Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

Zypern

Inhalt bereitgestellt von
Zypern

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Zypern beginnt die Strafmündigkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. In allen Angelegenheiten muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

2.1. Strafjustiz

Im Allgemeinen hat ein Kind keine Klagebefugnis und kann daher nur über seine Eltern/seinen Vormund Klage erheben.

Auf Ebene der Gerichte werden Strafsachen mit minderjährigen Opfern derzeit von den ordentlichen Strafgerichten bearbeitet. Es gibt jedoch spezielle Gesetze mit besonderen kindgerechten Bestimmungen zum Schutz von minderjährigen Opfern/Zeugen.

2.2. Ziviljustiz

Es gibt keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern im Zivilverfahren befassen.

2.3. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Sozialfürsorgedienste des Ministeriums für Arbeit, Wohlfahrt und soziale Sicherheit bieten Dienstleistungen für den Schutz und die Unterstützung von Kindern während des gesamten Gerichtsverfahrens an. Alle Dienstleistungen und Maßnahmen der Sozialfürsorgedienste tragen vorrangig dem Wohl des Kindes Rechnung.

2.4. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Es gibt keine Fristen für die Einleitung oder Beendigung eines Zivilverfahrens, unabhängig davon, ob ein Kind oder ein Erwachsener beteiligt ist.

In gewöhnlichen Zivilsachen versuchen die Gerichte, Kinder betreffende Fälle in Anbetracht der enormen Arbeitsbelastung nach Möglichkeit vorrangig zu behandeln. Alle Anträge auf einstweilige Anordnungen werden unverzüglich bearbeitet.

2.5. Mechanismen zur Unterstützung von Kindern

Bei Zivilverfahren gibt es keine Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass die Gerichtsräume kindgerecht sind, und es wird keine psychologische oder sonstige Unterstützung angeboten, es sei denn, es wird ein entsprechender besonderer Bedarf festgestellt.

Es gibt keine Vorschriften, nach denen der Ablauf von Gerichtsverhandlungen an den Rhythmus und die Aufmerksamkeitsspanne des Kindes anzupassen sind. Sind dem Gericht Bilder oder andere Materialien vorzulegen, die als schädlich für das Kind angesehen werden können, kann der Richter anordnen, dass das Kind aus dem Gerichtssaal entfernt wird. Die einzige Schutzmaßnahme in Zivilverfahren ist die Durchführung der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

3. Multidisziplinäre Aspekte

In Fällen von häuslicher Gewalt arbeiten die Sozialfürsorgedienste mit allen anderen einschlägigen Diensten auf der Grundlage eines vom Ministerrat im Jahr 2002 gebilligten Handbuchs für dienststellenübergreifende Verfahren zusammen. In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern arbeiten die Sozialfürsorgedienste mit den anderen einschlägigen Diensten im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes zusammen.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die zyprische Polizeiakademie, die Bildungseinrichtung der zyprischen Polizei, bietet auf allen Ebenen der Polizeiausbildung Vorträge über den Umgang mit Jugendsachen an. Diese Vorträge zur Schulung von Polizeibeamten aller Dienstgrade werden im Rahmen der Grundschulung von Polizeianwärtern, in Fortbildungen und in Fachkursen angeboten.

Die Beamten der Sozialdienste erhalten sowohl eine erste Schulung als auch Fortbildungen zu kindesrelevanten Aspekten wie die Befragung eines Kindes, die Bearbeitung von Kinder betreffenden Fällen usw.

In Bezug auf Richter an ordentlichen Zivil- und Strafgerichten gibt es keine Schulungsanforderungen zum Umgang mit Kindern in Gerichtsverfahren. Richter nehmen in der Regel an Schulungsseminaren und -konferenzen in Zypern und im Ausland teil, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.

5. Kindeswohl

Hat das Gericht über das Wohl des Kindes zu befinden, kann es einen von den Sozialfürsorgediensten erstellten Bericht berücksichtigen, der nicht nur die Bemerkungen des zuständigen Sachbearbeiters, sondern auch die Ansichten des Kindes enthält.

6. Überwachung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Voraussichtlich wird das Gesetz über jugendliche Straftäter umfassend überarbeitet, um mehr kind- und jugendgerechte Verfahren zu gewährleisten. Dies wird die Kinder betreffenden Verfahren zum Wohl des Kindes verbessern und stärken.

7. Zugang zu Rechtsbehelfen

Ein Kind kann über seine Eltern, seinen Vormund oder seinen gesetzlichen Vertreter im Rahmen normaler Verfahren Beschwerden oder sonstige Rechtsbehelfe einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

In Bezug auf Schadenersatz-/Entschädigungsforderungen während des Strafverfahrens, in dem das Kind Opfer war, oder danach muss ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz/Entschädigung vom Elternteil oder gesetzlichen Vertreter im Namen des Kindes geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Anordnungen zur Entschädigung von Opfern im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens verfügen die ordentlichen Strafgerichte nur über begrenzte Befugnisse.

Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem Kind und seinen Eltern/Vormunden kann der Sozialfürsorgedienst das Kind der Obhut des Direktors des Sozialfürsorgedienstes unterstellen, der als Vormund des Kindes fungiert und erforderlichenfalls einen gesetzlichen Vertreter für das Kind benennt.

8. Familienleben

In der Republik Zypern gibt es verschiedene Arten der Adoption:

  • Nationale Adoptionen
  • Internationale Adoptionen
  • Adoption des Kindes eines Ehegatten aus einer früheren Ehe.

In allen Fällen einer Adoption wird dem Kindeswohl auf der Grundlage von Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Vorrang eingeräumt.

Kinderfreundliche Justiz in Zypern  PDF (572 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.