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1. Prozessfähigkeit des Kindes
In Griechenland beginnt die Strafmündigkeit mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. Ein straffälliges Kind im Alter zwischen 12 und 15 Jahren hat das Recht, eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsentscheidung einzulegen; sobald es das 17. Lebensjahr vollendet hat, kommt dieses Recht ausschließlich dem Kind zu.
Das Mindestalter für die Klageerhebung im eigenen Namen liegt bei 15 Jahren bei Beschäftigungssachen, 18 Jahren bei Sachen betreffend Asyl, Migration, Verwaltungssanktionen und Gesundheit, 12 Jahren in Adoptionssachen, 16 Jahren in nicht streitigen Verfahren und 18 Jahren in allen anderen Fällen, sofern das Kind nachweislich nicht in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt ist.
2. Zugang zu angepassten Verfahren
In Griechenland gibt es an jedem erstinstanzlichen Gericht und jedem Berufungsgericht einen Jugendstrafrichter, einen Jugendermittlungsrichter und einen Jugendstaatsanwalt für Strafsachen, die Minderjährige betreffen. Das mit Jugendrichtern besetzte Jugendgericht befasst sich mit minderjährige Straftäter betreffenden Sachen.
Darüber hinaus werden Minderjährige durch „Gesellschaften zum Schutz Minderjähriger“ geschützt, die in jedem Gericht erster Instanz eingerichtet werden und mit Richtern, Staatsanwälten, Soziologen, Lehrkräften usw. besetzt sind.
In jedem Gericht erster Instanz und in einigen Berufungsgerichten gibt es spezialisierte Kammern mit Richtern für Familienrecht. Diese Richter spezialisieren sich auf Familienrecht in dem Sinne, dass sie sich als Zivilrichter ausschließlich mit Familiensachen befassen. Die damit verbundenen Aufgaben werden für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren zugewiesen.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es keine speziellen Bestimmungen oder Einrichtungen für Familienrecht und Minderjährige.
3. Multidisziplinäre Aspekte
Sozialdienste und Familiengerichte arbeiten in jeder Phase eng zusammen. Es werden Berichte für Richter erstellt und Sitzungen mit Psychologen abgehalten, sodass eine Rechtssache dem Richter in einem fortgeschrittenen Stadium vorgelegt wird. Bei Bedarf kann der Richter jederzeit beantragen, dass das Kind und/oder seine Eltern einer besonderen Prüfung durch einen Experten unterzogen werden, um die Lebensbedingungen und das familiäre Umfeld gründlich zu durchleuchten.
4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe
Die juristische Grundausbildung umfasst nicht das Familienrecht als gesonderten Rechtsbereich. Das Familienrecht ist jedoch Teil fortlaufender Schulungen, die von Stellen wie der nationalen Richterakademie, dem Justizministerium, den Rechtsanwaltskammern, den Hochschulen etc. organisiert werden. Auf diesem Gebiet spezialisierte Richter und Staatsanwälte werden ermutigt, sich an diesen Sensibilisierungsmaßnahmen zu beteiligen.
Die grenzüberschreitende Aus- und Fortbildung erfolgt über die regulären Kanäle wie EJTN, ERA oder andere Stellen und Einrichtungen, die sich mit der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene befassen.
5. Kindeswohl
Alle von staatlichen Stellen oder Einrichtungen sowie von Gerichten zu ergreifenden oder ergriffenen Maßnahmen müssen dem Kindeswohl dienen. Vor Gericht ist es Sache des Richters, diesen Begriff im Einzelfall zu konkretisieren.
6. Zugang zu Rechtsbehelfen
Wie Erwachsene erhalten Kinder alle Rechte und werden über alle Verfahren informiert, die sie einleiten können, wenn sie an einer Straf- oder Zivilsache beteiligt sind. Insbesondere in einem Strafverfahren kann der Staatsanwalt das Verfahren nach Anhörung des Kindes aussetzen, wenn dadurch eine nicht wiedergutzumachende Schädigung von dessen Persönlichkeit abgewendet werden könnte.
7. Familienleben
Nach griechischem Recht müssen Personen, die an der Adoption eines bestimmten Kindes interessiert sind, beim Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Kindes beantragen, dass die Adoption rechtmäßig ausgesprochen wird. Die biologischen Eltern müssen der Adoption ihres Kindes durch die Antragsteller vor einem Richter in dessen Amtszimmer zustimmen. Wenn das Kind, das adoptiert werden soll, das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, muss es ebenfalls seine Zustimmung erteilen. Ein Zeuge muss in der Gerichtsverhandlung bekräftigen, dass die Antragsteller unter anderem mit Blick auf ihre Ausbildung und ihre finanziellen Mittel in der Lage sind, das betreffende Kind zu betreuen und aufzuziehen. Gleiches gilt für internationale Adoptionen. Das entsprechende Verfahren ist in den Artikeln 1542 ff. des griechischen Zivilgesetzbuchs und in Artikel 800 der griechischen Zivilprozessordnung festgelegt.
Es gibt die Adoption von Minderjährigen und die Adoption von Erwachsenen. Die Adoption von Erwachsenen ist ein Sonderfall und betrifft nur Verwandte bis zum vierten Grad (d. h. Cousins) (Artikel 1579 des griechischen Zivilgesetzbuchs). Darüber hinaus können verheiratete Erwachsene nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden (Artikel 1583 des griechischen Zivilgesetzbuchs).
Das aus mehreren Richtern zusammengesetzte Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Kindes ist für nationale und internationale Adoptionsverfahren zuständig (Artikel 800 der Zivilprozessordnung). Insbesondere für internationale Adoptionen gibt es auch die Zentrale Behörde für zwischenstaatliche Adoptionen, die dem griechischen Arbeitsministerium untersteht (Artikel 19 des Gesetzes 3868/2010).
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