine Straftat begeht, während er noch nicht 16 Jahre alt ist, wenn ihn kein grobes Verschulden trifft und keine besonderen Gründe vorliegen, die die Anwendung des Jugendstrafrechts erforderlich machen, um den jungen Menschen von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts, der vor allem im JGG verankert ist, besteht darin, den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihm so zu helfen, sich zu einem verantwortungsbewussten, gesetzestreuen Bürger zu entwickeln [§ 5 Abs. 1]. Bestimmte Verfahrensvorschriften des JGG und bestimmte Einschränkungen der Schwere der Sanktionen gelten auch für Personen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren, die als "junge Erwachsene" gelten [§ 1 Abs. 5 und § 19 JGG].
In der Regel werden in Verfahren gegen jugendliche Straftäter und in den meisten Verfahren gegen junge Erwachsene die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe und der Höchstbetrag der nach Tagessätzen zu bemessenden Geldstrafe halbiert. Eine Mindeststrafe gibt es nicht. Geldstrafen, die nach dem jeweiligen Wert, Nutzen oder Schaden berechnet werden, einschließlich des Wertersatzes und des Einziehungsersatzes, dürfen nur verhängt werden, soweit sie die weitere Entwicklung des Angeklagten nicht gefährden [§ 5 Abs. 4, 5 und 6 JGG].
Gegen jugendliche und junge erwachsene Straftäter kann keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Eine Straftat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, und eine Straftat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist, wird in den Fällen, in denen ein Jugendlicher die Tat im Alter von sechzehn oder mehr Jahren begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren, im Übrigen mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft [§ 5 Z 2 JGG]. Eine Tat, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen [§ 5 Z 3 JGG].
Das österreichische Jugendstrafverfahren, das man als "prozessuale Entkriminalisierung" bezeichnen könnte, sieht die Möglichkeit vor, von der Strafverfolgung abzusehen oder auf sie zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung eines jugendlichen Straftäters abzusehen, wenn die Tat nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist und zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich erscheinen, um den jungen Straftäter von weiteren Straftaten abzuhalten. Der mutmaßliche Täter muss aber in jedem Fall verfolgt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte [§ 6 Abs. 1 JGG]. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Gericht das Verfahren wegen einer strafbaren Handlung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung durch Beschluss einzustellen [§ 6 Abs. 3 JGG].
Erscheint es erforderlich, den mutmaßlichen Täter über den Unrechtscharakter bestimmter Taten wie der angezeigten und über deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat das Vormundschaftsgericht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu tun [§ 6 Abs. 2 JGG].
Ferner hat die Staatsanwaltschaft unter der allgemeinen Voraussetzung, dass das Verschulden des Täters nicht als schwer anzusehen ist, die Straftat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte und eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, dem Beschuldigten Diversionsmaßnahmen anzubieten.
Es gibt vier Formen von Diversionsmaßnahmen: Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO), gemeinnützige Arbeit (§§ 201 und 202 StPO), Probezeit in Verbindung mit dem Beistand eines Bewährungshelfers und Auflagen (§ 203 StPO) und Tatausgleich (§ 204 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann auch das Gericht das Strafverfahren diversionell beenden.
Die nächste mögliche Reaktion ist ein Schuldspruch ohne Ausspruch einer Strafe [§ 12 JGG] oder unter Vorbehalt einer Strafe [§ 13 JGG]. Weisungen, Bewährungshilfe sowie gerichtliche Anordnungen können Teil der Auflagen sein.
Nach § 12 JGG soll das Gericht von einer Verurteilung absehen, wenn gegen einen jugendlichen Straftäter nur eine geringe Strafe zu verhängen ist und anzunehmen ist, dass die Verurteilung für sich genommen ausreicht, um den Straftäter von weiteren Straftaten abzuhalten.
Nach § 13 JGG darf während einer Bewährungszeit von einem bis zu drei Jahren wegen einer von einem Jugendlichen begangenen Straftat keine Strafe verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verurteilung und die Androhung der Strafe als solche oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen geeignet sind, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Möglichkeit einer bedingten oder unbedingten Verurteilung vervollständigt den Katalog der gerichtlichen Reaktion auf Jugendkriminalität.
Erscheint eine förmliche Belehrung des Beschuldigten über den Unrechtscharakter bestimmter Taten, wie der angezeigten, und über deren mögliche Folgen erforderlich, so hat das Pflegschaftsgericht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu tun [§ 6 Abs. 2 JGG].
Um die negativen Folgen insbesondere von kurzfristigen Freiheitsentziehungen zu vermeiden, soll Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn sie notwendig ist und keine andere Reaktion möglich ist. Bei Bagatelldelikten kann die Untersuchungshaft nicht verhängt werden.
Staatsanwälte und Richter sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Untersuchungshaft notwendig ist. Deshalb, und um andere Verfahrensmöglichkeiten zu prüfen, müssen Konferenzen, die das soziale Netzwerk des jugendlichen Straftäters einbeziehen (Sozialnetzkonferenz), zur Vermeidung von Untersuchungshaft durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist in nahezu jedem Fall eine individuelle Begutachtung (Jugenderhebungen) durchzuführen, die insbesondere die Persönlichkeit und Reife, den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Hintergrund einschließlich des Lebensumfelds und die besondere Schutzbedürftigkeit des jugendlichen Täters berücksichtigen sollte.
Nicht zuletzt stellt das österreichische Jugendstrafrecht sicher, dass Richter und Staatsanwälte, die mit Strafverfahren gegen Jugendliche befasst sind, über besondere Kompetenzen in diesem Bereich verfügen und effektiven Zugang zu spezifischen Schulungen haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die "Instrumente" des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes die bestmöglichen Entscheidungen von Staatsanwälten und Richtern in Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter ermöglichen und ein Höchstmaß an Maßnahmen von restorative justice gewährleisten.
Mit der Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren (Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl Nr. L 132 vom 11.5.2016, S. 1ff) in nationales Recht wurde zudem gewährleistet, dass Jugendliche bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung aktiv durch einen Rechtsbeistand vertreten sind (das wurde jedenfalls in Strafverfahren wegen eines Verbrechens ausnahmslos vorgesehen). Weiters sind Befragungen durch Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden audiovisuell aufzuzeichnen, sofern dies verhältnismäßig ist (insbes. wenn kein Rechtsbeistand anwesend ist) und es wurden die Informationsrechte des jugendlichen Beschuldigten gemäß den Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren erweitert. Die restlichen Bestimmungen der RL Jugendstrafverfahren sehen Rechte vor, die sich im Wesentlichen bereits im JGG fanden.
- Rechte minderjähriger Opfer im Strafverfahren:
Im österreichischen Strafverfahren besteht neben den allen Opfern zustehenden allgemeinen Opferrechten (§§ 66ff der österreichischen Strafprozessordnung = StPO) eine Vielzahl an speziellen Rechten und Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Opfer, wie beispielsweise:
- Bestellung eines Kurators für minderjährige Opfer in den Fällen des § 66a Abs. 3 StPO;
- Informationen über die Flucht und Wiederergreifung sowie die erste unbewachte Entlassung aus der Anstalt oder über eine bevorstehende oder erfolgte Entlassung des Gefangenen einschließlich der ihm zum Schutz des Opfers erteilten Weisungen (§ 106 Abs. 4, § 149 Abs. 5 StVG);
- Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren gemäß § 66b StPO (siehe unten);
- Möglichkeit der abgesonderten und schonenden kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungs- und Hauptverfahren, um den direkten Kontakt zwischen Zeugen und dem Angeklagtem zu vermeiden (§ 165 und § 250 StPO);
- Hat eine kontradiktorische Vernehmung stattgefunden, ist der Zeuge von der Verpflichtung zur weiteren Aussage entbunden und das Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung kann in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 252 Abs. 1 Z 2a StPO);
- Schutz der Identität des Zeugen (§ 10 Abs. 3, § 161 Abs. 1, § 162 StPO);
- Schutz der Privatsphäre des Opfers (§ 228 Abs. 4 StPO; § 7a Abs. 1 Z 1 MedienG);
- Möglichkeit als Zeuge zu Hause oder an einem anderen Ort vernommen zu werden (z.B. bei Krankheit, Gebrechlichkeit, begründeten Umständen - § 160 Abs. 1 StPO und § 247a StPO);
- Opfer unter 18 Jahren gelten in jedem Fall als besonders schutzbedürftig und haben im Strafverfahren zusätzlich zu den allgemeinen Opferrechten die in § 66a Abs. 2 StPO aufgezählten besonderen Rechte:
- im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden (Z 1),
- zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 66 Abs. 3) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden (Z 1a),
- die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Z2),
- zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3 StPO) - und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 StPO beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen (Z 3),
- zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1 StPO) (Z 4),
- unverzüglich von Amts wegen im Sinne der §§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a StPO informiert zu werden (Z 5) und
- einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2 StPO) (Z 6).
- Gemäß § 70 Abs. 1 StPO sind besonders schutzbedürftige Opfer spätestens vor ihrer ersten Befragung über ihre Rechte nach § 66a StPO zu informieren.
- Die Rechtsbelehrung von Opfern ist zudem in einer Sprache, die sie verstehen und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Bedürfnisse zu erteilen.
- Opfer, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen gemäß § 160 Abs. 3 StPO nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson vernommen werden. Dabei kann es sich entweder um einen gesetzlichen Vertreter, einen Prozessbegleiter oder eine andere Vertrauensperson handeln. Alle anderen Opfer - insbesondere auch solche, die das 14., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben - sind ebenfalls berechtigt, ihrer Vernehmung eine von ihnen gewählte Vertrauensperson beizuziehen. Auf dieses Recht muss bereits in der Ladung zur Zeugenvernehmung hingewiesen werden.
- Seit 1997 wurden in allen Gerichten, in denen Strafverfahren durchgeführt werden, kindgerechte Vernehmungsräume eingerichtet.
Eines der wichtigen Instrumente im Bereich des Opferschutzes ist die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. Diese wird bestimmten Personengruppen auf ihr Verlangen kostenlos gewährt.
Ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung besteht:
- Für Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
- Wenn der Tod einer Person durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, und Sie ein*e nahe*r Angehörige*r dieser Person sind, oder Sie sonst ein*e Angehörige*r dieser Person sind und Zeugin bzw. Zeuge der Tat waren.
- Für Opfer terroristischer Straftaten.
- Für Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
- Für Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.
Die Prozessbegleitung muss zur Wahrung der Opferrechte erforderlich sein; sie ist durch die Opferhilfeeinrichtung zu gewährleisten.
Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung des Opfers auf das Strafverfahren und die damit verbundene emotionale Belastung sowie die Begleitung zu Vernehmungen als Zeuge, juristische Prozessbegleitung die Rechtsberatung und die rechtliche Vertretung des Opfers im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt (§ 66b StPO). Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren (§ 66b Abs. 3 erster Halbsatz StPO). Das Bundesministerium für Justiz hat eine Vielzahl an bewährten und geeigneten Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung beauftragt, wobei viele dieser Einrichtungen, wie z. B. Kinderschutzzentren, Gewaltpräventionszentren und Interventionszentren, auf die Arbeit mit Kindern spezialisiert sind.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.