- 1. Rechtsfähigkeit des Kindes
- 2. Zugang zu angepassten Verfahren
- 3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen
- 4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl
- 5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
- 6. Zugang zu Rechtsbehelfen
- 7. Für die Betreuung von Kindern zuständige Einrichtungen
- 8. Adoption
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1. Rechtsfähigkeit des Kindes
In Luxemburg muss ein Kläger in allen Rechtsbereichen mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können. Hiervon ausgenommen sind für volljährig erklärte Kinder, die eine Beschwerde im eigenen Namen einreichen können.
In Luxemburg unterliegen Straftaten, die von Kindern begangen werden, die noch nicht strafmündig sind, einer besonderen Gerichtsbarkeit. Die Strafmündigkeit beginnt in Luxemburg mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Demnach begeht ein Kind unter 18 Jahren nach luxemburgischem Recht keine „«Straftat»“, sondern eine „«als Straftat eingestufte Handlung»“, für die das Jugendgericht (Tribunal de Jeunesse) zuständig ist. Das Jugendgericht ordnet Schutz-, Betreuungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen an.
2. Zugang zu angepassten Verfahren
Mit Ausnahme bestimmter Familien- und Kinderschutzsachen werden Zivilsachen vor Zivilgerichten verhandelt. Es gibt keine speziellen Familien- und Jugendgerichte im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nur Asyl- und Migrationsentscheidungen werden von Verwaltungsgerichten überprüft.
- Das Jugendgericht befasst sich mit minderjährigen Verdächtigen und Straftätern und ordnet Schutzmaßnahmen für hilfs- und schutzbedürftige Kinder an. Das Jugendgericht ordnet erzieherische und vorläufige Maßnahmen an. Minderjährige Verdächtige/Straftäter gelten nicht als Täter, sondern als schutz- und hilfsbedürftige Kinder. Folglich findet das Strafrecht als solches keine Anwendung auf Kinder.
- Die «Jugendschutzabteilung» der Staatsanwaltschaft befasst sich generell mit allen Angelegenheiten, die Kinder und ihre Familien betreffen. Wenn minderjährige Kinder von Gerichtsverfahren betroffen sind, arbeiten die Staatsanwälte eng mit der «Jugendschutzabteilung» der Kriminalpolizei zusammen.
- Luxemburg verfügt mit dem Jugendgericht über ein Fachgericht, das sich mit Fragen des Kinderschutzes befasst. Jugendgerichte sind mit spezialisierten Richtern besetzt. Jugendrichter sind dafür zuständig, die Gesetze über den Jugendschutz durchzusetzen. Familienrichter sind für Fälle zuständig, die das elterliche Sorgerecht betreffen. Sie üben auch die Aufsicht über die Arbeit von gesetzlichen Vertretern oder Vormunden aus. In dieser Funktion können Familienrichter die gesetzlichen Vertreter und Vormunde eines Kindes sowie das Kind selbst um Klarstellungen ersuchen.
3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen
Es gibt keine spezifischen Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass Zivilverfahren, von denen Kinder betroffen sind, ohne ungebührliche Verzögerung stattfinden. Hinsichtlich der Verfahrensfristen gelten die allgemeinen Vorschriften (für Erwachsene). Diese Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, welches Gericht sich mit der Sache befasst.
4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl
- Alle Personen – sowohl Erwachsene als auch Kinder – können vom juristischen Informationsdienst kostenlos rechtliche Informationen erhalten.
Dieser Dienst kann dem Kind beim Zugang zu Rechtsbehelfen helfen. Das Kind kann auch von einem Rechtsbeistand unterstützt werden.
- Der Begriff „«Kindeswohl»“ wird in den geltenden Rechtsvorschriften nicht definiert.
Für die Würdigung des Kindeswohls sind die Richter zuständig. Die Richter können bei der Würdigung des Kindeswohls mehrere Faktoren berücksichtigen, so etwa das Wohlergehen des Kindes, soziale Faktoren usw. Auch wenn das Kind im Sinne des geltenden Rechts nicht prozessfähig ist, kann das Gericht die Ansichten des Kindes berücksichtigen, wenn es das Kindeswohl definiert. Das Kind kann seine Meinung äußern, während es in Zivilsachen gehört wird, beispielsweise in Bezug auf die elterliche Sorge.
Alle Gerichte halten sich an internationale Rechtsinstrumente wie das Europäische Übereinkommen über die Ausübung der Rechte des Kindes und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
Kinder können nicht selbst die Vollstreckung eines Gerichtsurteils beantragen. Ihr gesetzlicher Vertreter übt dieses Recht in ihrem Namen aus.
Wurde eine Entscheidung gegen einen minderjährigen Beklagten erlassen, so muss sie in das Vermögen des Kindes vollstreckt werden. Minderjährige Beklagte, die ihren Verpflichtungen aus der gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen, können nicht der Zwangshaft unterworfen werden.
In Kinderschutzsachen kann das von einem Rechtsbeistand vertretene Kind die Vollstreckung eines Gerichtsurteils im eigenen Namen beantragen.
6. Zugang zu Rechtsbehelfen
Ein Kind, das vor einem ordentlichen Gericht eine Beschwerde oder einen sonstigen Rechtsbehelf einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen möchte, muss von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Hiervon ausgenommen sind für volljährig erklärte Kinder, die eine Beschwerde im eigenen Namen einlegen können.
Da der gesetzliche Vertreter des Kindes das Kind vertritt und jede Handlung in dessen Namen vornimmt, kann er ohne Zustimmung des Kindes Eingaben machen oder Rechtbehelfe einlegen. Das Gericht kann einen Ad-hoc-Verwalter bestellen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind besteht.
Auch gegen Entscheidungen des Jugendgerichts kann das Kind mit Unterstützung eines Rechtsbeistands einen Rechtsbehelf einlegen.
7. Für die Betreuung von Kindern zuständige Einrichtungen
- Office national de l‘enfance (ONE)
- Service d’assistance sociale (SCAS) - Service de la protection de la jeunesse (SPJ)
- Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher (OKaju)
8. Adoption
In Luxemburg steht die Adoption allen in Luxemburg wohnhaften Personen offen, und zwar unabhängig davon, ob sie luxemburgische Staatsangehörige sind oder nicht. Gleiches gilt für Gebietsfremde, die eine in Luxemburg wohnhafte Person adoptieren wollen.
Die Erfordernisse für eine Adoption richten sich nach dem nationalen Recht des/der Adoptierenden.
Im Falle einer Adoption durch zwei Ehegatten, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, ist das zum Zeitpunkt des Antrags an ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht anwendbar.
Für Adoptierte gelten die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes, es sei denn, mit der geplanten Adoption würde ihnen die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden verliehen. Bestehen konkurrierende Zuständigkeitsvorschriften, so gilt das Recht des Landes, in dem die ´Adoption wirksam vollzogen wird.´
Wer ein Kind adoptieren möchte, muss sich zunächst an das Ministerium für nationale Bildung, Kinder und Jugendliche (MENJE) wenden und einen Adoptionsantrag stellen. Vor der Bewertung der Eignung der Antragsteller zur Adoption findet ein «Adoptionsvorbereitungskurs» statt.
Das Haus der Adoption (Maison de l‘ Adoption) ist eine Adoptionsberatungsstelle für Personen, die von Adoptionen betroffen sind (angehende Adoptierende, Adoptierte, Adoptivfamilien sowie an Adoptionen beteiligte Fachkräfte).
Es leistet sowohl während des Adoptionsverfahrens als auch danach durch personalisierte Konsultationen Unterstützung.
Das Adoptionsverfahren in Luxemburg ist in verschiedene Phasen unterteilt.
Kinderfreundliche Justiz in Luxemburg (auf Englisch und Französisch) (989 Kb)
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