- 1. Prozessfähigkeit des Kindes
- 2. Zugang zu angepassten Verfahren
- 3. Multidisziplinäre Aspekte
- 4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe
- 5. Kindeswohl
- 6. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
- 7. Zugang zu Rechtsbehelfen
- 8. Adoptionsverfahren, einschließlich internationale Adoption
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1. Prozessfähigkeit des Kindes
Gemäß dem Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs verfügen alle Personen über die passive Prozessfähigkeit. Personen unter 18 Jahren haben eine eingeschränkte aktive Prozessfähigkeit. Ein Gericht kann die eingeschränkte aktive Prozessfähigkeit von Kindern, die mindestens 15 Jahre alt sind, ausweiten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und der Entwicklungsstand des Kindes es erlaubt. In Estland muss ein Kläger mindestens 15 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.
2. Zugang zu angepassten Verfahren
Zur Gerichtsorganisation siehe die einschlägige Seite des Europäischen Justizportals.
Mit straffälligen Kindern, die die Strafmündigkeit (14 Jahre) noch nicht erreicht haben, befassen sich Jugendausschüsse. Entscheidungen dieser Ausschüsse werden zuerst vom Landrat und dann über den weiteren Beschwerdeweg in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Verwaltungsgerichten überprüft. Eine geeignete Maßnahme kann beantragt werden, wenn der Fall bereits mindestens neun Monate vor Gericht anhängig ist und das Gericht das notwendige Verfahren noch nicht mit einer angemessenen Begründung eingeleitet hat. Ebenso können die Parteien einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, wenn die Verhandlung ohne Zustimmung der Parteien für mehr als drei Monate ausgesetzt wird. Es gelten besondere Vorschriften für vorläufige Maßnahmen, die gerichtlich angeordnet werden können, um das Kind vor Schäden zu schützen und die Klage zu sichern. Zudem sind Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesetzlich von Anhörungen befreit.
3. Multidisziplinäre Aspekte
Auf der Grundlage der im Kinderschutzgesetz vorgesehenen Funktionen wird der Kinderschutz von der estnischen Regierung, dem Kinderschutzrat, dem Sozialministerium, der Sozialversicherungsbehörde, den Landräten und den lokalen Behörden organisiert.
4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe
Die Schulung von Richtern wird vom Richterschulungsrat organisiert, der gemäß dem estnischen Gerichtsgesetz dem Obersten Gerichtshof unterstellt ist. Die estnische Anwaltskammer ist Mitglied der europäischen Anwaltskammer und nutzt letztere zur Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten in Schulungsangelegenheiten.
5. Kindeswohl
Zahlreiche Rechtsakte verweisen auf das Kindeswohl. Nach Artikel 21 des Kinderschutzgesetzes ist dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen.
6. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
Da Kinder nicht aktiv prozessfähig sind, werden sie nicht persönlich über die Entscheidung und dessen gerichtliche Vollstreckung informiert. Sobald die Entscheidung vollstreckbar wird, kann der gesetzliche Vertreter des Kindes dem Gerichtsvollstrecker einen Antrag auf Vollstreckung übermitteln. Die Unterrichtung des Kindes über das Vollstreckungsverfahren obliegt dem gesetzlichen Vertreter.
7. Zugang zu Rechtsbehelfen
In Estland werden Kinder, die an Zivilverfahren beteiligt sind, von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, wobei davon ausgegangen wird, das diese im Kindeswohl handeln. Deshalb kann der gesetzliche Vertreter des Kindes grundsätzlich ohne die Zustimmung des Kindes beim Gericht für das Kind Eingaben machen und Rechtsbehelfe einlegen. Aus den Rechtsvorschriften kann jedoch abgeleitet werden, dass das Kind auch selbst Anträge einreichen bzw. Rechtsbehelfe einlegen kann. Dem sollte sich der gesetzliche Vertreter grundsätzlich sofort anschließen. In Familienangelegenheiten hat ein Kind, das mindestens 14 Jahre alt ist und dem Verfahren hinreichend folgen kann, das Recht, auf Antrag ohne gesetzliche Vertretung gegen eine Gerichtsentscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
8. Adoptionsverfahren, einschließlich internationale Adoption
Adoptionswillige Personen reichen bei der zuständigen Kreisverwaltung einen Adoptionsantrag ein. Sind nach Ansicht der Kreisverwaltung die Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt, reicht die adoptionswillige Person beim Gericht einen Adoptionsantrag ein. Der Adoptionsantrag ist bei dem Gericht des Wohnorts des Adoptivkindes einzureichen. Liegt der Wohnsitz des Adoptivelternteils oder des Adoptivkindes außerhalb Estlands, entscheidet das Gericht erst nach Zustimmung des beim Sozialministerium der Republik Estland angesiedelten Ausschusses für internationale Adoptionen über die Adoption. Ein Kind, das mindestens 10 Jahre alt ist, kann nur mit seiner Zustimmung adoptiert werden.
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