Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

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1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Dänemark muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Im Strafverfahren gibt es keine auf minderjährige Opfer oder Zeugen spezialisierten Einrichtungen. Mit Kindern befassen sich also die normalen Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden.

Auch im Zivilverfahren gibt es in Dänemark keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern befassen.

Grundsätzlich liegt dem dänischen Rechtssystem die Annahme zugrunde, dass Richter und Gerichtsvollzieher „Generalisten“ sind. Daher sind keine spezialisierten Richter oder Gerichtsvollzieher an Kinder betreffenden Verfahren beteiligt.

Die Gerichte sind generell gehalten, jeden Fall so zügig wie möglich zu verfolgen.

Im Jahr 2013 beschloss die dänische Regierung, Kinder und Jugendliche besser vor Missbrauch zu schützen. Ist davon auszugehen, dass ein Kind oder ein Jugendlicher besonderer Unterstützung bedarf, so stellt der Gemeinderat sicher, dass die Situation des Kindes oder des Jugendlichen untersucht wird.

Im Strafverfahren gibt es keine auf minderjährige Opfer oder Zeugen spezialisierten Einrichtungen.

Dänemark betrachtet unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Gruppe, sodass Leitlinien für die Bearbeitung von Klagen dieser Gruppe erstellt wurden.

Minderjährige Kläger werden im Zivilverfahren von ihren Eltern oder Vormunden vertreten, da sie nicht prozessfähig sind. Kinder, die vor ordentlichen Zivilgerichten als Zeugen geladen werden, haben nicht das Recht, einen kostenlosen Rechtsbeistand zu beantragen.

3. Multidisziplinäre Aspekte

Im Jahr 2013 stellte die dänische Regierung Finanzmittel für Initiativen bereit, die auf einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch abzielen. Im Rahmen einer der Initiativen wurden fünf spezielle „Kinderhäuser“ eingerichtet, die alle Gemeinden in Dänemark abdecken.

Für Fälle mit einem erheblichen Konfliktpotenzial wurde ein Mechanismus zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der regionalen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden eingerichtet.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Gerichtsassessoren nehmen an einer Reihe obligatorischer Grundschulungen teil. Diese Schulungen haben auch Sorgerechtsfälle zum Gegenstand.

In Bezug auf Richter wird dieses Thema generell in das Schulungsangebot aufgenommen, sofern es relevant ist.

Es gibt keine obligatorische Schulung von Rechtsanwälten, die Kinder in Zivil-, Straf- oder Verwaltungssachen vertreten.

Der Leiter der Staatsanwaltschaft bietet im Rahmen der zusätzlichen Schulung von Staatsanwälten, die während eines Verfahrens mit Kindern in Kontakt sind, ein Seminar an.

Die dänische Regierung unterstützt die Gemeinden kontinuierlich bei der Bereitstellung entsprechender Dienste für schutzbedürftige Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Daher werden jährlich Mittel für die Fortbildung kommunaler Sozialarbeiter bereitgestellt.

5. Kindeswohl

Nach dem dänischen Gesetz über Sozialdienstleistungen sind die Gemeinden verpflichtet, einem Kind die erforderliche Unterstützung im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu gewähren. Die Unterstützung muss daher der besonderen Situation und den besonderen Bedürfnissen des Kindes angepasst sowie frühzeitig und kontinuierlich gewährt werden, damit etwaige Probleme weitestgehend zu Hause oder im unmittelbaren Umfeld des Kindes behoben werden können. Darüber hinaus ist die Unterstützung auf der Grundlage der Eigenmittel des Kindes zu bemessen.

6. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Im Bereich der Strafjustiz ist die Polizei, wenn ihr eine mutmaßliche Straftat angezeigt wird, generell verpflichtet, das Opfer unter anderem in Bezug auf das Recht auf Rechtsbeistand zu beraten und zu informieren.

Zivilrechtliche Urteile, die minderjährige Kläger betreffen, werden gemäß den herkömmlichen Vollstreckungsvorschriften durch die Vollstreckungsgerichte vollstreckt. Minderjährige Kläger sind nicht prozessfähig und müssen sich daher von ihren Eltern oder Vormunden vertreten lassen, die die Rechte des minderjährigen Klägers ausüben.

In familienrechtlichen Fällen werden Entscheidungen über das Sorgerecht und den Aufenthalt des Kindes durch die Vollstreckungsgerichte vollstreckt. Die Vollstreckung darf nicht erfolgen, wenn die geistige und körperliche Gesundheit des Kindes ernsthaft gefährdet ist.

7. Zugang zu Rechtsbehelfen

Im Bereich der Strafjustiz ist die Polizei, wenn ihr eine mutmaßliche Straftat angezeigt wird, generell verpflichtet, das Opfer unter anderem in Bezug auf das Recht auf Rechtsbeistand sowie auf Beschwerden zu beraten und zu informieren. Schadenersatzansprüche können während des Strafverfahrens behandelt werden.

Kinder können zwar den Status eines Klägers haben, aber aufgrund ihrer mangelnden Prozessfähigkeit nicht eigenständig in ihrem eigenen Namen vor innerstaatlichen Gerichten klagen.

Kinder können den Status eines Beklagten haben, aber alle Verfahrensschritte müssen von den Eltern oder Vormunden für das Kind eingeleitet werden.

Jede vom Gericht als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen; dies gilt auch für Kinder. Für die Teilnahme des Kindes als Zeuge am Verfahren ist keine Zustimmung eines Elternteils/Vormunds erforderlich.

Kinder können den Status eines Klägers oder eines Beklagten in Zivilverfahren haben. Kinder sind grundsätzlich nicht prozessfähig, weshalb ihre Eltern oder Vormunde ihre Rechte als Kläger oder Beklagte wahrnehmen, einschließlich des Rechts, Rechtsmittel einzulegen.

8. Familienleben

Bevor Antragsteller als zukünftige Adoptiveltern zugelassen werden, werden sie vom Sekretariat des Gemeinsamen Rates gründlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Gemeinsamen Rat vorgelegt, der auf dieser Grundlage entscheidet, ob die Antragsteller als zukünftige Adoptiveltern zugelassen werden können.

Das dänische Adoptionsgesetz vom Dezember 2015 sieht nur die Volladoption vor. Derzeit arbeitet das dänische AAB nur mit Herkunftsstaaten zusammen, deren Rechtsvorschriften Volladoptionen zulassen.

In Bezug auf nationale Adoptionen sieht das dänische Adoptionsgesetz vor, dass alle Kinder über 12 Jahren einer Adoption zustimmen müssen.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die staatliche Verwaltung, sofern die Reife des Kindes und die Art des Falls dies zulassen, Informationen über die Haltung des Kindes gegenüber der Adoption bereitstellen.

Der Minister für Soziales und Inneres ist für die Adoptionsvorschriften zuständig.

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Letzte Aktualisierung: 30/07/2020

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