Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

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1. Geschäftsfähigkeit von Kindern

In zivilrechtlichen Verfahren sieht das Gesetz Nr. 89/2012 (Zivilgesetzbuch) vor, dass die Fähigkeit eines Kindes, eine bestimmte Rechtshandlung vorzunehmen, an die geistige und willensmäßige Reife von Personen im entsprechenden Alter geknüpft ist. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, sodass in jedem Fall das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit 18 Jahren erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gericht einem Kind im Alter von 16 Jahren Geschäftsfähigkeit verleihen. Ist ein Kind nicht geschäftsfähig, muss es durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund bzw. gesetzlichen Betreuer vertreten werden. Diese Personen können ihre Einwilligung zu bestimmten Rechtshandlungen des Kindes erteilen. In diesem Fall darf das Kind im Rahmen der Einwilligung selbstständig handeln, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich untersagt.

Nach dem tschechischen Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/2009) können Kinder unter 15 Jahren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Kinder über 15 Jahren, die zum Zeitpunkt der Straftat jünger als 18 Jahre waren, sind nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und moralischen Reife zum Zeitpunkt der Tat in der Lage waren, die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zu erkennen und diese zu kontrollieren.

2. Rechtsstellung von Kindern in Verfahren vor Zivilgerichten

(a) Rolle und Geschäftsfähigkeit von Kindern in Zivilprozessen

Kinder können auf verschiedene Weise in Gerichtsverfahren einbezogen sein. In Zivilverfahren sind Kinder in der Regel Beteiligte, sie können aber auch als Zeugen auftreten. Im Folgenden wird die Rolle von Kindern als Beteiligte in Zivilverfahren erläutert. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind die Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) und das Gesetz über besondere gerichtliche Verfahren (Gesetz Nr. 292/2013).

Zivilverfahren sind in streitige Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterteilt. Kinder können zwar an beiden Arten von Verfahren beteiligt sein, doch am häufigsten sind sie an Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Sorgerechtsverfahren) beteiligt. Die wichtigsten Fragen, die in Sorgerechtsverfahren behandelt werden, betreffen den Vor- und Nachnamen des Kindes, den Unterhalt, das Umgangsrecht, die elterliche Sorge und Sonderfragen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht. In den meisten Fällen kann ein Verfahren auf Antrag und von einem Gericht von Amts wegen eingeleitet werden, mit Ausnahme von Fragen im Zusammenhang mit der Vertretung des Kindes (in diesem Fall kann das Verfahren ausschließlich auf Antrag des gesetzlichen Vertreters eingeleitet werden) oder der Erteilung der Geschäftsfähigkeit (Verfahren, die ausschließlich auf Antrag des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeleitet werden).

Genau wie in privatrechtlichen Verfahren hängt die Geschäftsfähigkeit von Kindern in Zivilverfahren von der geistigen und willensmäßigen Reife von Kindern im entsprechenden Alter ab. Wenn es die Umstände des Falles erfordern, kann ein Gericht jedoch entscheiden, dass ein Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund vertreten wird, selbst wenn es ansonsten in der Lage wäre, in der Angelegenheit selbstständig zu handeln.

(b) Gerichte und andere Behörden, die die Interessen von Kindern schützen

Über den rechtlichen Status von Kindern entscheiden die Gerichte. Streitige Angelegenheiten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden von den allgemeinen Gerichten geprüft. Richter, die an diesen Gerichten mit Rechtssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst sind, bearbeiten jedoch in der Regel keine streitigen Rechtsangelegenheiten. In erster Instanz werden die Verfahren von den Bezirksgerichten geführt, während die Regionalgerichte als Rechtsmittelinstanz fungieren. In Sorgerechtssachen ist eine Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht möglich.

In Zivilverfahren, die die gerichtliche Betreuung von Minderjährigen betreffen, spielt die Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern eine zentrale Rolle. Ausgeübt werden diese Aufgaben in erster Linie von Ämtern der Gemeinden mit erweiterten Zuständigkeitsbereichen. Die Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern kann die oben genannten Verfahren einleiten und dann als gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand fungieren. Gleichzeitig gewährleistet die Behörde den sozialen und rechtlichen Schutz des Kindes auch außerhalb des Gerichtsverfahrens, sei es im Rahmen von präventiven oder beratenden Tätigkeiten oder durch erzieherische Maßnahmen. Die Aufgaben und der Zuständigkeitsbereich der Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern sind im Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern (Gesetz Nr. 359/1999) geregelt.

In den oben genannten Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einleiten (oder diesem beitreten). Bei der gerichtlichen Betreuung von Minderjährigen kann sie dies in Rechtssachen tun, in denen es um die Verhängung einer besonderen Maßnahme im Zusammenhang mit der Erziehung des Kindes, der Heimunterbringung, der Bestimmung des Geburtsdatums oder der Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung des elterlichen Sorgerechts oder deren Ausübung geht. Leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, so handelt sie wie jeder andere Antragsteller. Tritt die Staatsanwaltschaft dem Verfahren bei, kann sie alle Schritte unternehmen, die ein Verfahrensbeteiligter ergreifen kann, mit Ausnahme von Verfügungen (z. B. Rücknahme von Anträgen).

(c) Verfolgung der Interessen des Kindes

Ein allgemeiner Grundsatz bei Zivilverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, ist die Betonung des Schutzes der Interessen des Kindes in Übereinstimmung mit der UN-Kinderrechtskonvention. Wenn das am Verfahren beteiligte Kind in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, muss das Gericht die Meinung des Kindes zu der Angelegenheit einholen. Bei der Prüfung der Ansichten des Kindes berücksichtigt das Gericht das Alter und die geistige Reife des Kindes.

Zivilrechtliche streitige Verfahren umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der Stellung des Kindes. Eine von ihnen ist die Verpflichtung zur Zustellung von Schriftstücken an Kinder über 15 Jahren. „Förmliche Entscheidungen“ gegen Kinder sind unzulässig, weshalb Anerkennungsurteile, Versäumnisurteile oder Mahnbescheide gegen Kinder nicht erlassen werden dürfen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Sorgerechtsverfahren liegt der Schwerpunkt auf der Zweckmäßigkeit des Verfahrens. In Rechtssachen, in denen es um die Regelung des Umgangsrechts mit Kindern geht, ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich, über die ein Gericht innerhalb von sieben Tagen zu entscheiden hat. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung oder Verletzung lebenswichtiger Interessen des Kindes entscheidet das Gericht in der Regel innerhalb von 24 Stunden über einstweilige Maßnahmen. Anschließend ist innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Um die Interessen des Kindes zu schützen, ist die Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern häufig als gerichtlich bestellter Beistand in das Verfahren eingebunden.

3. Rechtsstellung von Kindern in Strafverfahren

(a) Kinder unter 15 Jahren als Straftäter

In der Tschechischen Republik dürfen Kinder unter 15 Jahren für Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wenn ein Kind unter 15 Jahren eine Tat begeht, die ansonsten als Straftat gilt, führt dies zu einem außerordentlichen Zivilverfahren nach dem Gesetz über besondere gerichtliche Verfahren (Gesetz Nr. 292/2013) und nicht zu einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 141/1961). Die besonderen Vorschriften für Rechtssachen, die Kinder unter 15 Jahren betreffen, sind im Gesetz über die Jugendgerichtsbarkeit (Gesetz Nr. 2018/2003) festgelegt.

Rechtssachen, die Kinder unter 15 Jahren betreffen, werden von Jugendgerichten (fachlich spezialisierte Richter an ordentlichen Gerichten) verhandelt. Diese fachlich spezialisierten Richter werden geschult, um detaillierte Kenntnisse über die für solche Verfahren geltenden Vorschriften und über die Vorgehensweise bei Straftätern unter 15 Jahren zu erhalten. Auch Staatsanwälte und Strafverfolgungsbeamte müssen speziell für den Umgang mit jungen Menschen geschult sein.

Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen eingeleitet. Neben dem Kind sind an dem Verfahren die Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, die gesetzlichen Vertreter oder Vormunde des Kindes, die Personen, denen das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde, sowie andere Personen beteiligt, über deren Rechte und Pflichten in dem Verfahren entschieden werden soll. Wurde der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens von der Staatsanwaltschaft gestellt (d. h. wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde), ist auch die Staatsanwaltschaft an dem Verfahren beteiligt. In dem Verfahren muss das Kind einen Vormund bzw. gesetzlichen Betreuer haben, der ein Rechtsanwalt ist.

Wenn ein Kind unter 15 Jahren eine Tat begeht, die andernfalls strafbar wäre, ergreift ein Jugendgericht die erforderlichen Rechtsbehelfsmaßnahmen. Ein Gericht kann dem Kind erzieherische Pflichten auferlegen (z. B. den verursachten Schaden in einer den Mitteln des Kindes angemessenen Weise zu ersetzen, in seiner Freizeit und unentgeltlich eine sozial nützliche Tätigkeit auszuüben), eine erzieherische Einschränkung anordnen (z. B. bestimmte Personen nicht zu treffen, bestimmte Orte nicht aufzusuchen, nicht an Glücksspielen teilzunehmen, keine Suchtmittel zu konsumieren usw.), eine Ermahnung mit Verwarnung aussprechen, das Kind in ein therapeutisches, psychologisches oder anderes geeignetes Erziehungsprogramm in einer erzieherischen Vormundschaftsbehörde aufnehmen, das Kind unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers stellen sowie in die schützende Obhut einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Behandlung geben. Ein Gericht kann von der Verhängung von Maßnahmen absehen, wenn die Erfahrung des Gerichtsverfahrens selbst ausreicht, um dem Kind eine Lektion zu erteilen und es künftig von rechtswidrigen Handlungen abzuhalten.

Sofern ein Jugendgericht nicht anders entscheidet, werden Rechtssachen, die Kinder unter 15 Jahren betreffen, in nichtöffentlichen Sitzungen verhandelt. In den Verfahren wird besonderer Wert auf den Schutz der Privatsphäre des Kindes gelegt. Der Ausgang des Verfahrens kann in öffentlichen Medien veröffentlicht werden, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist (ohne Namensnennung des Kindes oder der anderen Beteiligten).

(b) Kinder über 15 Jahren als Täter von Straftaten

Verfahren in Rechtssachen, die Jugendliche betreffen, werden ebenfalls durch das Gesetz über die Jugendgerichtsbarkeit geregelt. Ein Jugendlicher ist eine Person, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat (bei Jugendlichen als „Verstoß“ [provinění] bezeichnet) das 15. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche sind strafrechtlich verantwortlich, aber nur unter der Voraussetzung, dass ihre geistige und moralische Reife zum Zeitpunkt der Begehung der Tat es ihnen ermöglichte, den rechtswidrigen Charakter ihrer Handlungen zu erkennen und sie zu kontrollieren.

Jugendliche müssen einen Rechtsanwalt haben, sobald Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz oder Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (einschließlich dringender oder unwiederbringlicher Maßnahmen) gegen sie ergriffen werden, es sei denn, es ist unmöglich, die Durchführung solcher Maßnahmen aufzuschieben und den Rechtsanwalt darüber zu informieren.

Rechtssachen, die Jugendliche betreffen, werden von Jugendgerichten (fachlich spezialisierte Richter an ordentlichen Gerichten) verhandelt. Nach dem Jugendgerichtsgesetz kann ein Jugendgericht Maßnahmen gegen Jugendliche verhängen, wie zum Beispiel

  • erzieherische Maßnahmen (Beaufsichtigung durch einen Bewährungshelfer, Bewährungsprogramm, erzieherische Pflichten, erzieherische Einschränkungen und Ermahnung mit Verwarnung),
  • Schutzmaßnahmen (schützende Obhut einer medizinischen Behandlung, Sicherungsverwahrung, Beschlagnahme von Gegenständen, Beschlagnahme eines Teils des Vermögens und schützende Obhut einer Pflegeeinrichtung),
  • Strafverfolgungsmaßnahmen (gemeinnützige Arbeit, finanzielle Maßnahmen, ausgesetzte finanzielle Maßnahmen, Einziehung, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Verbot der Haltung und Zucht von Tieren, Ausweisung, Hausarrest, Einreiseverbot für sportliche, kulturelle und andere soziale Ereignisse, Freiheitsstrafe mit bedingter Aussetzung zur Bewährung (bedingte Verurteilung), Freiheitsstrafe mit bedingter Aussetzung zur Bewährung unter Aufsicht, unbedingte Freiheitsstrafe).

Die Maßnahmen müssen die Persönlichkeit des jugendlichen Straftäters, sein Alter und seine geistige und moralische Reife, seinen Gesundheitszustand sowie seine persönliche, familiäre und soziale Situation berücksichtigen und in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Schwere der begangenen Tat stehen.

Bei Jugendlichen muss das Verfahren so durchgeführt werden, dass es sich nicht negativ auf ihre Psyche auswirkt und – in Anbetracht ihres Alters – ihre emotionale und soziale Entwicklung nicht gefährdet. Die nach dem Jugendgerichtsgesetz beteiligten Behörden arbeiten mit der für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern zuständigen Behörde sowie mit den Bewährungs- und Schlichtungsstellen zusammen. Die nach dem Jugendgerichtsgesetz beteiligten Behörden sind stets verpflichtet, die Jugendlichen auf altersgerechte Weise über ihre Rechte zu belehren und ihnen jede Möglichkeit zur Ausübung dieser Rechte zu geben.

Der gesetzliche Vertreter oder der Vormund des Jugendlichen ist berechtigt, den Jugendlichen zu vertreten, insbesondere einen Rechtsbeistand für ihn auszuwählen, im Namen des Jugendlichen Vorschläge zu unterbreiten, Anträge zu stellen und Rechtsbehelfsmaßnahmen zu ergreifen. Der gesetzliche Vertreter ist auch berechtigt, an solchen Handlungen teilzunehmen, an denen der Jugendliche nach dem Gesetz teilnehmen kann. Zum Wohle des Jugendlichen kann der gesetzliche Vertreter oder der Vormund bzw. gesetzliche Betreuer diese Rechte auch gegen den Willen des Jugendlichen ausüben. Der gesetzliche Vertreter oder der Vormund bzw. gesetzliche Betreuer des Jugendlichen hat auch das Recht, den befragten Personen Fragen zu stellen, die Akten mit Ausnahme des Abstimmungsprotokolls und der personenbezogenen Daten von Zeugen, denen Vertraulichkeit zugesichert wurde, einzusehen und Auszüge und Notizen davon zu erstellen sowie auf eigene Kosten Kopien von Akten oder Teilen davon anzufertigen.

In den Verfahren wird besonderer Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten des Jugendlichen gelegt. Insbesondere dürfen Informationen, die zur Bekanntmachung der Identität des Jugendlichen führen können, nicht ohne gesetzlichen Grund veröffentlicht werden. Alle beteiligten Behörden (Polizeibehörden, Staatsanwälte, Richter, Beamte der Bewährungs- und Schlichtungsstellen sowie Sozialarbeiter) müssen speziell für den Umgang mit Jugendlichen geschult sein. Grundsätzlich werden die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.

(c) Kinder als Geschädigte (Opfer von Straftaten)

Die Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen Geschädigten und Opfern von Straftaten. Die Strafprozessordnung definiert Geschädigte als Personen, die durch eine Straftat eine Körperverletzung, einen Schaden oder einen immateriellen Schaden erlitten haben oder zu deren Nachteil der Täter von der Straftat profitiert hat. Geschädigte genießen eine Reihe von Rechten, darunter das Recht, zusätzliche Beweise vorzulegen, die Akten einzusehen, der Hauptverhandlung beizuwohnen und sich vor Abschluss des Verfahrens zur Sache zu äußern. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Geschädigte sein.

Seit 2013 gelten in der Tschechischen Republik besondere Rechtsvorschriften (Gesetz über Opfer von Straftaten Nr. 45/2013) für die Rechte der Opfer von Straftaten, die neben den Rechten des Geschädigten auch den besonders sorgfältigen Umgang mit Opfern krimineller Handlungen betonen und diesen eine Vielzahl von Rechten einräumen, um die Auswirkungen von Straftaten auf das Leben der Opfer abzumildern. Als Opfer gelten in diesem Fall natürliche Personen, die infolge einer Straftat eine Körperverletzung, einen Schaden oder einen immateriellen Schaden erlitten haben (oder erlitten hätten) oder zu deren Nachteil der Täter von der Straftat profitiert hat (oder profitiert hätte). Zu den besonderen Rechten von Opfern gehören vor allem besondere Unterstützung, das Recht auf Information, Schutz vor unmittelbar drohender Gefahr, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Folgeschäden und finanzielle Unterstützung. Opfer haben auch das Recht, während der Durchführung von Maßnahmen im Strafverfahren von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Vertrauenspersonen sind Personen, welche die Opfer selbst auswählen, um psychologische Unterstützung zu erhalten.

Nach diesen besonderen Rechtsvorschriften gelten Personen unter 18 Jahren als besonders schutzbedürftige Opfer und ihnen wird daher neben dem Status eines Geschädigten in einem Strafverfahren und den Rechten als Opfer noch weitere zusätzliche Rechte gewährt. Zu den Rechten besonders schutzbedürftiger Opfer gehört die kostenlose Unterstützung. Ihren Anträgen auf Vermeidung des Kontakts mit dem Täter und auf Durchführung der vorgerichtlichen Befragung durch eine Person des gleichen oder des anderen Geschlechts ist grundsätzlich stattzugeben. Die vorgerichtliche Befragung von besonders schutzbedürftigen Opfern wird von geschulten Personen und in eigens dafür vorgesehenen oder eingerichteten Räumlichkeiten durchgeführt. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, wird die vorgerichtliche Befragung immer von einer dafür speziell geschulten Person durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall und eine geschulte Person ist nicht verfügbar (zur Befragung von Kindern siehe unten).

(d) Kinder als Zeugen von Straftaten

Die Rechtsvorschriften sehen Ausnahmen für die Befragung von Personen unter 18 Jahren vor, die Zeugen von Straftaten waren. Die befragten Kinder müssen über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, und über ihre Pflicht, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, belehrt werden. Gleichzeitig müssen Kinder über die Folgen einer falschen Aussage belehrt werden. Da Kinder unter 15 Jahren nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, werden sie nicht über die Folgen einer Falschaussage belehrt. Diese Informationen müssen auf eine Weise vermittelt werden, die dem Alter sowie der geistigen und moralischen Reife des Kindes angemessen ist. Die Befragungen müssen selbstverständlich unter Berücksichtigung des Alters und des geistigen Niveaus des Kindes durchgeführt werden.

Wenn Kinder zu Umständen befragt werden, deren Erinnerung aufgrund ihres Alters einen ungünstigen Einfluss auf ihre psychologische und moralische Entwicklung haben könnte, ist es notwendig, die Befragung mit besonderer Sorgfalt durchzuführen und ihren Inhalt so zu behandeln, dass eine Wiederholung der Befragung in weiteren Verfahren vermieden wird.

Die Behörde für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern oder jede andere Person mit Erfahrung in der Jugenderziehung, die zu einer sorgfältigen Durchführung der Befragung beitragen kann, werden gebeten, der Befragung beizuwohnen. Eltern können auch hinzu gebeten werden, wenn ihre Anwesenheit zu einer sorgfältigen Durchführung der Befragung beitragen kann.

In der Regel werden die Kinder in speziellen Befragungsräumen befragt, die eine freundliche und häusliche Atmosphäre schaffen sollen und so die Kontaktaufnahme mit dem Kind erleichtern. Die Befragungen werden von speziell geschulten Polizeibeamten durchgeführt. Kinder unter 18 Jahren dürfen nur über eine Polizeibehörde befragt werden, damit sie vor unangemessenen Fragen von Personen ohne besondere Schulung geschützt sind.

In weiteren Verfahren dürfen Kinder nur dann erneut befragt werden, wenn dies erforderlich ist. Gemäß einer gerichtlichen Entscheidung ist es in Gerichtsverfahren möglich, Beweise durch das Verlesen von Protokollen oder durch das Abspielen von Video- oder Audioaufzeichnungen der Befragung mithilfe von Videokonferenzanlagen zu erbringen.

Für Personen unter 18 Jahren betonen die Rechtsvorschriften ebenfalls den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre. Nach der Strafprozessordnung darf niemand im Zusammenhang mit einer Straftat Informationen veröffentlichen, die es ermöglichen, die Identität des unter 18-jährigen Geschädigten/Opfers festzustellen. Es ist auch verboten, Bilder, Video- oder Audioaufzeichnungen oder andere Informationen über den Verlauf des Gerichtsverfahrens oder einer öffentlichen Anhörung zu veröffentlichen, anhand derer die Identität des Geschädigten/Opfers festgestellt werden kann. Rechtskräftige Urteile dürfen in öffentlichen Medien nicht unter Angabe von Name(n), Vorname(n) und Wohnanschrift des Geschädigten veröffentlicht werden. Unter Berücksichtigung der Person des Geschädigten sowie der Art und des Charakters der begangenen Straftat kann der Kammerpräsident des Gerichts weitere Beschränkungen für die Veröffentlichung eines rechtskräftigen Urteils beschließen, um einen angemessenen Schutz der Interessen des Geschädigten zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Verpflichtungen werden strafrechtlich verfolgt.

4. Adoption

Adoption bedeutet, dass das Kind einer anderen Person als eigenes Kind angenommen wird. Das unterscheidet sie von anderen Rechtsbegriffen, mit denen die Elternschaft begründet wird. Eine Adoption darf nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Das Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012) legt folgende Voraussetzungen für eine Adoption fest:

  • Eine Adoption ist nicht möglich zwischen Verwandten in gerader Blutsverwandtschaft und zwischen Geschwistern (außer bei Leihmutterschaft).
  • Zwischen dem Adoptierenden und dem adoptierten Kind muss ein angemessener Altersunterschied (in der Regel mindestens 16 Jahre) bestehen.
  • Die Einwilligung des Kindes (wenn es älter als 12 Jahre ist) oder des Vormunds bzw. gesetzlichen Betreuers im Falle jüngerer Kinder ist erforderlich.
  • Die Adoptionsvorschriften erlauben die Adoption von Minderjährigen, die noch nicht voll geschäftsfähig sind.
  • Die Einwilligung der Eltern ist persönlich vor Gericht zu erklären. Die Einwilligung zur Adoption kann bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem sie erteilt wurde, widerrufen werden (in bestimmten Fällen ist ein späterer Widerruf möglich). Die elterliche Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthaltsort des Elternteils unbekannt ist, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit erfüllt sind und wenn er kein Interesse an dem Kind zeigt oder wenn ihm seine elterlichen Rechte und Pflichten (einschließlich des Rechts, der Adoption seines Kindes zuzustimmen) durch ein Gericht entzogen wurden.
  • Sorgerecht für das Kind vor der Adoption. Relevant ist nur das Sorgerecht, das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgelegt wurde. In diesem Fall kann das Gericht das Sorgerecht erst drei Monate nach dem Tag anordnen, an dem ein Elternteil der Adoption zugestimmt hat. Das Gericht entscheidet über die Übertragung des Sorgerechts des Kindes auf den Adoptierenden vor der Adoption nur nach erfolgter Untersuchung über die beiderseitige Eignung des Kindes und des Adoptierenden.
  • Adoptionsentscheidung durch das Gericht. Darüber hinaus muss sich das Gericht vergewissern, dass die Beziehung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten der Beziehung zwischen Eltern und Kind entspricht oder dass zumindest eine Grundlage für eine solche Beziehung vorhanden ist. Die Adoption des Kindes muss mit seinen Rechten im Einklang stehen.

Die Adoption hat folgende Rechtsfolgen:

  • Die zuvor bestehenden Beziehungen zwischen dem Kind und seiner biologischen Familie werden aufgelöst, während neue Statusbeziehungen zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden und ihren Verwandten entstehen. Gemäß der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption wird der Adoptierende in das Personenstandsregister eingetragen.
  • Der Adoptierte erwirbt den Status eines Kindes seines Adoptierenden oder seiner Adoptierenden. Der Adoptierte und der/die Adoptierende(n) haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Rechte und Pflichten, die sich aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung ergeben.
  • Bei einer Änderung des Familiennamens kann das Adoptivkind einen zusammengesetzten Familiennamen haben.
Letzte Aktualisierung: 22/05/2024

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